Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2015 - 12 K 456/12 -
Ein Antrag des Schuldners, durch einstweilige Anordnung den Vollzug des mit einer außerordentlichen Beschwerde angefochtenen Zuschlagsbeschlusses, der bereits rechtskräftig geworden ist, nach § 116 ZVG auszusetzen, ist unzulässig (Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2015 - 12 K 456/12 -).
Amtsgericht Nürnberg
Abteilung für Immobiliarvollstreckung
12 K 456/12
Im Zwangsversteigerungsverfahren
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14) Feser ..., Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln, Gz. 11-0120
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gegen
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- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin ..., Schwaig, Gz. ...
Versteigerungsobjekt:
Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. von Lauterbach
Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift Hektar Blatt
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erlässt das Amtsgericht Nürnberg am 24.03.2015 folgenden
Beschluss
Der Antrag der Schuldnerin, durch einstweilige Anordnung den Vollzug der angefochtenen Entscheidung nach § 116 ZVG auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Schuldnervertreterin stellte am 24.03.2015 unter Bezugnahme auf die außerordentliche Beschwerde vom 04.03.2015 den Antrag, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung durch einstweilige Anordnung auszusetzen.
Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, da bereits rechtskräftig über den Zuschlagsbeschluß entschieden ist. Ferner liegt keine Antragsberechtigung vor. Die Ausführung des Teilungsplanes kann ausnahmsweise bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden. Dies soll geschehen, wenn der Ersteher oder der für mithaftend erklärte Bürge aus § 69 Abs. 3 oder der Meistbietende bei Abtretung seiner Rechte nach § 81 Abs. 2 bzw. bei verdeckter Vollmacht nach § 81 Abs. 3 es beantragen (...), vgl. hierzu Stöber, 20. Auflage, Anmerkung zu 2.2.
Im Übrigen handelt es sich bei § 116 ZVG nur um eine Ordnungsvorschrift.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Unterschrift