Anwendungsbereich
Was den Anwendungsbereich des § 1 ZVG anbelangt, so ist zu differenzieren:
Im Hinblick auf die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Grundstücken, Grundstücksbruchteilen und grundstücksgleichen Rechten findet § 1 ZVG Anwendung. Dies gilt auch in den Fällen der Insolvenzverwalterversteigerung (§ 172 ZVG), der Nachlassversteigerung (§ 176 ZVG) und der Teilungsversteigerung (§ 180 Abs. 1 ZVG).
Im Hinblick auf die Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken sind die §§ 163 Abs. 1, 170a Abs. 2 Satz 1 und 171 Abs. 2 Satz 1 ZVG zu beachten. Demnach gilt nur § 1 Abs. 2 ZVG entsprechend.
Im Hinblick auf die Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen findet § 1 ZVG laut § 171b Abs. 1 ZVG keine Anwendung.