§ 1215 Verwahrungspflicht
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
Sie sind hier: Startseite » Gesetze » BGB » Buch 3 » Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten » Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen » § 1215 Verwahrungspflicht
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.