§ 34 Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert bis .. EUR

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... EUR

um ... EUR

2.000,00 EUR

500,00 EUR

18,00 EUR

10.000,00 EUR

1.000,00 EUR

19,00 EUR

25.000,00 EUR

3.000,00 EUR

26,00 EUR

50.000,00 EUR

5.000,00 EUR

35,00 EUR

200.000,00 EUR

15.000,00 EUR

120,00 EUR

500.000,00 EUR

30.000,00 EUR

179,00 EUR

über 500.000,00 Eur

50.000,00 EUR

180,00 EUR

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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