Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.08.2015 - 11 T 5224/15 -

Die Umdeutung eines Antrag des Schuldners, der anwaltlich vertreten ist, von einem Antrag nach § 30a ZVG in einen Antrag nach § 765 ZPO kommt in Betracht (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.07.2015 - 11 T 5224/15 -).

In Sachen

...

- betreibender Gläubiger und Beschwerdegegner -

Verfahrensbevollmächtigter :

Rechtsanwalt Feser Frank, Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln Gz. : 15-0004

gegen

...

- Schuldenerin und Beschwerdeführerin -

Verfahrenbevollmächtigte :

Rechtsanwältin ...

wegen Zwangsversteigerung

hier : Beschwerde gegen Ablehnung der Einstellung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth -11. Zivilkammer- durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Bieber als Einzelrichterin am 27.07.2015 folgenden

Beschluss

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 24.06.20115 des Amtsgericht - Vollstreckungsgericht für das unbewegliche Vermögen – Nürnberg wird der Beschluss aufgehoben und die erneute Entscheidung dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht für das unbewegliche Vermögen - Nürnberg übertragen.

II. Der Beschwerdewert wird auf € 1.500,-- festgesetzt.

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, § 30b Abs. 3 ZVG § 569 ZPO, § 11 RpflG.

2. Sie ist auch begründet. Das Amtsgericht hätte auch prüfen müssen, ob eine Einstellung gem. § 765a ZPO in Betracht kommt. Sind Tatsachen vorgebracht worden, die für § 765a ZPO erheblich sind, dann muss das Gericht grundsätzlich von konkreter Antragsstellung ausgehen (Schneider MDR 1983, 546/547 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch bei Vertretung durch Rechtsanwälte.

3. Gleichwohl wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben (§ 572 Abs. 3 ZPO). Eine Entscheidung durch das Landgericht würde der Schuldnerin möglicherweise eine Instanz nehmen. In Anbetracht des Hilfsantrages im Schriftsatz vom 14.07.2014 ist eine Entscheidung durch das Amtsgericht zu § 765a ZPO ohnehin erforderlich.

4. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.

gez.

Bieber

Vorsitzende Richterin am Landgericht

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.