2012
Eine Gläubigerbenachteiligung durch schenkweise Übertragung einer Immobilie setzt voraus, dass ein zu erwartender Versteigerungserlös die vorrangigen Belastungen und die Kosten der Zwangsversteigerung übersteigen würde.(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012 - 9 U 79/06 (11) -).
Ob die in "bezeugenden" Urkunden des Vollstreckungsgerichts dargestellten Umstände einer Grundschuldablösung im Versteigerungstermin eine geeignete Grundlage für eine Grundbuchberichtigung auf Grund Unrichtigkeitsnachweises bilden, ist Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.11.2012 - 34 Wx 104/12 -).
Die Verfassungsbeschwerde, womit die Beschwerdeführerin, die sich gegen den Zuschlagsbeschluss zur Wehr setzt, rügt, der Rechtspfleger hätte sie, weil sie vor Beginn der Bietzeit erschienen war, noch dazu anhören müssen, ob sie den abgeänderten Versteigerungsbedingungen, nämlich einem Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote, zustimmt, ist erfolgreich, da das Beschwerdegericht diesen Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigte und damit das rechtliche Gehör verletzte (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.09.2012 - 2 BvR 938/12 -).
Mit einer Verkehrswertbeschwerde des Schuldners nach voran gegangener Zutrittsverweigerung befasst sich das Landgericht Lüneburg (Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 16.07.2012 - 4 T 12/12 -).
Von einem Einzelausgebot darf nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten. Auch der anwesende Schuldner muss zustimmen. Sämtliche Erklärungen müssen spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten vorliegen (LG Bielefeld, Beschl. v. 06.06.2012 - 23 T 258/10 -).
Mit der Abwicklung des Versteigerungserlöses bei der Teilungsversteigerung setzt sich das Oberlandesgericht Koblenz auseinander (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 17.04.2012 - 11 UF 205/12 -).
Das Amtsgericht hat dadurch, dass es in Kenntnis der kurz nach Beginn der Bietstunde durch den Gerichtsvollzieher erfolgten Verhaftung des - weder anwaltlich noch anderweitig rechtskundig vertretenen - Beschwerdeführers die Versteigerung seines Wohnungseigentums ohne Weiteres fortsetzte, über den Zuschlag verhandelte und den Zuschlagsbeschluss verkündete, den Beschwerdeführer in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.03.2012 - 2 BvR 2537/11 -).