§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
Sie sind hier: Startseite » Gesetze » BGB » Buch 2 » Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen » Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen » Untertitel 1 Rücktritt » § 348 Erfüllung Zug-um-Zug
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
Copyright © 2015 Kanzlei Feser - All Rights Reserved.
Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.