Amtsgericht Leverkusen, Beschluss vom 20.11.2012 - 042 K 036/10 -
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner eine Protokollberichtigung bezüglich des Zuschlagstermins beantragen kann, befasst sich das Amtsgericht Leverkusen (Amtsgericht Leverkusen, Beschluss vom 20.11.2012 - 042 K 036/10 -).
042 K 036/10
Amtsgericht Leverkusen
Beschluss
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des Wohneigentums
Grundbuchbezeichnung: Grundbuch von Burscheid Blatt ..., .... Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Burscheid, Flur ..., Flurstück ..., Hof- und Gebäudefläche, ..., groß: 838 m², jetzt: gemäß Fortführungsmitteilung groß: 833 m²
..., Hof- und Gebäudefläche, Meisenweg 15, groß: 23 m², jetzt: gemäß Fortführungsmitteilung groß: 28 m²
..., Hof- und Gebäudefläche, Meisenweg 15, groß: 7 m², jetzt: gemäß Fortführungsmitteilung groß: 5 m²
verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr.1 gekennzeichneten Räumlichkeiten im Erd- und Obergeschoss nebst der mit Nr.1 gekennzeichneten Garage
(ehem.) Eigentümer: ...
wird
a) der Antrag auf Protokollberichtung – soweit nicht bereits durch das Gericht am 13.11.2012 erfolgte – zurückgewiesen
b) die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses vom 20.09.2012 gem. § 570 Abs. 2 ZPO bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt,
c) der Beschwerde vom 02.10.2012 (Eingang 03.10.2012) gegen die angefochtene Entscheidung vom 20.09.2012 nicht abgeholfen und
d) die Akte dem Landgericht Köln zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
Die Beschwerde des Schuldners gegen den hiesigen Zuschlagsbeschluss vom 20.09.2012 ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Auch das Beschwerdevorbringen vom 26.10.2012 (Blatt 275 ff. der Akte), vom 13.11.2012 (Blatt 315 der Akte) und vom 19.11.2012 (Blatt 317 ff der Akte) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Insbesondere erfolgt keine weitere Protokollberichtigung zum Thema „Anträge zum Zuschlag“, da das Protokoll richtig ist. Denn nach der Frage des Gerichts, ob Anträge zum Zuschlag gestellt werden, hat als erstes die Gläubigerin ausdrücklich erklärt, dass sie eine sofortige Zuschlagserteilung beantragte.
Auf Nachfragen beim Meistbietenden erklärte auch dieser, dass der Zuschlag sofort erteilt werden sollte.
Im Anschluss daran hat das Gericht auch nochmal beim Schuldner ausdrücklich nachgefragt, woraufhin dieser unter gleichzeitigen Kopfnicken ausdrücklich seine Zustimmung zur sofortigen Zuschlagserteilung erklärte.
Demnach gibt das Protokoll alles Wesentliche wieder und wird nicht berichtigt.
Soweit der Schuldner rügt, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert wurde und das Gericht seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, wird auf die Ergänzung zum Terminprotokoll vom 20.09.2012 verwiesen. Diese Ergänzungen des Terminprotokolls erfolgten auf Wohlwollen des Gerichts und nicht aus dem Grunde, dass das Protokoll falsch sei. Bei den Ergänzungen handelt es sich lediglich um eine kurze Wiedergabe aller wichtigen Details der Geschehnisse im Gerichtssaal, welche als nicht entscheidungsrelevant angesehen und nur aus diesem Grunde nicht sofort protokolliert wurden. Wie sich den Ausführungen entnehmen lässt, ist das Gericht sehr wohl seiner umfassenden Aufklärungs- und Hinweisepflicht nachgekommen. Insbesondere wurde dem Schuldner mehr als ausreichend das rechtliche Gehör gewährt und ihm genügend Möglichkeiten eingeräumt, evtl. Missverständnisse von Seiten des Gerichts ausräumen zu können. Erst nachdem die Vorträge vom Schuldner, der Gläubigerin und dem Gericht, erschöpfend erötern waren, wurde eine weitere Diskussion abgebrochen. Hierbei handelte es sich insbesondere um einen Prozessleistungsakt gem. § 136 ZPO und nicht um eine angebliche Beschneidung des rechtlichen Gehörs.
Vor allem aber zeigte das Verhalten des Schuldners, nach der Beendigung der Bietzeit, dass er sich dem Ausmaß seiner Erklärung zur Frage der sofortigen Zuschlagserteilung, absolut bewusst war.
Wenn der Schuldner nun vorträgt, dass sein Verhalten „völlig undenkbar“ sei, so kann dem nicht gefolgt werden.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Schuldner lediglich zu Beginn des Versteigerungstermins es nicht verstanden, warum dieser nun durchgeführt werden soll, da er bereits anderweitig Geld zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten beschafft hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Protokollergänzung verwiesen. Eine grundsätzliche Versteigerungsverhinderung seinerseits ist und war nicht erkennbar.
Zudem waren der Schuldner und der Meistbietende, wie man den Protokollergänzungen entnehmen kann, bereits vor Beginn des Versteigerungstermins in Verkaufshandlungen eingetreten, so dass sich der vielmehr der Grund dafür gewesen sein könnte, dass er die sofortige Zuschlagserteilung nun wünschte.
Selbst wenn der Schuldner im Laufe des Versteigerungstermins seine Meinung geändert haben sollte, so ist dies nicht grundsätzlich als abwegig zu bezeichnen, sondern durchaus legitim. Und gerade da der Schuldner direkt ein Gespräch mit dem Meistbietenden über die Details der „Grundsatzübergabe“ und weiterer „Zahlungsmodalitäten“ begonnen hatte, hatte das Gericht keine Zweifel an der Zuschlagserklärung des Schuldners. Zumal der Schuldner während des gesamten Versteigerungstermins klar in seinen Äußerungen und Handlungen war.
Im Rahmen des Ermessens- und Beurteilungsspielraums des Gerichts war eine nochmalige, weitere Hinweis- und Aufklärungspflicht, wegen der bis dahin erfolgten Erklärungen und Handlungen des Schuldners, nicht erforderlich gewesen. Und zur Beratung eines Beteiligten ist das Gericht weder verpflichtet, noch berechtigt.
Die Gläubigerin, welche zur Zuschlagsbeschwerde gehört wurde, beantragt deren Zurückweisung mit der Begründung, dass das Gericht sehr wohl seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist und dem Schuldner umfassendes rechtliches Gehör bewilligt wurde. Wegen den Einzelheiten wird auf die schriftlichen Ausführungen der Gläubigerin vom 05.11.2012 (Blatt 304 f. der Akte), welche auch dem Schuldner bereits zur Kenntnis gebracht wurden, verwiesen.
Schließlich entspricht das im Termin abgegebene Meistgebot 75 % des Verkehrswertes, so dass letztlich zu entschieden war wie geschehen.
Leverkusen, 20.11.2012
..., Rechtspflegerin