Teil 3
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
Vorbemerkung 3:
(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
1.
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2.
die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.
(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.
(7) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 3.1:
(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind.
(2) Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden.
3100 |
Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist ....................................... |
1,3 |
3101 |
1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat; |
0,8 |
3102 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). |
50,00 bis 550,00€ |
3103 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
3104 |
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist ....................................... |
1,2 |
3105 |
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: |
0,5 |
3106 |
Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). |
50,00 bis 510,00€ |
Abschnitt 2
Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2:
(1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden.
(2) Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts.
Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 5 und 6, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB.
Unterabschnitt 1
Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2.1:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1. vor dem Finanzgericht,
2. über Beschwerden
a) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
b) gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
c) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
d) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
e) nach dem GWB,
f) nach dem EnWG,
g) nach dem KSpG,
h) nach dem VSchDG,
i) nach dem SpruchG,
j) nach dem WpÜG,
3. über Beschwerden
a) gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes,
b) nach dem WpHG,
4. über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG.
3200 |
Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist ............................ |
1,6 |
3201 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: |
1,1 |
3202 |
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist ....................................... |
1,2 |
3203 |
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: |
0,5 |
3204 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................ |
60,00 bis 680,00€ |
3205 |
Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................ |
50,00 bis 510,00€ |
Unterabschnitt 2
Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1. über Rechtsbeschwerden
a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen und
b) nach § 20 KapMuG,
2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und
3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO.
3206 |
Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist ....................................... |
1,6 |
3207 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: |
1,1 |
3208 |
Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: |
2,3 |
3209 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: |
1,8 |
3210 |
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist ....................................... |
1,5 |
3211 |
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: |
0,8 |
3212 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................ |
80,00 bis 880,00€ |
3213 |
Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). |
80,00 bis 830,00€ |
Abschnitt 3
Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1
Besondere erstinstanzliche Verfahren
Vorbemerkung 3.3.1:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
3300 |
Verfahrensgebühr |
1,6 |
3301 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags: |
1,0 |
Unterabschnitt 2
Mahnverfahren
Vorbemerkung 3.3.2:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
3305 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers .................................... |
1,0 |
3306 |
Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat: |
0,5 |
3307 |
Die Gebühr 3305 beträgt ............................ |
0,5 |
3308 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ............................ |
0,5 |
Unterabschnitt 3
Vollstreckung und Vollziehung
Vorbemerkung 3.3.3:
Dieser Unterabschnitt gilt für
1. die Zwangsvollstreckung,
2. die Vollstreckung,
3. Verfahren des Verwaltungszwangs und
4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung, soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO).
3309 |
Verfahrensgebühr ................................... |
0,3 |
3310 |
Terminsgebühr ...................................... |
0,3 |
Unterabschnitt 4
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
3311 |
Verfahrensgebühr ................................... |
0,4 |
3312 |
Terminsgebühr ...................................... |
0,4 |
Unterabschnitt 5
Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Vorbemerkung 3.3.5:
(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist.
(2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders.
(3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners.
3313 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren ............................. |
1,0 |
3314 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren ............................. |
0,5 |
3315 |
Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: |
1,5 |
3316 |
Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: |
1,0 |
3317 |
Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren ........ |
1,0 |
3318 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan ...................................... |
1,0 |
3319 |
Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt .................. |
3,0 |
3320 |
Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung: |
0,5 |
3321 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung. |
0,5 |
3322 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO ............................................. |
0,5 |
3323 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) ....................................... |
0,5 |
Unterabschnitt 6
Sonstige besondere Verfahren
Vorbemerkung 3.3.6:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird.
3324 |
Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren ........ |
1,0 |
3325 |
Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG ........ |
0,75 |
3326 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt ........ |
0,75 |
3327 |
Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens ........ |
0,75 |
3328 |
Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind ........ |
0,5 |
3329 |
Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO). |
0,5 |
3330 |
Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ........ |
in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 220,00 € |
3331 |
Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ........ |
in Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 220,00€ |
3332 |
Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren ........ |
0,5 |
3333 |
Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ........ |
0,4 |
3334 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist ........ |
1,0 |
3335 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ........ |
in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00€ |
3336 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
3337 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335: |
0,5 |
3338 |
Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) ........ |
0,8 |
Abschnitt 4
Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 3.4:
Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
3400 |
Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten: |
in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00€ |
3401 |
Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3: |
in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr |
3402 |
Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall. |
in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr |
3403 |
Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist. |
0,8 |
3404 |
Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: |
0,3 |
3405 |
Endet der Auftrag |
höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 210,00€ |
3406 |
Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..... |
30,00 bis 340,00€ |
Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Vorbemerkung 3.5:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.
3500 |
Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind .................. |
0,5 |
3501 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind .................. |
20,00 bis 210,00€ |
3502 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde |
1,0 |
3503 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags: |
0,5 |
3504 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist ............ |
1,6 |
3505 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags: |
1,0 |
3506 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist .......... |
1,6 |
3507 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags: |
1,1 |
3508 |
In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: |
2,3 |
3509 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: |
1,8 |
3510 |
Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht |
1,3 |
3511 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......................................... |
60,00 bis 680,00€ |
3512 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .......................................... |
80,00 bis 880,00€ |
3513 |
Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren .......................................... |
0,5 |
3514 |
In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung: |
1,2 |
3515 |
Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren .......................................... |
20,00 bis 210,00€ |
3516 |
Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren ....................... |
1,2 |
3517 |
Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren .......................................... |
50,00 bis 510,00€ |
3518 |
Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren .......................................... |
60,00 bis 660,00€ |