Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.11.2013 - 4 U 419/12 -
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Zuschlagstermin vertagt werden kann, befasst sich der Senat (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.11.2013 - 4 U 419/12 -).
Oberlandesgericht Saarbrücken
4 U 419/12
28.11.2013
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
...
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2012 – 9 O 173/12 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger aus abgetretenem Recht den beklagten Rechtsanwalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger war für und dessen GmbH in den Jahren 2003 und 2004 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht Merzig (Geschäftsnummer) tätig. Nachdem im ersten Versteigerungstermin am 18.7.2003 der Zuschlag unter Hinweis auf § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden war, war die vom Kläger vertretene Massivhaus GmbH im Versteigerungstermin vom 21.11.2003 mit einem Gebot über 6.000 EUR Meistbietende. Die Gläubigerin beantragte, den Zuschlagstermin um zwei Wochen auszusetzen, woraufhin Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag auf den 5.12.2003 bestimmt wurde. Der Termin wurde in der Folge zunächst auf den 8.1.2004, dann auf den 20.1.2004 und schließlich auf den 13.2.2004 vertagt. Mit Beschluss vom 13.2.2004 wurde der Zuschlag versagt, nachdem die Gläubigerin die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. Zuvor hatte der Schuldner das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 11.2.2004 zum Kaufpreis von 20.000 EUR freihändig verkauft.
Gegen den Beschluss vom 17.2.2004 legte die Massiv Haus GmbH, vertreten durch den Kläger, Beschwerde mit dem Antrag ein, den Beschluss vom 13.2.2004 aufzuheben und den Zuschlag zu erteilen. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26.10.2004 (Geschäftsnummer 5 T 130/04) zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 1.12.2007 machte der Kläger sodann im Namen von Ansprüche gegen das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Justiz, geltend und vertrat dabei die Auffassung, dass der Zuschlag auf das Meistgebot von 6.000 EUR pflichtwidrig unterblieben sei. Die Ansprüche wurden mit Schreiben vom 21.1.2008, eingegangen am 31.1.2008, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 5.2.2008 wandte sich der Kläger erneut an das Ministerium, welches mit Schreiben vom 5.3. und 8.4.2008 reagierte. Mit Schreiben vom 26.4.2008 bat der Kläger um Verzicht auf die Einrede der Verjährung, was das Ministerium mit Schreiben vom 4.6.2008 ablehnte.
Daraufhin wandte sich der Kläger an die Rechtsanwälte & Partner, denen der Beklagte als Partner angehört, und beauftragte diese, einen ihm durch Abtretung zustehenden entgangenen Gewinn von aus dem Zwangsversteigerungsverfahren gegen das Land klageweise geltend zu machen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8.7.2008 mit, nach Prüfung des Sachverhalts seien die Ansprüche in jeder Hinsicht verjährt.
Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten unter Vorlage von Abtretungserklärungen über Schadensersatzansprüche von, N..., und der Massivhaus, in Anspruch. Er trägt vor, der Beklagte habe mit Schreiben vom 8.7.2008 eine unzutreffende Rechtsauskunft erteilt. Tatsächlich seien die Amtshaftungsansprüche in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen. Die bis zum 31.12.2007 ablaufende Verjährung sei durch fortlaufende Verhandlungen mit dem Ministerium jedenfalls noch bis zum 4.9.2008 gehemmt gewesen. Nach dem ersten Schreiben habe der Kläger den Sachbearbeiter des Ministeriums telefonisch kontaktiert. Dieser habe ihm erklärt, das Ministerium werde sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, solange keine endgültige Bearbeitung erfolgt sei.
In der Sache sei der Zuschlag pflichtwidrig nicht erteilt worden. Die Voraussetzungen der Versagung des Zuschlags wegen einer angeblichen sittenwidrigen Verschleuderung hätten nicht vorgelegen, weil das Gebot 12,65 % des Verkehrswertes ausgemacht habe. Durch das pflichtwidrige Verhalten des Rechtspflegers sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von mindestens 40.000 EUR entstanden. Der Wert des Objekts habe laut Wertgutachten 55.300 EUR betragen. Hiervon seien der gebotene Preis von 6.000 EUR und die Nebenkosten von 300 EUR abzuziehen, so dass ein reiner Wert von 49.000 EUR verbleibe. Das Haus hätte ohne weiteres zu einem Preis von mindestens 40.000 EUR verkauft werden können.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat außerdem eingewandt, er sei nicht passivlegitimiert, weil die Partnerschaftsgesellschaft Vertragspartnerin des Klägers gewesen sei. Überdies fehle es an einem pflichtwidrigen Anwaltsverschulden. Etwaige Amtshaftungsansprüche seien mit Ablauf des 31.12.2007 und damit vor Erteilung des Mandats verjährt gewesen. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, weil das Ministerium die Angaben des Klägers höflich, aber ablehnend beantwortet habe und damit gerade keine entsprechenden Verhandlungen stattgefunden hätten. Außerdem habe sich der Auftrag des Klägers an die Rechtsanwälte Dr. & Partner lediglich auf die Prüfung einer Schadensersatzforderung über 5.000 EUR bezogen. Der nunmehr geltend gemachte Schadensersatz sei nicht nachzuvollziehen.
Mit Urteil vom 10.9.2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger wendet sich nicht dagegen, dass der Zuschlagstermin auf den 8.1.2004 verlegt wurde. Spätestens dann hätte – so die Auffassung der Berufung – jedoch der Zuschlag selbst in extensiver Auslegung der schutzwürdigen Belange des Schuldners erteilt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei in der Regel eine Vertagung des Zuschlagstermins um eine Woche ausreichend, um die schutzwürdigen Belange des Eigentümers zu wahren. Auch und gerade der lange Verfahrensablauf spreche für den Kläger, da aufgrund des langen Verfahrens der Schuldner vielfältige Möglichkeiten besessen habe, um für seinen Schutz zu sorgen. Nachdem dies über zwei Jahre hinweg nicht geschehen sei, hätte es noch nicht einmal einer Vertagung des Zuschlagstermins bedurft. In jedem Fall sei es zu beanstanden, dass der Zuschlagstermin dreimal vertagt worden sei.
Die ergänzende Bewertung des Grundstücks durch den Sachverständigen M... Anfang des Jahres 2004 habe ergeben, dass der Wert des Grundstücks gegenüber der zunächst erfolgten Schätzung gesunken sei.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2012 – 9 O 173/12 – den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 40.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen;
2. hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Amtsgericht habe den Zuschlagstermin frei von Ermessensfehlern vertagt: Es sei zu berücksichtigen, dass das Vollstreckungsgericht weitere Ermittlungen über die Werthaltigkeit des Grundstücks getätigt habe und dem Sachverständigen am 20.1.2004 einen entsprechenden Auftrag erteilt habe zu ermitteln, bei welchem Betrag die Verschleuderungsgrenze anzusiedeln sei (Vermerk des Rechtspflegers, Anlage A 3, Bl. 98 d. A.).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 13.11.2012 (Bl. 164 ff. d.A.), die Berufungserwiderung vom 25.2.2013 (Bl. 171 ff. d.A.), die Schriftsätze der Klägervertreter vom 26.4.2013 (Bl. 176 ff. d.A.) und vom 23.5.2013 (Bl. 183 d.A.) sowie auf die Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 3.5.2013 (Bl. 180 ff. d.A.) und vom 29.5.2013 (Bl. 184 d.A.) verwiesen.
II.
A. Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten aus §§ 280 ff. BGB nicht zu, da die beanstandete Auskunft über die Verjährung des aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG herzuleitenden Amtshaftungsanspruchs für den geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden ist. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Amtsgericht Merzig keine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Weder die erstmalige Anberaumung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags, noch dessen wiederholte Vertagung auf den 13.2.2004 lassen Rechtsfehler erkennen. Mithin hätte der Kläger einen bei abweichender Beurteilung der Verjährungsfrage angestrengten Amtshaftungsprozess in jedem Fall mangels Nachweises einer Amtspflichtverletzung verloren.
1. Die Rechtsgrundsätze, die das Vollstreckungsgericht im Verfahren der Zwangsversteigerung im Anwendungsbereich des § 87 ZVG beachten muss, stehen im Wesentlichen im Berufungsrechtszug nicht im Streit:
a) Gemäß § 87 Abs. 1 ZVG darf der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin verkündet werden. Die Anberaumung eines Verkündungstermins steht im Ermessen des Vollstreckungsgerichts, dessen Ausübung durch verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden ist. So berührt die Zwangsversteigerung von Grundeigentum die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, die es insbesondere gebietet, eine Verschleuderung von Grundvermögen zu verhindern. Dem muss auch die Ausgestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Rechnung tragen. Im Zusammenspiel mit dem gleichfalls verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gewährleistung eines fairen Verfahrens kann es geboten sein, dem Schuldner durch die Anberaumung eines Verkündungstermins die Möglichkeit zu geben, vom Versteigerungsergebnis Kenntnis zu erlangen, um gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BVerfGE 49, 220, 225; 46, 325, 333 ff.).
Darüber hinaus ist das Interesse des vollstreckenden Gläubigers, durch zeitnahen Abschluss des Vollstreckungsverfahrens Befriedigung aus der zu vollstreckenden Forderung zu erlangen, die gleichfalls dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unterliegt (vgl. hierzu Papier in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 14 Rdnr. 201), in die Ermessensausübung einzubeziehen.
Demgegenüber liegt dem Wunsch des Ersteigers nach einer sofortigen Erteilung des Zuschlags eine differenziert zu beurteilende Motivation zugrunde: Der Meistbietende hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags, sofern ihm der Zuschlag nicht wegen Verfahrensmängeln zu versagen ist (BGH, Urt. v. 13.9.2001 – III ZR 228/00, MDR 2001, 1351). Das auf sofortige Realisierung dieses Anspruchs gerichtete Interesse verdient den uneingeschränkten Schutz der Rechtsordnung insoweit, als der Meistbietende Nachteile vermeiden will, die ihm während des Schwebezustandes entstehen. Diese können insbesondere daraus resultieren, dass der Bieter mit Blick auf einen möglichen zukünftigen Zuschlag Vermögensdispositionen getroffen hat, die seinen finanziellen Spielraum einengen. Demgegenüber tritt das nicht selten von Gewinnsucht motivierte Streben des Meistbietenden, von der Verschleuderung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsposition zu profitieren, bei wertender Betrachtung hinter die Interessen von Schuldner und Gläubiger zurück.
Diese Interpretation erlaubt den Schluss, dass die Grenze der ermessensfehlerhaften Hinauszögerung des Zuschlags nur im Ausnahmefall überschritten ist, wenn die Vertagung auf übereinstimmenden Antrag von Schuldner/Eigentümer und Gläubiger erfolgt und sie einer besseren Verwertung des Pfandobjekts dient.
b) Aus diesen Vorgaben der Verfassung lassen sich für die einfachgesetzliche Umsetzung keine starren Verfahrensregeln herleiten. Ob die Anberaumung eines Termins zur Verkündung des Zuschlags geboten ist, ist vielmehr nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten (BGH, Beschl. v. 5.11.2004 – IXa ZB 27/04, MDR 2005, 353; Beschl. v. 30.1.2004 – IXa ZB 196/03, MDR 2004, 774). Hierbei beschränkt sich die Rechtskontrolle auf die Überprüfung, ob dem Vollstreckungsgericht bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens Fehler unterlaufen sind (BGH, Beschl. v. 31.5.2012 – V ZB 207/11, MDR 2012, 998; Beschl. v. 14.7.2011 – V ZB 25/11, MDR 2011, 1203). Bei der Bestimmung der Ermessensgrenzen sind folgende Rechtsgrundsätze gesichert:
aa) Eine Hinausschiebung des Zuschlags ist umso eher geboten, je krasser das Missverhältnis zwischen Meistgebot und Grundstückswert ist. Von einem bedenklichen Missverhältnis ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Meistgebot nur ca. 12% des Grundstückswerts entspricht (BGH, MDR 2011, 1203; 2005, 353; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 87 Rdnr. 6; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 87 Rdnr. 2.1.).
bb) Andererseits ist die Abwesenheit des Schuldners im Versteigerungstermin kein zwingender Anlass zur Anberaumung eines Verkündungstermins: Ein sofortiger Zuschlag kommt zumindest dann in Betracht, wenn der über das Vollstreckungsverfahren vollständig informierte Schuldner zu erkennen gegeben hat, dass das Versteigerungsverfahren durchgeführt werden soll (vgl. BGH, MDR 2004, 774). Ebenso mag ein Verkündungstermin entbehrlich sein, wenn theoretisch in Betracht zu ziehende Vollstreckungsschutzanträge offensichtlich aussichtslos erscheinen (Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 87 Rdnr. 6).
cc) In zeitlicher Hinsicht soll der Verkündungstermin nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 87 Abs. 2 ZVG) nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Allerdings ist auch diese zeitliche Grenze nicht starr anzuwenden (BVerfGE 49, 225). Eine längere Frist, mitunter auch eine Vertagung des anberaumten Verkündungstermins kann insbesondere dann geboten sein, wenn über während der Frist gestellte Vollstreckungsschutzanträge – etwa nach § 765a ZPO – innerhalb der Spruchfrist nicht sachgerecht entschieden werden kann (Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 87 Rdnr. 12; Stöber, aaO, § 87 Rdnr. 3.3). Der Ermessensspielraum für eine Vertagung ist umso größer, wenn Schuldner/Eigentümer und Gläubiger übereinstimmend auf eine Vertagung antragen. Trägt der vollstreckende Gläubiger auf Vertagung an, hat das Vollstreckungsgericht außerhalb des Anwendungsbereichs von § 87 Abs. 2 ZVG Anlass der Frage nachzugehen, ob der die Vertagung beantragende Gläubiger nicht konkludent gem. § 30 Abs. 1 ZVG die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligen will (Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 87 Rdnr. 33).
dd) Schließlich besitzt die Dauer des Versteigerungsverfahrens für die Ermessensbindung des Gerichts nur eine untergeordnete Relevanz: Es liegt in der Natur der Sache, dass das Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Meistgebot frühestens dann erkennbar wird, wenn das Gericht gem. § 73 Abs. 2 ZVG das letzte Gebot und den Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet (BVerfGE 46, 325).
2. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze war weder die erstmalige, noch die wiederholte Vertagung des Verkündungstermins ermessensfehlerhaft:
a) Wie die Berufung nicht verkennt, lagen die Voraussetzungen für die Bestimmung eines erstmaligen Verkündungstermins zumindest am Versteigerungstermin vor: Das Meistgebot erreichte mit 6.000 EUR sogar nur 10,84 % des Grundstückswerts.
b) Soweit sich der Rechtspfleger dazu veranlasst sah, den auf Antrag der Gläubigerin auf den 5.12.2003 anberaumten Verkündungstermin auf den 8.1.2004 zu vertagen, ist auch dieses Prozedere nicht zu beanstanden: Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Merzig vom 19.3.2004 (Anlage A5, Bl. 101 d. A.) hat das Amtsgericht dem Schuldner erstmalig mit Schreiben vom 16.12.2003 förmlich Gelegenheit gegeben, bis zum 6.1.2004 mit Blick auf das krasse Missverhältnis zwischen Meistgebot und Grundstückswert Stellung zu nehmen. Mithin wurde die verfassungsrechtlich gebotene Beteiligung des Schuldners erst nach dem Verstreichen des ursprünglichen Verkündungstermins erreicht. Nachdem der Schuldner sodann am 5.1.2004 einen auf § 765a ZPO gestützten Einstellungsantrag gestellt hatte, war es ein Gebot des fairen Verfahrens, den Verkündungstermin auf den 20.1.2004 zu vertagen. Soweit der Rechtspfleger auch diesen Termin auf den 13.2.2004 weiter vertagt hat, begegnet dieses Verfahren keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die Vertagung diente dem Zweck, die Wertverhältnisse weiter aufzuklären: Wie aus dem Vermerk des Rechtspflegers vom 20.1.2004 zu ersehen, hatte der Rechtspfleger am 15. und 20.1.2004 (so der Bericht in der Anlage A5) Gelegenheit, das Grundstück von innen zu besichtigen. Eine solche Innenbesichtigung war ausweislich der am 5.2.2004 beim Amtsgericht Merzig eingegangenen Stellungnahme des Diplomingenieurs M... vom „2.1.2004" (richtigerweise wohl: 1.2.2004) bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen. In Anbetracht des zwischenzeitlich gestellten Schutzantrags war es nicht ermessensfehlerhaft, auch im Nachgang zum Versteigerungstermin in eine ergänzende Begutachtung einzusteigen.
c) Schließlich ist in die rechtliche Bewertung einzubeziehen, dass sich die vollstreckende Gläubigerin mit der Verfahrensweise mit Schriftsatz vom 12.1.2004 unter der Bedingung einer außergerichtlichen Auszahlung von 1.000 EUR ausdrücklich einverstanden erklärte, welche die Meistbietende auch zugesagt hatte. Diese Zusage verdeutlicht, dass auch die Meistbietende einer erneuten Vertagung nicht entgegentrat. Anhaltspunkte dafür, dass die Hinauszögerung der Entscheidung über den Zuschlag von ca. drei Monaten den finanziellen Spielraum der Meistbietenden eingeengt haben mag, sind nicht ersichtlich. Sie liegen in Anbetracht der niedrigen Höhe des Gebots auch fern.
Nach alldem sind Ermessensfehler des Vollstreckungsgerichts nicht ersichtlich, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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