Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.11.2014 - 12 K 456/12 -

Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, der darauf gestützt wird, dass ein Käufer für das Beschlagnahmeobjekt gefunden sei und ein entsprechender Kaufvertrag bereits notariell beurkundet worden sei, ist jedenfalls dann erfolglos, wenn weder Zahlungen an die betreibenden Gläubiger geleistet werden noch solche konkret in Aussicht gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn der angebliche Käufer zugleich Angehöriger der Kanzlei einer früheren Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist (Amtsgericht Neumarkt, Beschluss vom 07.11.2014 - 12 K 456/12 -).

Amtsgericht Nürnberg

Abteilung für Immobiliarvollstreckung

12 K 456/12

Im Zwangsversteigerungsverfahren

...

14) Feser ..., Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln, Gz. 11-0120

...

gegen

...

- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältin ..., Schwaig, Gz. ...

Versteigerungsobjekt:

Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. von Lauterbach

Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Hektar Blatt

...

erlässt das Amtsgericht Nürnberg am 07.11.2014 folgenden

Beschluss

Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 20.10.2014 (Bl. 540 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe:

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

Eine aussichtsreiche Sanierung, wodurch Gläubiger ohne unzumutbare Verzögerung befriedigt werden und die Schuldnerin den Verlust großer Werte vermeiden kann, ist nicht erkennbar.

Zwar wurde ein im August 2014 beurkundeter Kaufvertrag über das Beschlagnahmeobjekt vorgelegt, nach Aussagen der betreibenden Gläubiger wurden jedoch noch keine Zahlungen auf deren Forderungen geleistet noch in Aussicht gestellt.

Die betreibende Gläubigerin Raiffeisenbank ... wendete bereits mit Stellungnahme vom 14.10.2014 ein, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Vertragspartner (Käufer) um einen Angehörigen der Kanzlei der früheren Schuldnervertreterin Rechtsanwältin ... handelt, zu befürchten ist, dass den Vertragspartnern nicht an einer raschen Abwicklung des Kaufes samt Zahlung des Kaufpreises gelegen ist.

Unterschrift

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