Teil 2
Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,
Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Hauptabschnitt 1
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
2110 |
Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) .......... |
20,00€ |
2111 |
Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO .......... |
20,00€ |
2112 |
Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO .......... |
20,00€ |
2113 |
Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) .......... |
20,00€ |
2114 |
Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO .......... |
35,00€ |
2117 |
Verteilungsverfahren .......... |
0,5 |
2118 |
Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO .......... |
60,00€ |
2119 |
Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG .......... |
30,00€ |
Abschnitt 2
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2120 |
Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: |
1,0 |
2121 |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: |
30,00€ |
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2122 |
Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: |
2,0 |
2121 |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: |
30,00€ |
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2122 |
Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: |
2,0 |
2123 |
Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: |
1,0 |
2124 |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: |
60,00€ |
Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Vorbemerkung 2.2:
Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
Abschnitt 1
Zwangsversteigerung
2210 |
Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren .......... |
100,00€ |
2211 |
Verfahren im Allgemeinen .......... |
0,5 |
2212 |
Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: |
0,25 |
2213 |
Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten .......... |
0,5 |
2214 |
Erteilung des Zuschlags .......... |
0,5 |
2215 |
Verteilungsverfahren .......... |
0,5 |
2216 |
Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): |
0,25 |
Abschnitt 2
Zwangsverwaltung
2220 |
Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren .......... |
100,00€ |
2221 |
Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens .......... |
0,5 - mindestens 120,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 60,00€ |
Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
2230 |
Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation .......... |
60,00€ |
2231 |
Verfahren im Allgemeinen .......... |
0,5 |
2232 |
Das Verfahren wird eingestellt: |
0,25 |
Abschnitt 4
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2240 |
Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: |
120,00€ |
2241 |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: |
1,0 |
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2242 |
Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: |
240,00€ |
2243 |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: |
2,0 |
Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren
Vorbemerkung 2.3:
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2310 |
Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... |
0,5 |
2311 |
Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... |
0,5 - mindestens 180,00€ |
Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Vorbemerkung 2.3.2:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
2320 |
Durchführung des Insolvenzverfahrens .......... |
2,5 |
2321 |
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: |
0,5 |
2322 |
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: |
1,5 |
Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Vorbemerkung 2.3.3:
Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
2330 |
Durchführung des Insolvenzverfahrens .......... |
3,0 |
2331 |
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: |
1,0 |
2332 |
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: |
2,0 |
Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
2340 |
Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... |
20€ |
Abschnitt 5
Restschuldbefreiung
2350 |
Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) .......... |
35,00€ |
Abschnitt 6
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2360 |
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... |
1,0 |
2361 |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: |
60,00€ |
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2362 |
Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... |
2,0 |
2363 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: |
1,0 |
2364 |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: |
120,00€ |
Hauptabschnitt 4
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2410 |
Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens .......... |
1,0 |
Abschnitt 2
Verteilungsverfahren
2420 |
Durchführung des Verteilungsverfahrens .......... |
2,0 |
Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren
(§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
2430 |
Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... |
20,00€ |
Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
2440 |
Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: |
60,00€ |
2441 |
Verfahren über Rechtsbeschwerden: |
120,00€ |
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2500 |
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO): |
60,00€ |