Teil 9
Teil 9
Auslagen
Nr. |
Auslagentatbestand |
Höhe |
Vorbemerkung 9:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
9000 |
Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: |
für die ersten 50 Seiten je - 0,50€ |
9001 |
Auslagen für Telegramme .......... |
in voller Höhe |
9002 |
Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung .......... |
3,50€ |
9003 |
Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... |
12,00€ |
9004 |
Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... |
in voller Höhe |
9005 |
Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... |
in voller Höhe |
9006 |
Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle |
in voller Höhe |
9007 |
An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche .......... |
in voller Höhe |
9008 |
Auslagen für |
in voller Höhe |
9009 |
An Dritte zu zahlende Beträge für |
in voller Höhe |
9010 |
Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO .......... |
in Höhe des Haftkostenbeitrags |
9011 |
Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG) .......... |
in Höhe des Haftkostenbeitrags |
9012 |
Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge .......... |
in voller Höhe |
9013 |
An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen .......... |
in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011 |
9014 |
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .......... |
in voller Höhe |
9015 |
Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind .......... |
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013 |
9016 |
Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind .......... |
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013 |
9017 |
An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende Beträge .......... |
in voller Höhe |
9018 |
Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens: |
anteilig |
9019 |
Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: |
15,00€ |
Nummer 9012 des Kostenverzeichnisses gilt gemäß Artikel 4 Absatz 47 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ab 14. August 2018 in folgender Fassung:
Nr. |
Auslagentatbestand |
Höhe |
„9012 |
Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge .......... |
in voller Höhe" |