Landgericht Kleve, Urteil vom 24.11.2014 - 4 T 500/14 -
Mit einem Vollstreckungsschutzantrag wegen Suizidgefahr des Schuldners befasst sich das Landgericht Kleve (Landgericht Kleve, Beschluss vom 24.11.2014 - 4 T 500/14 -).
Landgericht Kleve
24.11.2014
4 T 500/14
BESCHLUSS
In Sachen
.... ./. ....
...
beschlossen:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
...
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt wegen eines dinglichen Anspruches in Höhe von 321.000 Euro aus der Grundschuld, eingetragen in Abteilung III Nr. 48 des Grundbuchs, die Zwangsversteigerung des oben näher bezeichneten Grundbesitzes. Das Amtsgericht Kleve hat mit den Beschlüssen vom 21.03.2011 zunächst in drei getrennten Verfahren die Zwangsversteigerung der drei Flurstücke (AZ. 8 K 36/11, 8 K 37/11 und 8 K 38/11) angeordnet. Nach Einholung von Gutachten über den Verkehrswert der Grundstücke hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.12.2012 die drei Verfahren verbunden, die nunmehr unter dem oben angegebenen Aktenzeichen fortgeführt werden.
Mit Beschluss vom 10.12.2012 wurden die Verkehrswerte der Flurstücke wie folgt festgesetzt:
Flurstück : 181.000 Euro
Flurstück : 120.000 Euro
Flurstück : 70.000 Euro.
Nachfolgend wurde Versteigerungstermin auf den 19.04.2013 bestimmt. Mit Beschluss vom 19.04.2013 wurde der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot in Höhe von 16.000 Euro den Voraussetzungen des § 85 Abs. a 1 ZVG nicht entsprach. Sodann wurde Versteigerungstermin auf den 31.10.2013 bestimmt. Mit Beschluss von diesem Tage wurde der Zuschlag ebenfalls versagt, da die allein betreibende Gläubigerin nach Schluss der Versteigerung die einstweilige Einstellung bewilligt hatte, § 33 ZVG.
Auf den nachfolgend gestellten Antrag der Gläubigerin, das Verfahren fortzusetzen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.11.2013 die Fortsetzung des Verfahrens beschlossen und Termin zur Versteigerung auf den 03.04.2014 bestimmt.
In diesem Termin blieb der Beteiligte zu 3.) mit einem zu zahlenden Betrag von 100.000 Euro der Meistbietende. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 17.04.2014 beantragt, den Zuschlag zu versagen, da die Zuschlagserteilung für ihn im Alter von 81 Jahren eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bedeute; er sei Herzinfarkt gefährdet und in ärztlicher Behandlung. Im Attest vom 22.05.2014 führt der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin Dr. med. Baumann aus, der Schuldner müsse übermäßige körperliche Belastungen und psychischen Stress strikt meiden, da anderenfalls zu befürchten sei, dass es zu einer akuten Verschlechterung mit fatalem Ausgang komme. Das Amtsgericht gab dem Schuldner daraufhin mit Beschluss vom 04.06.2014 auf, die begonnene Behandlung beim Kardiologen fortzusetzen und bis zum 30.06.2014 eine Bescheinigung des Kardiologen vorzulegen, aus der sich ergibt, mit welcher Behandlungsdauer zu rechnen sei, ob diese Behandlung durch Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens unmöglich gemacht werde und ob keine andere Möglichkeit gegeben sei, die Gesundheit des Schuldners zu schützen, als durch Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Der Schuldner legte eine derartige Bescheinigung nicht vor.
Mit Beschluss vom 02.07.2014 hat das Amtsgericht nach mehrfacher Verlegung des Verkündungstermins dem Meistbietenden den Zuschlag für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 100.000 Euro erteilt. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 05.07.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.07.2014, eingegangen am 21.07.2014 (Montag), hat der Schuldner gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zu seiner Erkrankung hat er ausgeführt, dass er erst im August 2014 einen Termin beim Kardiologen habe erhalten können. Sollte er diesen Termin nicht wahrnehmen, wäre ein neuer Termin im April 2015.
Das Amtsgericht hatte der Beschwerde mit Beschluss vom 28.07.2014 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Schuldner die Behandlung beim Kardiologen nicht fortgesetzt und auch die angeforderte Bescheinigung des Kardiologen nicht zur Akte gereicht habe. Darüber hinaus hat der Schuldner zwei ärztliche Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis Dr. Baumann vom 28.07.2014 und vom 18.08.2014 vorgelegt, wonach zunächst ein Termin beim Kardiologen Dr. Meißen in Kleve für den 14.08.2014 vorgesehen war, der nunmehr am 25.08.2014 stattfinden sollte.
Mit Antrag vom 26.08.2014 hat der Schuldner beim Amtsgericht Emmerich Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss gestellt (AZ. 6a M 734/14), in dem er angibt, sich seines Lebensabends durch die Zwangsversteigerung und den Zuschlag beraubt zu sehen und immer öfter mit dem Gedanken des Suizides „zu spielen“, wenn ihn Panikattacken überwältigten.
Das Landgericht hat daraufhin Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob Suizidgefahr besteht und welche Maßnahmen erforderlich und möglich sind, um diese abzuwenden. Darüber hinaus hat die Kammer das Ordnungsamt der Stadt Emmerich am Rhein sowie das Amtsgericht Emmerich am Rhein als Betreuungsgericht von der behaupteten Suizidgefahr informiert, um diesen Behörden die gebotene eigenverantwortliche Prüfung der zum Schutz des Schuldners erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Das Amtsgericht Emmerich am Rhein hat daraufhin mit Beschluss vom 28.10.2014 (Az. 6 XVII 236/14) die Betreuung des Schuldners angeordnet und mit Beschluss vom 17.11.2014 auf Antrag des Betreuers dessen geschlossene Unterbringung in der LVR-Klinik Bedburg-Hau bis längstens zum 06.01.2015 genehmigt.
II.
Das Rechtsmittel des Schuldners ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 96 ff. ZVG, 793, 567 ff. ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Die sofortige Beschwerde gegen einen Zuschlagbeschluss kann nach § 100 Abs. 1 ZVG nur auf die dort erschöpfend aufgezählten Ablehnungsgründe gestützt werden. Die Beschwerde kann demnach nur darauf gestützt werden, dass eine der Bestimmungen der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt ist oder der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Eine Verletzung der genannten Bestimmungen kommt allenfalls in Form der Verletzung des § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG in Verbindung mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO in Betracht, da eine Verletzung der übrigen Vorschriften weder dargetan ist noch sich aus den Akten ergibt.
Nach § 83 Nr. 6 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens „aus anderen Gründen“ unzulässig wäre. Dies wäre der Fall, wenn aufgrund des Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765 a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für dessen Leben nicht erteilt werden dürfte. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor.
Nach § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einstweilen einstellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Vorschrift stellt nach herrschender Meinung eine eng auszulegende Ausnahme dar, die nur in besonderen Härtefällen aus sozialen Gründen eingreift. Deshalb können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die weder regelmäßig im Rahmen einer Zwangsvollstreckung vorliegen noch mit spezielleren Rechtsbehelfen geltend zu machen sind. Eine bloße Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung reicht daher nicht aus. Sie muss vielmehr zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen (vgl. BGHZ 161, 371 f., Landgericht Kaiserslautern, KKZ 1995, 176, zitiert nach Juris).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2004, 49 f., BGH NJW 2005, 1859 f., BGH NJW 2006, 505 f., BGH NJW 2007, 3719 f., BGH NJW 2008, 576 f., BGH NJW 2008, 1000 f.) ist vom Vollstreckungsgericht in der Zwangsvollstreckung auch die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten und ist deswegen für die im Fall der Zwangsräumung bestehende Gefährdung des Lebens des Schuldners oder seiner Angehörigen eine Güterabwägung vorzunehmen, ob das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Art. 14 GG, Eigentumsschutz; Art. 19 Abs. 4 GG, wirksamer Rechtsschutz) vorgeht. Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leib und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres eingestellt werden. Erforderlich ist vielmehr, das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher stets sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, oder auch die Ingewahrsamnahme des suizidgefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen. Kann der Suizidgefahr des Schuldners oder seines nahen Angehörigen auf diese Weise entgegengewirkt werden, scheidet die Einstellung aus. Das Vollstreckungsgericht hat die für die Maßnahmen zur Unterbringung des Schuldners oder seines Angehörigen zuständigen Behörden vor der Vollstreckung zu unterrichten und hierbei darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht für erforderlich erachten. Steht indessen fest, dass derartige Maßnahmen nicht geeignet sind, der mit der Fortsetzung des Verfahrens für den Schuldner oder seines Angehörigen verbundenen Gefahr einer Selbsttötung wirksam zu begegnen oder führte die Anordnung der Unterbringung aller Voraussicht nach zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer, so ist das Verfahren einzustellen. Dabei verbietet das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann. Diese Grundsätze gelten hierbei nicht nur für eine im Falle der Zwangsräumung bestehende Suizidgefahr, sondern auch, wenn es darum geht, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen der bei endgültiger Zuschlagserteilung und Zwangsräumung des Grundstücks drohenden Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder seines nahen Angehörigen einstweilen einzustellen ist (vgl. BGH NJW 2005, 1859 f.; NJW 2006, 505 f.; NJW 2007, 3719 f.; NJW 2008, 586 f.; NJW 2008, 1000 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Entscheidung der Beschwerdekammer als Tatsacheninstanz.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Zuschlag nicht zu versagen.
Zwar ist nach den Feststellungen des Sachverständigen aufgrund der narzisstischen Persönlichkeit des Schuldners davon auszugehen, dass er den Rechtsverlust, der auf den Zuschlag folgt, und insbesondere die mit der Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einhergehende Erkenntnis, dass er mit seinem Eigentum nunmehr auch erkennbar seinen sozialen Status eingebüßt hat, als massiven Angriff gegen seine Person werten und als ungerechtfertigt empfinden wird; dies könnte zu einer Zuspitzung seiner tiefgründigen narzisstischen Wut führen, die wiederum mit einer erheblichen Gefährdung seines Lebens einhergehen kann.
Dies allein rechtfertigt aber die Versagung des Zuschlages nicht. Denn der drohenden Gefahr für Leib und Leben des Schuldners ist durch geeignete Maßnahmen hinreichend entgegengewirkt worden. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft die Destruktivität der suizidalen Symptomatik nur in ein konstruktives und realistisches Handeln umgewandelt werden könne, wenn zumindest anfangs eine Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie erfolgen könne. Dies ist nunmehr geschehen. Denn das Amtsgericht hat dem Schuldner zunächst den Beteiligten zu 5.) als Betreuer bestellt und zudem mit Beschluss vom 17.11.2014 die Unterbringung des Schuldners genehmigt; seit dem 19.11.2014 befindet sich der Schuldner aufgrund dessen in geschlossener Unterbringung in der Landesklinik D. Damit sind die vom Sachverständigen zur Abwendung der Gefahr für Leib und Leben des Schuldners für erforderlich gehaltenen Maßnahmen umgesetzt worden.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung der außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl. insoweit für die Vorschriften des GKG: BGH, Beschluss vom 17.08.2011, AZ. V ZB 128/11, WuM 2011, 571 ff., Rdn. 29, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 21.09.2006, AZ. V ZB 76/06, WM 2006, 2266 f., Rdn. 12, zitiert nach Juris).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 100.000 Euro (§ 54 Abs. 2 GKG).
Unterschriften