Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.11.2012 - 34 Wx 104/12 -

Ob die in "bezeugenden" Urkunden des Vollstreckungsgerichts dargestellten Umstände einer Grundschuldablösung im Versteigerungstermin eine geeignete Grundlage für eine Grundbuchberichtigung auf Grund Unrichtigkeitsnachweises bilden, ist Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 08.11.2012 - 34 Wx 104/12 -).

Oberlandesgericht München

34. Zivilsenat

Beschluss

08.11.2012

34 Wx 104/12

...

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 2. Februar 2012 aufgehoben.

Gründe

I.

In vier Wohnungsgrundbüchern war in Abteilung III unter Nr. 3a eine Grundschuld ohne Brief im Betrag von zuletzt noch 53.685,65 € eingetragen. Diese war mit Zinsen seit 1.7.1997 an ein italienisches Unternehmen (S.R.L.) abgetreten, was am 11.3.2008 zugleich mit einem Vermerk über die Verpfändung wegen einer Darlehensforderung an Corinna F. im Grundbuch eingetragen wurde. Das Eigentum wurde zwangsversteigert und der Ersteher am 3.6.2011 als Eigentümer eingetragen. Ebenfalls am 3.6.2011 vermerkte das Grundbuchamt, dass das Recht infolge Ablösung im Versteigerungsverfahren auf die Beteiligte, eine Bank, übergegangen ist. Der Verpfändungsvermerk zugunsten Corinna F. befindet sich noch in den Grundbüchern. Die Beteiligte hat die Löschung des Verpfändungsvermerks beantragt, da das Pfandrecht durch die Ablösung in der Versteigerung ebenfalls erloschen sei.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 2.2.2012 folgendes Eintragungshindernis aufgezeigt und Frist zur Behebung gesetzt:

Der Nachweis der Ablösung des Rechts durch die Beteiligte und damit des Rechtsübergangs auf diese sei erbracht. Inwieweit dadurch aber das Pfandrecht eines Dritten beeinflusst werde, betreffe das Verhältnis zwischen der bisherigen Gläubigerin und der Verpfändungsgläubigerin; es könne nicht Gegenstand einer Bestätigung durch das Versteigerungsgericht sein. Das Erlöschen des Pfandrechts und damit eine Grundbuchunrichtigkeit sei daher nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen. Deshalb sei zur Löschung des Verpfändungsvermerks die Bewilligung der Verpfändungsgläubigerin in der Form des § 29 GBO nötig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Diese geht davon aus, das in seinem Erlöschen liegende Schicksal des Pfandrechts sei losgelöst von etwaigen Regelungen im Innenverhältnis zwischen bisheriger Pfandgläubigerin und Verpfändungsgläubigerin zu beurteilen; das Pfandrecht bestehe allein aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Mit Zahlung des vollständigen Ablösungsbetrags an das Vollstreckungsgericht und Auszahlung desselben aufgrund übereinstimmender Weisung der Grundschuld- und der Pfandgläubigerin an Letztere sei kraft Gesetzes der vollstreckbare Anspruch des Grundpfandrechtsgläubigers und gleichzeitig derjenige des Pfandgläubigers befriedigt worden und das Pfandrecht kraft Gesetzes erloschen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1 i.V.m. § 73 GBO zulässige Beschwerde der Beteiligten gegen die ergangene Zwischenverfügung hat (nur) insoweit Erfolg, als das Grundbuchamt nicht im Weg der Zwischenverfügung die Bewilligung der Pfandgläubigerin zur Löschung des Vermerks über die Verpfändung hätte aufgeben dürfen. Für die Berichtigungsbewilligung gilt nichts anderes als für die auf eine Rechtsänderung abzielende Eintragungsbewilligung (Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 18 Rn. 36; Demharter GBO 28. Aufl. § 18 Rn. 11). Fehlt die Bewilligung des unmittelbar Betroffenen, ist der (Berichtigungs-) Antrag - wenn eine Grundbuchunrichtigkeit nicht nachgewiesen ist, wovon das Grundbuchamt zutreffend ausgeht - sofort zurückzuweisen (Meikel/Böttcher und Demharter je aaO. sowie st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 8.10.2012, 34 Wx 28/12). Denn sonst käme dem gestellten Antrag ein Rang zu, der ihm nicht gebührt.

III.

In der Sache trifft die Rechtsansicht des Grundbuchamts zu.

1. Dieses geht davon aus, dass nicht nachgewiesen ist, ob die Ablösung des Rechts auch das Erlöschen des Pfandrechts der Pfandgläubigerin zur Folge hat. Es kann dahinstehen, ob für die erfolgte Umschreibung des Rechts "infolge Ablösung" auf die Beteiligte der grundbuchmäßige Nachweis (siehe § 29 GBO) für den Rechtsübergang überhaupt erbracht war. Das Grundbuchamt erachtete diesen als aktenkundig, nämlich belegt durch Unterlagen aus den Versteigerungsakten desselben Gerichts (Zuschlagsbeschluss, gerichtliche Beschlüsse im Beschwerdeverfahren, Teilungsplan sowie Bestätigung durch das Versteigerungsgericht). Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass die genannten Unterlagen nicht die Ablösung selbst beinhalten, sondern allenfalls aktenmäßig bezeugen (vgl. zum Ganzen OLG Köln MDR 1965, 993; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl. § 29 Rn. 162). Für die Tatsache der Ablösung mit der Folge des Rechtsübergangs (§ 268 BGB) verbleibt es hingegen bei der Notwendigkeit des Urkundennachweises in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (Meikel/Böttcher § 22 Rn. 117). Ein Fall von Offenkundigkeit (dazu etwa Schöner/ Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 158 m.w.N.) liegt nicht vor.

2. Nichtsdestoweniger ist die Beteiligte als Inhaberin des Rechts im Grundbuch verlautbart, ohne dass auch der Senat, wie er in seiner auf Beschwerde der früheren Berechtigten gegen die Eintragung des Rechtsübergangs ergangenen Entscheidung vom heutigen Tage (34 Wx 107/12) ausgeführt hat, gewichtige Zweifel an der Ablösung selbst und deren Wirksamkeit hätte. Die Umschreibung der Buchgrundschuld auf die Beteiligte entbindet diese für die Löschung des Pfändungsvermerks jedoch nicht davon, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür in grundbuchmäßiger Form - regelmäßig durch öffentliche Urkunden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) - nachzuweisen. Dazu gehört etwa der Nachweis, dass der Betrag auch der Pfandgläubigerin gebührt (vgl. § 1288 Abs. 2 BGB; siehe BayObLG Das Recht 1912, Nr. 1181 a.E.). Schon die Abrede (§ 1284 BGB), auf Grund derer die Auszahlung des Betrags an die Pfandgläubigerin vorgenommen wurde, ist aber nicht durch entsprechenden Urkundennachweis belegt und voraussichtlich auch nicht belegbar. Insbesondere ist die Erklärung des Versteigerungsgerichts vom 16.11.2010, wenn auch in der Form des § 29 Abs. 3 GBO abgegeben, als bloße Zeugnisurkunde kein geeigneter Grundbuchnachweis.

Zu einer Herabsetzung der verfahrensrechtlichen Beweisanforderungen besteht im gegebenen Fall ersichtlich kein Anlass. Die Beteiligte kann ihr behauptetes Recht auf Löschung des Vermerks problemlos im ordentlichen Prozessweg gegen die eingetragene Pfandgläubigerin geltend machen.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

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