Entstehungsgeschichte
Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:
§ 177
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei Gericht offenkundig sind.