Landgericht Kleve, Beschluss vom 07.03.2013 - 4 T 39/13 -

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versteigerungstermin gemäß § 43 Abs. 1 ZVG ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, wenn die Bekanntmachung durch eine Internetveröffentlichung geschieht, befasst sich das Landgericht Kleve (Landgericht Kleve, Beschluss vom 07.03.2013 - 4 T 39/13 -).

07.03.2013

Landgericht Kleve

4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Beschluss

4 T 39/13

In Sachen

...

beschlossen: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2. betreibt gegen den Beteiligten zu 1. die Zwangsversteigerung des vorstehend näher bezeichneten Grundbesitzes. In dem Verfahren fand am 29.01.2013 ein Versteigerungstermin statt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 29.01.2013, Bl. 153 f. GA). Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht Geldern das Versteigerungsobjekt für den durch Zuschlag zu berichtigenden Betrag von 100.000,00 € dem Beteiligten zu 3. zugeschlagen. Gegen den ihm am 02.02.2013 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Anwaltsschriftsatz vom 07.02.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 96 ff. ZVG, 793, 567 ff. ZPO). In der Sache hat es allerdings keinen Erfolg.

Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die sofortige Beschwerde nur auf die erschöpfend in § 100 ZVG aufgezählten Ablehnungsgründe gestützt werden, also darauf, dass eine der Bestimmungen der §§ 81, 83-85a ZVG verletzt ist. Nach § 83 Nr. 7 ZVG besteht ein Zuschlagsversagungsgrund, wenn der Versteigerungstermin nicht gemäß § 43 Abs. 1 ZVG ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Eine solche ordnungsgemäße Bekanntmachung des Versteigerungstermins auf elektronischem Wege liegt hier aber entgegen der Auffassung des Schuldners auch bezogen auf die Aufforderungen gemäß § 37 Nr. 4 und 5 ZVG vor.

Die nach § 39 Abs. 1 ZVG erforderliche öffentliche Bekanntmachung muss nicht durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt, sie kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies hat in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zu geschehen. Letzteres ist für die Gerichte Nordrhein-Westfalens das Portal www.justiz.de. Die eigentliche Veröffentlichung erfolgt zwar nur auf der Unterseite des genannten Portals, und zwar auf dem Portal www.zvg-portal.de. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH WM 2013, 378 f., BGH NJW 2008, 3708 f., zitiert nach juris) ist eine Bekanntmachung bei einem verlinkten Portal wie dem Portal www.justiz.de aber bereits dann ausreichend elektronisch bekanntgemacht, wenn die Bekanntmachungsdaten auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereit gestellt sind, mit dem das Bekanntmachungsportal für den Abruf der Daten verlinkt ist.

Im Streitfall liegt hiernach eine ausreichende Veröffentlichung des Versteigerungstermins im Internetportal vor, die den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügte.

In dem bei der Akte befindlichen „Veröffentlichungsvermerk“ vom 10.12.2012 (Bl. 101 R GA) heißt es wie folgt:

„Nach Einsichtnahme im Internet (www.zvg-portal.de) bestätige ich:

Die Veröffentlichung des Textes Bl. 105 d.A. im Internet ist erfolgt.

Die im Internet veröffentliche „amtliche Bekanntmachung“ habe ich ausgedruckt und als Anlage zur Akte genommen.“

Dieser Veröffentlichungsvermerk ist von der Justizamtsinspektorin M unterzeichnet worden und damit öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO).

In der in dem vorgenannten Veröffentlichungsvermerk in Bezug genommenen amtlichen Bekanntmachung (Bl. 105 GA) finden sich sodann – hier nicht interessierende - näher bezeichnete Angaben zur Art der Versteigerung, zum Grundbuch, zum Objekt/Lage, zur Beschreibung, zum Verkehrswert sowie zum Termin und zum Ort der Versteigerung. Im letzten Satz heißt es sodann (Bl. 105 GA):

„Amtliche Bekanntmachung: amtliche Bekanntmachung.pdf“

Mit diesem letztgenannten Hinweis war im Streitfall den Bekanntmachungen der Aufforderung gemäß § 37 Nr. 4 und 5 ZVG genügt. Denn zum einen enthält das Portal www.zvg-portal.de mit dem Hinweis auf den Link „amtliche Bekanntmachung.pdf“ die entsprechenden Informationen, wie das Aufsuchen des zuletzt genannten Links ausweist (§ 291 ZPO). Zum anderen genügt - wie ausgeführt - eine Bekanntmachung den Anforderungen an eine ausreichende Veröffentlichung schon dann, wenn die Bekanntmachung auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt ist, auch wenn es hier eines weiteren Links bedarf. Zusätzlich heißt es insoweit zudem auch nochmals ausdrücklich in den Hinweisen des Justizportals zum Verfahren: „Für die Wirksamkeit der Textbestimmung ist allein der Text der amtlichen Bekanntmachung ausschlaggebend.“ Jedenfalls hiermit sind die Bekanntmachungsdaten zu § 37 Nr. 4 und 5 ZVG auf dem Server des Portals ausreichend herausgestellt worden, da im Internetportal ausdrücklich auf den Link „amtliche Bekanntmachung.pdf“ Bezug genommen wird.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1., die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich nicht statt (vgl. BGH WM 2007, 1522 f., zitiert nach juris).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr.1ZPO).

Der Wert der Beschwerde bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags, mithin 100.000,00 €.

(Unterschriften)

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