Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.08.2015 - 11 T 5224/15 -
Die Umdeutung eines Antrag des Schuldners, der anwaltlich vertreten ist, von einem Antrag nach § 30a ZVG in einen Antrag nach § 765 ZPO kommt in Betracht (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.07.2015 - 11 T 5224/15 -).
In Sachen
...
- betreibender Gläubiger und Beschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigter :
Rechtsanwalt Feser Frank, Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln Gz. : 15-0004
gegen
...
- Schuldenerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrenbevollmächtigte :
Rechtsanwältin ...
wegen Zwangsversteigerung
hier : Beschwerde gegen Ablehnung der Einstellung
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth -11. Zivilkammer- durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Bieber als Einzelrichterin am 27.07.2015 folgenden
Beschluss
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 24.06.20115 des Amtsgericht - Vollstreckungsgericht für das unbewegliche Vermögen – Nürnberg wird der Beschluss aufgehoben und die erneute Entscheidung dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht für das unbewegliche Vermögen - Nürnberg übertragen.
II. Der Beschwerdewert wird auf € 1.500,-- festgesetzt.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, § 30b Abs. 3 ZVG § 569 ZPO, § 11 RpflG.
2. Sie ist auch begründet. Das Amtsgericht hätte auch prüfen müssen, ob eine Einstellung gem. § 765a ZPO in Betracht kommt. Sind Tatsachen vorgebracht worden, die für § 765a ZPO erheblich sind, dann muss das Gericht grundsätzlich von konkreter Antragsstellung ausgehen (Schneider MDR 1983, 546/547 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch bei Vertretung durch Rechtsanwälte.
3. Gleichwohl wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben (§ 572 Abs. 3 ZPO). Eine Entscheidung durch das Landgericht würde der Schuldnerin möglicherweise eine Instanz nehmen. In Anbetracht des Hilfsantrages im Schriftsatz vom 14.07.2014 ist eine Entscheidung durch das Amtsgericht zu § 765a ZPO ohnehin erforderlich.
4. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.
gez.
Bieber
Vorsitzende Richterin am Landgericht