Teil 4
Teil 4
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist |
Vorbemerkung 4:
(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Hauptabschnitt 1
Bußgeldverfahren
Vorbemerkung 4.1:
(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.
(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
4110 |
Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) .......... |
10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 50,00€ – höchstens 15000,00€ |
4111 |
Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung .......... |
0,25 – mindestens 15,00€ |
4112 |
Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung .......... |
0,5 |
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4120 |
Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... |
2,0 |
4121 |
Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... |
1,0 |
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4130 |
Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: |
0,5 |
4131 |
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: |
1,0 |
Hauptabschnitt 2
Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 4.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Abschnitt 1
Beschwerde
4210 |
Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG: |
60,00€ |
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4220 |
Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: |
120,00€ |
4221 |
Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... |
60,00€ |
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4230 |
Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: |
35,00€ |
4231 |
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: |
70,00€ |
Hauptabschnitt 3
Besondere Gebühren
4300 |
Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) .......... |
35,00€ |
4301 |
Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG .......... |
35,00€ |
4302 |
Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG .......... |
20,00€ |
4303 |
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG: |
30,00€ |
4304 |
Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG): |
30,00€ |
Hauptabschnitt 4
Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 4.4:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
4400 |
Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: |
0,5 |
4401 |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: |
60,00€ |
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
4500 |
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG): |
60,00€ |