Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 20.02.2015 - 12 K 456/12 -
Der Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt oder versagt wird, kann nicht mit der Begründung, dass der Verkehrswert unrichtig festgesetzt sei, angefochten werden, da das Wertfestsetzungsverfahren mit eigenem Rechtsmittelzug ausgestaltet ist (Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 20.02.2015 - 12 K 456/12 -).
Amtsgericht Nürnberg
Abteilung für Immobiliarvollstreckung
12 K 456/12
Im Zwangsversteigerungsverfahren
...
14) Feser ..., Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln, Gz. 11-0120
...
gegen
...
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin ..., Schwaig, Gz. ...
Versteigerungsobjekt:
Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. von Lauterbach
Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Hektar Blatt
...
erlässt das Amtsgericht Nürnberg am 20.02.2015 folgenden
Beschluss
Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 20.11.2014 (Bl. 637 d. A.) wird nicht abgeholfen.
Gründe:
Die Voraussetzungen zur Erteilung des Zuschlags lagen vor. Die Bevollmächtigte der Schuldnerin führt in ihrer nachgereichten Beschwerdebegründung Bl. 670-674 d.A. vom 19.12.2014 Sachverhalte aus, welche bereits nach Einlegung zahlreicher Rechtsmittel rechtskräftig verbeschieden wurden und somit keine Berücksichtigung finden können.
Über den Antrag nach § 765a ZPO vom 03.10.2014 wurde bereits durch das Landgericht abschließend entschieden am 17.11.2014. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht geboten. Die Ausführungen der Schuldnervertretung, dass die betreibende Gläubigerin Raiffeisenbank ... eine monatliche Zahlung auf ihre Forderung erhält, und daher kein Interesse an einer Zwangsversteigerung haben sollte, wäre im Rahmen der Interessensabwägung im Rahmen des Sachvortrag des § 765a ZPO zu treffen, darüber wurde bereits, wie erwähnt, rechtskräftig entschieden.
Ein Antrag über die Ablehnung des Sachverständigen ist dem Schriftsatz vom 22.03.2014, Bl. 337-338 d.A. nicht zu entnehmen. Ferner wird nur ergänzend angemerkt, dass die Festsetzung des Verkehrswertes rechtskräftig verbeschieden wurde. Die Beauftragung des Sachverständigen ist Gegenstand der Verkehrswertfestsetzung. Der Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt oder versagt wird, kann auch nicht mit der Begründung, dass der Verkehrswert unrichtig festgesetzt sei, angefochten werden, da das Wertfestsetzungsverfahren mit eigenem Rechtsmittelzug ausgestaltet ist (vgl. Stöber/74a, RandNr. 9.7).
Unterschrift