Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2013 - 20 W 172/13 -

Die mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtsänderungen können nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts in das Grundbuch eingetragen werden (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2013 - 20 W 172/13 -).

Oberlandesgericht Frankfurt

20. Zivilsenat

20.06.2013

20 W 172/13

Beschluss

...

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 77.500,-- EUR.

Gründe:

I.

Ausweislich des vom Grundbuchamt mit der Beschwerde übersandten Grundbuchauszugs vom 13.06.2013 (Bd. III, Bl. 272 ff. der Grundakten) ist in Abt. I lfd. Nr. 4 X als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. In Abt. II lfd. Nr. 2 findet sich der am 08.07.2008 eingetragene Vermerk, dass die Zwangsversteigerung angeordnet ist (Amtsgericht Hanau Zwangsversteigerung, 42 K …/08). Unter Abt. II lfd. Nr. 4 findet sich der am 20.12.2012 eingetragene Vermerk, dass die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Wiederversteigerung angeordnet ist (Amtsgericht Hanau - Abt. 42 - Zwangsversteigerungsabteilung, 42 K …/2012).

Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 (Bd. III, Bl. 216 der Grundakten) hat der verfahrensbevollmächtigte Notar unter anderem die von ihm zu UR-Nr. …/2013 unterschriftsbeglaubigte Urkunde vom 15.04.2013 vorgelegt. Darin hatte Rechtsanwalt A als Bevollmächtigter des hiesigen Beteiligten zu 1. unter Ziffer I. zunächst darauf hingewiesen, dass dieser - der Beteiligte zu 1. - durch rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Hanau vom 09.11.2010 - 42 K .../08 - den betroffenen Grundbesitz erworben habe, die Grundbuchberichtigung bisher jedoch nicht erfolgt sei; nach dem Inhalt des Zuschlagbeschlusses blieben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen. Er hat weiter ausgeführt, dass das Bargebot von dem Beteiligten zu 1. nur in Höhe von 4.900,-- EUR berichtigt sei, im Übrigen nicht. Die Restforderung gegen den Beteiligten zu 1. betrage nach Gutschrift von Zinsen noch 29.690,98 EUR und sei vom Vollstreckungsgericht nach § 118 Abs. 1 ZVG auf einen nicht Zuteilungsberechtigten übertragen worden. Dieser betreibe die Wiederversteigerung. Hiergegen habe der Eigentümer Vollstreckungsabwehrklage erhoben; in diesem Verfahren habe das Landgericht Hanau die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss vom 09.11.2010 und den hierzu erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen einstweilen gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 27.500,-- EUR eingestellt.

Unter Ziffer II. dieser Urkunde hat der vertretene Beteiligte zu 1. an dem betroffenen Grundbesitz zugunsten der Beteiligten zu 2. – 4. als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB eine sofort fällige Grundschuld ohne Brief zu 27.500,-- EUR nebst Zinsen und im Rang hiernach unmittelbar anschließend eine weitere solche Grundschuld zu 50.000,-- EUR zugunsten seines Vaters und Sozietätspartners - des Beteiligten zu 5. - bestellt und deren Eintragung mit den dort angegebenen Zins- und Zahlungsbestimmungen im Grundbuch beantragt. Unter Ziffer III. dieser Urkunde ist als Zweckbestimmung für die erstgenannte Grundschuld die Sicherheit für das bezeichnete landgerichtliche Verfahren benannt. Unter Ziffer IV. der Urkunde hat der Beteiligte unter Ziffer 1. die Eintragung der Grundschulden beantragt, unter Ziffer 2. unter Vorlage des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Wege der Grundbuchberichtigung die Eintragung des Eigentumsübergangs aufgrund Zuschlags (a)), die Löschung der durch den Zuschlag nicht bestehen gebliebenen Rechte Abt. III lfd. Nrn. 2 - 8 samt allen Nebeneinträgen (b)) und nach §§ 84 Abs. 3, 87 lit. c GBO die Löschung des gegenstandslos gewordenen Zwangsversteigerungsvermerks in Abt. II. lfd. Nr. 2 (c)). Unter der genannten Ziffer IV. ist sodann weiter ausgeführt, dass die Anträge unter dem Vorbehalt gemäß § 16 Abs. 2 GBO stünden, dass der Eigentumswechsel nur eingetragen werden dürfe, wenn gleichzeitig die Löschungen gemäß Ziffer 2. b) und die Grundschulden gemäß Ziffer 1) eingetragen würden. Letztendlich ist dort ausgeführt, dass für den Fall, dass der Vollzug innerhalb von 20 Tagen nicht möglich sei, um Zwischennachricht gebeten werde, weil „wir“ uns dann um anderweitige Sicherheitsleistungen bemühen müssten. Wegen des genauen Inhalts und Wortlauts der bezeichneten Urkunde wird auf Bd. III, Bl. 217 ff. der Grundakten verwiesen.

Dem bezeichneten an das Grundbuchamt gerichteten Antrag vom 15.04.2013 war beigefügt eine Ausfertigung des bezeichneten Zuschlagsbeschlusses vom 09.11.2010 (Bd. III, Bl. 231 der Grundakten) und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Hanau vom 21.04.2011 (Bd. III, Bl. 232 der Grundakten). Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat in dem genannten Schriftsatz vom 15.04.2013 beantragt, einheitlich gemäß § 16 Abs. 2 GBO den Anträgen gemäß Ziffer IV. zu entsprechen.

Durch Verfügung vom 14.05.2013 (Bd. III, Bl. 233 der Grundakten), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstünde. Die Eintragung des Erstehers, die Löschung der nicht bestehenbleibenden Rechte und die Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks würden auf Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts gemäß § 38 GBO und nicht auf Antrag des Erstehers um Grundbuchberichtigung und Löschungen in Abt. II und III erfolgen. Sie hat insoweit um Rücknahme der Anträge gebeten. Die Eintragung von vom Ersteher bewilligter Grundpfandrechte dürfe erst nach Eintragung des Erstehers und der vollständigen Erledigung des Ersuchens des Zwangsversteigerungsgerichts erfolgen. Diese Anträge würden aufbewahrt, bis sie vollziehbar seien.

Gegen diese Verfügung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 24.05.2013 (Bd. III, Bl. 244 ff. der Grundakten), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, Beschwerde, ferner Untätigkeitsbeschwerde (§ 198 Abs. 3 GVG) mit dem Antrag eingelegt, die Verfügung aufzuheben und die beantragten Eintragungen vorzunehmen. Er hat dies im Einzelnen begründet und letztendlich ausgeführt, dass die (im Ergebnis) hier erfolgte Ablehnung und Verzögerung der Eintragung eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Untätigkeit des Grundbuchamtes bedeute, die Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung zur Folge haben könne.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bd. III, Bl. 250 ff. der Grundakten), auf dessen Einzelheiten gleichfalls verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt sodann den Antrag des Notars und den Antrag des Beteiligten zu 1., dieser vertreten durch Rechtsanwalt A, jeweils vom 15.04.2013 auf Eintragung des Erstehers, Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks Abt. II Nr. 2, Löschung der Rechte Abt. III Nr. 2-8 und Eintragung der Grundschulden zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die beantragten Eintragungen bzw. Löschungen mit Ausnahme der bewilligten Grundpfandrechte grundsätzlich unter Ausschluss der Antragsberechtigung der Beteiligten nur auf Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichtes erfolgen könnten. Die Anträge auf Eintragung der bewilligten Grundpfandrechte seien zwar üblicherweise aufzubewahren, bis sie vollziehbar seien; da jedoch eine sofortige Entscheidung verlangt worden sei, seien sie zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 24.05.2013 (Bd. III, Bl. 262 ff. der Grundakten), auf dessen Begründung letztendlich Bezug genommen wird, namens des Beteiligten zu 1. und aller weiteren Antragsberechtigten Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die beantragten Eintragungen vorzunehmen. Durch Beschluss vom 13.06.2013 (Bd. III, Bl. 270 ff. der Grundakten) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt dies als Beschwerde des Beteiligten zu 1. ausgelegt, der sie nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die Beschwerde vom 10.06.2013 gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 03.06.2013, die dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ist entgegen der Auslegung im Nichtabhilfebeschluss vom 13.06.2013 als solche der oben aufgeführten Beteiligten 1. – 5. anzusehen, da sie ausweislich des bezeichneten Schriftsatzes ausdrücklich nicht nur namens des Erstehers (= des Beteiligten zu 1.), sondern zusätzlich auch namens „aller weiteren Antragsberechtigten“ eingelegt worden ist. Aus der Begründung in der Beschwerdeschrift (vgl. etwa die Seiten 1, 2, 7) ergibt sich, dass insbesondere auch auf die bestehende Antragsberechtigung der Beteiligten 2. – 5. als von der Grundschuldbestellung Begünstigten abgestellt wird, die mithin ebenfalls als Beschwerdeführer anzusehen sind. Eine anderweitige Auslegung scheidet danach aus. Insoweit ist die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig.

Es kann dabei im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zunächst dahingestellt bleiben, ob die Rechtsauffassung der Beschwerde zur Antragsbefugnis der Beschwerdeführer zutreffend ist. Da es sich bei dieser Frage um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache handelt, ist ihr Vorliegen und damit die Beschwerdebefugnis im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu unterstellen.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dies bezieht sich zunächst auf die Zurückweisung der Anträge auf Eintragung des Beteiligten zu 1. als Eigentümer, auf Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks in Abt. II lfd. Nr. 2 und Löschung der Rechte in Abt. III lfd. Nrn. 2 – 8 des betroffenen Grundbuchs gemäß den Anträgen Ziffer IV. 2) a) – c) der Urkunde vom 15.04.2013.

In § 130 Abs. 1 ZVG ist geregelt, dass dann, wenn der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig ist, das Grundbuchamt zu ersuchen ist, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen. Angesichts dieser Gesetzeslage können die mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtsänderungen nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragungen und Löschungen können damit nicht auf Antrag und Bewilligung des Erstehers oder der Beteiligten erfolgen, § 14 GBO findet – anders als die Beschwerde meint - insoweit keine Anwendung. Für das Grundbuchamt ist allein das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts Grundlage der Grundbucheintragung, nicht der Zuschlagsbeschluss oder das Protokoll über den Verteilungstermin. Das Ersuchen ersetzt als Eintragungsgrundlage den sonst erforderlichen Eintragungsantrag, eine Eintragungsbewilligung, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter und einen Unrichtigkeitsnachweis (vgl. hierzu etwa Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 130 Anm. 2.2; Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 130 Rz. 1; Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 38 Rz. 32, 43; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 199, 997; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 38 Rz. 3, § 14 Rz. 2; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 38 Rz. 6; Hornung Rpfleger 1980, 249; OLG Hamm RPfleger 2012, 252). Ausgehend davon dürfen mithin die begehrten Eintragungen nicht auf Antrag des Erstehers vorgenommen werden; dessen Antrag ist hier zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Ausführungen der Beschwerde hierzu vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Soweit sie die weiterhin bestehende Antragsbefugnis auf die zitierten grundbuchrechtlichen Vorschriften stützt, sind diese nach der genannten Gesetzeslage jedenfalls nicht dahingehend anwendbar, dass sie eine Eintragung statt oder neben einem Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts rechtfertigen könnten. Letzteres bezweckt die Sicherung eines einwandfreien Ablaufs der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen, §§ 864, 869 ZPO, 1 ff. ZVG. Dieses Verfahren betrifft die Rechtslage eines Grundstücks in vielfältiger Weise. Auch wegen des Haftungsrisikos liegt es im öffentlichen Interesse, diese Rechtsveränderungen von Amts wegen richtig, zuverlässig und zeitnah zu ihrer Entstehung im Grundbuch verlautbart zu wissen. Neben den vollstreckungsgerichtlichen Ersuchen ist damit grundsätzlich kein Raum für Eintragungsanträge der Verfahrensbeteiligten, denn die Ersuchen sind Teil des Vollstreckungsverfahrens und betreffen nicht einen abgeschlossenen oder abzuschließenden privatrechtsgeschäftlichen Vorgang; ein Beteiligtenantrag ist mithin – so wie hier - mangels Antragsbefugnis zurückzuweisen (Bauer/von Oefele, a.a.O., § 38 Rz. 32). In diesem Zusammenhang übernimmt das Vollstreckungsgericht als öffentlich-rechtliches Vollstreckungsorgan die Durchsetzung des Grundbuchberichtigungsanspruchs des Erstehers und des Eintragungsanspruchs der Berechtigten (vgl. Hornung Rpfleger 1980, 249 m. w. N.). Diese Bedeutung des Ersuchens verkennt die Beschwerde, wenn sie in den einschlägigen Normen des Grundbuchrechts (insbesondere § 38 GBO) lediglich eine gesetzessystematische Erleichterung im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung oder –vereinfachung sieht und das Ersuchen als „verfassungsrechtlich unerwünscht“ erklärt. Angesichts der genannten und nach wie vor Geltung beanspruchenden Rechts- und Gesetzeslage vermag damit auch der Hinweis der Beschwerde auf ein geändertes Verfassungsverständnis und das nicht mehr geltende „Primat staatlichen Handelns“ nicht zu greifen.

Nichts anderes ergibt sich aus einer denkbaren Antragsberechtigung der Beteiligten zu 2. – 5., die die Beschwerde als hier nicht Verfahrensbeteiligte ansieht. Auch diese Erwägung ändert nichts daran, dass der Antrag des Beteiligten zu 1. zu Recht zurückgewiesen worden ist. Dies ergibt sich bereits aus der Vollzugssperre des § 130 Abs. 3 ZVG, die der ausschließlichen Berichtigungskompetenz des Vollstreckungsgerichts Geltung verschafft (vgl. Hornung Rpfleger 1980, 249) und damit auch in Verfahrensrechte von potentiellen Grundschuldgläubigern eingreift. Hat danach der Ersteher - wie hier der Beteiligte zu 1. -, bevor er als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechts an dem versteigerten Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor Erledigung des in § 130 Abs. 1 ZVG bezeichneten Ersuchens erfolgen. Die Bestimmung des § 130 Abs. 3 ZVG wendet sich an das Grundbuchamt und soll unter anderem verhindern, dass auf Bewilligung des Erstehers Rechte eingetragen werden, bevor das Grundbuchberichtigungsersuchen erledigt ist. Insbesondere soll verhindert werden, dass Sicherungshypotheken für übertragene Forderungen ihren Rang verlieren. § 130 Abs. 3 ZVG dient somit auch dem Schutz der Gläubiger dieser Sicherungshypotheken. Auch dies entspricht ganz einhelliger Rechtsauffassung (vgl. hierzu Hintzen/Engels/Rellermeyer, a.a.O., § 130 Rz. 40; Löhnig/Hannemann, ZVG, § 130 Rz. 26; Meyer-Stolte Rpfleger 1983, 240; Gayring WuB VI F. § 130 ZVG 1.87; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 130 Rz. 28; LG Gera MittBayNot 2003, 130). An diese Gesetzeslage hat sich das Grundbuchamt zu halten, ohne dass es zu prüfen hätte, ob angesichts der Besonderheiten des einzelnen Zwangsversteigerungsverfahrens ein solches Schutzbedürfnis jeweils konkret vorliegt. Eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung durch das Grundbuchamt, wie der Antragsteller in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 14.05.2013 meint, liegt also nicht vor. Andererseits will diese Gesetzesbestimmung es dem Ersteher ermöglichen, Eintragungen zu bewilligen, bevor die Grundbuchberichtigung erfolgt ist, um ihm etwa zu ermöglichen, evt. Verpflichtungen aus dem Zuschlag erfüllen zu können, Grundpfandrechte zu bestellen und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung (§§ 17, 45 GBO) durch Einreichung und Antrag zum Grundbuchamt den Rang vor späteren Anträgen zu sichern (vgl. dazu Hornung Rpfleger 1980, 249; Hintzen/Engels/Rellermeyer, a.a.O., § 130 Rz. 42, 44; RGZ 62, 140). Eine zeitliche Begrenzung sieht § 130 Abs. 3 ZVG dabei nicht vor (Hintzen/Engels/Rellermeyer, a.a.O., § 130 Rz. 44 m. w. N.; Schiffhauer Rpfleger 1979, 353). Jedenfalls kann aus diesen Erwägungen heraus die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2. – 5. hier nicht weiter reichen als diejenige des Beteiligten zu 1. als Antragstellers. Ob wegen des dann gewahrten Grundsatzes der Voreintragung etwas anderes gelten kann, wenn der Ersteher gleichzeitig der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist (vgl. dazu Hintzen/Engels/Rellermeyer, a.a.O., § 130 Rz. 43; Meyer-Stolte Rpfleger 1983, 240; Löhnig/Hannemann, a.a.O., § 130 Rz. 28), kann dahinstehen. So liegt der Fall hier jedenfalls nicht.

Damit erweist sich auch die Zurückweisung der die Grundschulden betreffenden Eintragungsanträge gemäß Ziffer IV. 1) der Urkunde vom 15.04.2013 als zutreffend. Zwar dürfen aus den oben angestellten Erwägungen heraus entsprechende Eintragungsanträge des Erstehers grundsätzlich vom Grundbuchamt nicht zurückgewiesen werden, sondern die Anträge sind bis zur Erledigung des Ersuchens gemäß § 130 Abs. 1 ZVG auszusetzen. Auch dies entspricht weitgehend einhelliger Rechtsauffassung (vgl. Kuntze/Ertl/Hermann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 38 Rz. 56; Stöber, a.a.O., § 130 Anm. 6.1 m. w. N.; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1002; Böttcher, a.a.O., § 130 Rz. 28; Meikel/Roth, a.a.O., § 38 Rz. 85; Hintzen/Engels/Rellermeyer, a.a.O., § 130 Rz. 42; Hornung Rpfleger 1980, 249; Meyer-Stolte Rpfleger 1983, 240; Gayring WuB VI F. § 130 ZVG 1.87; LG Darmstadt WuM 1987, 636; LG Lahn-Gießen Rpfleger 1979, 352; LG Gera MittBayNot 2003, 130), ohne dass es auch darauf ankäme, warum etwa ein Ersuchen aussteht (Stöber, a.a.O., § 130 Anm. 6.1 m. w. N.; LG Heilbronn MittBayNot 1982, 134 m. w. N.). Diese Grundsätze hat das Grundbuchamt ausweislich der Verfügung vom 14.05.2013 zu Recht angewendet. Nachdem jedoch der Antragsteller, der Beteiligte zu 1., durch Schriftsatz vom 24.05.2013 hiergegen Beschwerde eingelegt und ausdrücklich die unmittelbare Entscheidung über die Anträge verlangt hatte – offensichtlich auch vor dem Hintergrund der in Ziffer IV. am Ende der Urkunde vom 15.04.2013 niedergelegten Erwägung -, ist die Zurückweisung auch dieser Eintragungsanträge durch den angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Dies ist nach allgemeiner Rechtsauffassung, der der Senat folgt, jedenfalls dann zulässig, wenn - wie hier – vom Grundbuchamt eine sofortige Entscheidung verlangt wird (Kuntze/Ertl/Hermann, a.a.O., § 38 Rz. 56; Meikel/Roth, a.a.O., § 38 Rz. 85; Demharter, a.a.O., § 38 Rz. 41; KG JFG 10, 208). Diese Erwägung des angefochtenen Beschlusses wird denn auch von der Beschwerde nicht konkret angegriffen.

Einer ausdrücklichen Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich diese aus dem Gesetz ergibt, § 131 Abs. 1 KostO.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO und orientiert sich an dem von dem verfahrensbevollmächtigten Notar in seiner bezeichneten Urkunde angegebenen Geschäftswert.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 78 GBO.

Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es geht vielmehr um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.

Unterschrift(en)

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