§ 1592 Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.

der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

2.

der die Vaterschaft anerkannt hat oder

3.

dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

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