§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
Zum Vormund soll nicht bestellt werden:
1.
wer minderjährig ist,
2.
derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
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Zum Vormund soll nicht bestellt werden:
1.
wer minderjährig ist,
2.
derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
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