§ 785 Aushändigung der Anweisung
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
Sie sind hier: Startseite » Gesetze » BGB » Buch 2 » Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse » Titel 23 Anweisung » § 785 Aushändigung der Anweisung
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
Copyright © 2015 Kanzlei Feser - All Rights Reserved.
Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.