Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 03.12.2010 - 10 U 429/10 -

Für eine Räumungsklage gegen den Eigentümer fehlt dem Zwangsverwalter im Lichte des § 149 ZVG das Rechtsschutzbedürfnis (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 03.12.2010 - 10 U 429/10 -).

Geschäftsnummer:

10 U 429/10

10 O 229/09 LG Koblenz

Verkündet am 3. Dezember 2010

OBERLANDESGERICHT

KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

g e g e n

Kläger und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger

auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2010

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. März 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G R Ü N D E:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Räumung ihrer Eigentumswohnung sowie Zahlung eines Nutzungsentgeltes.

Der Kläger wurde gemäß Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 30.4.2008 (Az: 21 L 04/08) zum Zwangsverwalter über den im Eigentum der Beklagten stehenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von A. verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumlichkeiten im Kellergeschoss, im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet, bestellt.

Das Objekt, bei welchem es sich um eine einheitliche Wohnung verteilt über zwei Stockwerke handelt, wurde bis zum 26.10.2010 von der Beklagten und ihrem Lebensgefährten bewohnt. Der Kläger forderte die Beklagte nach Beginn der Zwangsverwaltung im Mai 2008 mehrmals auf, eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.265 € zu zahlen. Diese berechnete er dergestalt, dass er der Beklagten eine unentgeltliche Nutzung einer Teilfläche von 80 m² zugestanden hat und der Auffassung war, dass sie für die restliche Fläche bis zur Gesamtfläche der Wohnung von 300 m² Nutzungsentschädigung zu zahlen habe. Er war der Auffassung, dass durch die Nutzung der Beklagten über das unentbehrliche Maß von 80 m² hinaus eine Gefährdung der Zwangsverwaltung entstehe.

Nachdem seitens der Beklagten eine Zahlung nicht erfolgt ist, hat der Kläger mit seiner Klage zum einen die Zahlung von 10.120 € als Nutzungsentgelt für die Zeit vom 1.6.2008 bis einschließlich Januar 2009 begehrt sowie außerdem beantragt, die Beklagte zur Räumung der von ihr innegehaltenen Wohnung zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte hat zwischenzeitlich durch Zwangsversteigerung das Eigentum an dem in Rede stehenden Objekt verloren. Sie hat es unstreitig am 26. Oktober 2010 an den Ersteigerer übergeben. Die Zwangsverwaltung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 22.Oktober 2010 aufgehoben. Allerdings wurde für den Kläger eine ausdrückliche Ermächtigung zur Fortführung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesprochen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5.11.2010 haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruchs für erledigt erklärt und insoweit die Auffassung vertreten, dass die jeweils andere Partei bezüglich dieses Teils die Kosten zu tragen habe.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger konnte seinen Räumungsanspruch nicht im Wege der Klage geltend machen. Außerdem stand ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, soweit die von der Beklagten genutzte Wohnung größer war, als es ihrem unentbehrlichen Raumbedarf entsprach, gegen die Beklagte nicht zu.

In der Sache hat der Senat, nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit über den Räumungsantrag für erledigt erklärt haben, lediglich noch über den Zahlungsantrag des Klägers zu entscheiden. Insoweit ist die Klage unbegründet, da es eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nicht gibt.

Die Beklagte schuldet nicht gemäß § 812 BGB Nutzungsentgelt, soweit der Wohnraum, dessen Nutzung ihr möglich war, über das hinausging, was ihr gemäß § 149 ZVG als unentbehrlicher Wohnraum kostenlos zu belassen war. Zwar ist es zutreffend, dass dem Schuldner im Rahmen der Zwangsverwaltung gemäß § 149 ZVG, wenn er auf dem von der Zwangsverwaltung erfassten Grundbesitz wohnt, nur die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen sind. Dabei muss es sich durchaus nicht um die von ihm bislang innegehabte Wohnung handeln, sondern er kann z. B. veranlasst werden, in eine kleinere Wohnung umzuziehen, wenn eine solche zur Verfügung steht und seine bisherige Wohnung eine größere Wohnfläche enthält, als für seinen Hausstand unentbehrlich ist. Richtig ist auch, dass der Zwangsverwalter dem Schuldner weitere Räume als die für seinen Hausstand unentbehrlichen nur überlassen darf, wenn er hierfür ein Entgelt entrichtet.

Die vom Landgericht insoweit umfassend und auch zutreffend dargestellten Grundsätze sind jedoch vorliegend nicht anwendbar. Es stehen nicht von einander abtrennbare Räume in Rede, von welchen ein Teil unabhängig von der Nutzung der übrigen Räume durch die Beklagte durch den Kläger hätte wirtschaftlich, z. B. durch Vermietung, verwertet werden können. Es handelt sich vielmehr um eine einheitliche Wohnung von großzügigem Zuschnitt, bei der eine teilweise Verwertung nicht möglich war. So wenig wie der Kläger die Beklagte zwingen konnte, einzelne Räume ihrer Wohnung zu vermieten und damit fremde Menschen in ihren privaten Lebensbereich aufzunehmen, mit denen sie hätte Bad und Küche teilen müssen, so wenig konnte sich die Beklagte dem Umstand entziehen, dass sie die Möglichkeit hatte, mehr Wohnfläche zu nutzen, als für ihren Hausstand unentbehrlich war. Eine einheitliche Eigentumswohnung, die nicht in mehrere getrennte Wohneinheiten unterteilt werden kann, ist durch den Zwangsverwalter wirtschaftlich nur dann zum Nutzen der Gläubiger zu verwerten, wenn sie nicht vom Schuldner bewohnt ist. Eine Rechtsgrundlage dafür, anzuordnen, dass der Schuldner nur eine Teilfläche als unentbehrlichen Wohnraum kostenlos nutzen darf, für die restliche Fläche aber Nutzungsentschädigung zahlen muss, ergibt sich weder aus dem ZVG noch nach BGB. Insbesondere ergibt sich eine Anspruchsgrundlage in einem Fall wie dem vorliegenden nicht aus § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der Schuldner nutzt seine gesamte Wohnung aufgrund seines Eigentums und damit nicht ohne Rechtsgrund.

In Bezug auf den Räumungsantrag ist lediglich noch über die Kosten gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Auch insoweit hat der Kläger die Kosten zu tragen. Seine Klage hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen. Soweit der Zwangsverwalter Räumung des von ihm verwalteten Objekts vom Eigentümer verlangen kann, hat er die - einer Klage vorrangige – Möglichkeit, eine Räumungsanordnung gemäß § 149 Abs. 2 ZVG zu erwirken. Insoweit ist für die Anordnung der Räumung das Vollstreckungsgericht zuständig. Einer Räumungsklage vor den ordentlichen Gerichten fehlt damit nicht nur das Rechtsschutzbedürfnis, sondern es mangelt auch an der funktionellen Zuständigkeit.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91a, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.300 € (Antrag zu 1: 10.120 €, Antrag zu 2: 15.180 €) festgesetzt.

Weiss Schwager-Wenz Zeitler-Hetger

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