Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2015 - 9 K 17/15 -
Die Umdeutung eines Antrag des Schuldners, der anwaltlich vertreten ist, von einem Antrag nach § 30a ZVG in einen Antrag nach § 765 ZPO kommt nicht in Betracht (Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2015 - 9 K 17/15 -).
Amtsgericht Nürnberg
Abteilung für Immobiliarvollstreckung
9 K 17/15
Im Zwangsversteigerungsverfahren
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Feser ..., Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln, Gz. 15-0004
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gegen
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- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin ..., Würzburg, Gz. ...
Versteigerungsobjekt:
Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. von Lauterbach
Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Hektar Blatt
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erlässt das Amtsgericht Nürnberg am 16.07.2015 folgenden
Beschluss
Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 14.07.2015 (Bl. 144-146 d. A.) gegen den Beschluss vom 24.06.2015 (Bl. 137 ff d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Entschieden wurde rechtspflegerseits am 24.06.2015 nur über den Antrag auf Verfahrenseinstellung nach § 30a ZVG - dessen Voraussetzungen wurden erläutert, geprüft und als hier nicht gegeben erkannt.
An dieser Blickweise ändert sich auch durch die jetzige Beschwerdebegründung nichts. Eine Auslegung des anwaltlich formulierten, ausdrücklich "nach § 30a ZVG..." gestellten Antrags hin zu § 765a ZPO kommt nicht in Betracht - "dass der ... Antrag hätte entsprechend umgedeutet werden können" (so in der Beschwerdebegründung), kommt im Hinblick auf die gerichtliche Neutralität allenfalls bei einem von einem Privatmann formulierten Einstellungsantrag in Betracht, nicht jedoch bei einer anwaltlichen Vertretung bei einem Vollstreckungsschutzantrag.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Unterschrift