Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.08.2015 - 5 T 3831/15 -

Mit einer Gegenvorstellung betreffend einen Beschluss in einem Erinnerungsverfahren setzt sich das Landgericht Nürnberg-Fürth auseinander (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.08.2015 - 5 T 3831/15 -).

Az.: 5 T 3831/15

In Sachen

...

-Gläubiger und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Feser Frank, Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln, Gz.: 11-0120

gegen

...

-Schuldnerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwältin ...

wegen Zwangsvollstreckung

hier: Zwangsvollstreckung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 5. Zivilkammer – durch die Richterin am Landgericht Dr. Jaretzke als Einzelrichterin am 27.08.2015 folgenden

Beschluss

Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.06.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf, der eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung durch die gleiche Instanz bezweckt. Ihr fehlt damit der Devolutiveffekt.

Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Beschwerdeverfahren ist zu Recht ergangen. Hieran ändert auch erstmals im Rahmen der Gegenvorstellung vorgetragene Sachverhalt, dass aufgrund einer erklärten Aufrechnung die Durchsetzung der Forderung im Wegen der Zwangsvollstreckung der sittenwidrig sei, nichts.

Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 766 ZPO werden materiell-rechtliche Einwendungen gegen die titulierte Forderung nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die von der Schuldnerin erklärte Aufrechnung mit behaupteten Gegenansprüchen. Diese macht im Übrigen die Zwangsvollstreckung nicht per se sittenwidrig, zumal die Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren nicht dargelegt hat, inwieweit ihr eine Gegenforderung zu steht, der Beschwerdegegner bereits dargelegt hat, dass eine solche nicht besteht und das Landgericht Landshut im Wegen der Klage nach § 767 ZPO eine Aufrechnung bereits abgelehnt hat.

Dass die übrigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, wird nunmehr auch seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr abgestritten.

Unterschrift

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