Entstehungsgeschichte
Überblick
-
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften.
(Hahn/Mugdan, Materialien, S. 35 ff.) -
Zweiter Titel. Zwangsversteigerung.
(Hahn/Mugdan, Materialien, S. 38 ff.) -
I. Anordnung der Versteigerung.
(Hahn/Mugdan, Materialien, S. 38 ff.) -
II. Aufhebung und einstweilige
Einstellung des Verfahrens.
(Hahn/Mugdan, Materialien, S. 42 f.) -
III. Bestimmung des Versteigerungstermins.
(Hahn/Mugdan, Materialien, S. 43 f.) -
IV. Geringstes Gebot.
Versteigerungsbedingungen.
(Hahn/Mugdan, Materialien, S. 44 ff.) -
VI. Entscheidung über den Zuschlag.
(Hahn/Mugdan, Materialien, S. 54 ff.) -
VIII. Vertheilung des Erlöses.
(Hahn/Mugdan, Materialien, S. 57 ff.) -
Dritter Titel. Zwangsverwaltung.
(Hahn/Mugdan, Materialien, S. 61 ff.) -
C. Bericht der XVI. Kommission
(Hahn/Mugdan, Materialien, S. 98 ff.)
Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:
§ 1
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.
In den Gesetzgebungsmaterialien (Hahn, C./Mugdan, B., Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Fünfter Band, Materialien zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und zur Grundbuchordnung, Berlin, 1897, S. 34 ff.) heißt es:
A.
Denkschrift.
__________
Einleitung.
Die Nothwendigkeit, das Recht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen einheitlich für das Reich zu gestalten, ergiebt sich daraus, daß durch das B.G.B. ein gemeinsames Liegenschaftsrecht geschaffen wird. Für die Vorschriften über die Geltendmachung der Hypothek und der sonstigen Rechte, welche auf Zahlung aus einem Grundstücke gerichtet sind, war im Gesetzbuche selbst kein Raum. Das Gesetzbuch mußte sich vielmehr auf die Bestimmung beschränken, daẞ die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 1147 des B.G.B.). Hierbei ist aber vorausgesetzt, daß die Zwangsvollstreckung im Wege der Reichsgesetzgebung geregelt wird, weil nur eine solche Regelung die Gewähr dafür bieten kann, daß die Rechtseinheit auf dem Gebiete des Liegenschaftsrechtes gewahrt bleibt. In der That hängt die Zwangsvollstreckung nicht blos in ihren Voraussetzungen, sondern auch in ihren Wirkungen so eng mit den sachlichen Vorschriften des Liegenschaftsrechts zusammen, daß sie füglich als Theil des letzteren betrachtet werden kann. Dies gilt namentlich von der Zwangsversteigerung, deren Zweck regelmäßig nur durch Vernichtung bestehender und durch Begründung neuer Rechte an dem Grundstücke sich erreichen läßt.
Zugleich gehört aber die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen dem Prozeßrecht an und unterliegt demgemäß den allgemeinen Bestimmungen der C.P.O. über die Zwangsvollstreckung. Die C.P.O. widmet ihr schon jetzt einen besonderen Titel (Achtes Buch 2. Abschnitt 2. Titel). Indessen enthalten die §§ 755 bis 757, welche diesen Titel bilden, im Wesentlichen nur Vorschriften über die Zuständigkeit sowie über die Erledigung von Rechtsstreitigkeiten, die in dem Verfahren entstehen. Im Uebrigen bestimmt sich gemäß § 747 die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach den Landesgesetzen; insbesondere gilt dies für die Frage, welche Sachen und Rechte in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören, inwiefern der Gläubiger berechtigt ist, seine Forderung in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen und wie die Eintragung zu bewirken ist.
Im Anschlusse hieran wird nunmehr der fragliche Titel der C.P.O. die Gegenstände, welche der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, selbständig zu bestimmen und die zulässigen Vollstreckungsmaßregeln im Allgemeinen zu bezeichnen haben. Dabei wird die Eintragung einer Sicherheitshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung näher zu ordnen, für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aber lediglich darauf hinzuweisen sein, daß sie durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Die hiernach für die C.P.O. vorläufig in Aussicht genommenen Vorschriften (§§ 757 bis 757 f) ergeben sich aus der Anlage I.
Die Regelung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist alsdann Aufgabe des vorliegenden Entwurfs. Daß diese Regelung in einem gleichzeitig mit B.G.B. in Kraft tretenden Gesetze erfolgt, ist bereits im Artikel 1 des Einführungsgesetzes zum B.G.B. vorgesehen. Indem aber die C.P.O. (§ 757 e der Anlage I) ausdrücklich auf dieses besondere Gesetz Bezug nimmt, wird klargestellt, daß ihre Vorschriften bei Anwendung des letzteren in gleicher Weise Platz greifen sollen, wie wenn das Gesetz ein Bestandtheil der C.P.O. selbst wäre.
Der Entwurf zerfällt in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt ordnet die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als Maßregeln der Zwangsvollstreckung in Grundstücke, und zwar enthält der erste Titel (§§ 1 bis 14) die allgemeinen, für beide Maßregeln gleichmäßig geltenden Vorschriften, der zweite (§§ 15 bis 145) die besonderen Bestimmungen über die Zwangsversteigerung. Der dritte (§§ 146 bis 161) diejenigen über die Zwangsverwaltung. Der zweite Abschnitt (§§ 162 bis 171) regelt die Zwangsversteigerung von Schiffen, soweit sie im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Der dritte Abschnitt endlich (§§ 172 bis 184) behandelt die Fälle, in denen eine Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zulässig ist. Ein besonderes Einführungsgesetz wird hauptsächlich das Verhältniß des Entwurfs zu den Landesgesetzen festzustellen und die erforderlichen Uebergangsvorschriften zu treffen haben.
Bei der Regelung der Zwangsversteigerung schließt sich der Entwurf den Ergebnissen der neueren Rechtsentwickelung an, wie sie vor Allem in dem Preußischen Gesetze vom 13. Juli 1883, in den Bayerischen Gesetzen vom 23. Februar 1879 und 29. Mai 1886 sowie in dem Sächsischen Gesetze vom 15. August 1884 zur Geltung gelangt sind. Insbesondere führt er nach dem Vorgange dieser Gesetze den Grundsatz durch, daß die Zwangsversteigerung eines Grundstückes nur unter Wahrung derjenigen Rechte erfolgen darf, welche dem Anspruche des betreibenden Gläubigers vorgehen (Deckungsprinzip). Den gleichen Standpunkt hatte bereits der Entwurf eines Gesetzes, betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, eingenommen, welcher im Jahre 1889 von der damaligen Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines B.G.B aufgestellt war (Drucksachen des Bundesraths 1889 Nr. 38). *) Gegenüber diesem früheren Entwurfe bietet der jetzige im Einzelnen zahlreiche Abweichungen. Sie hängen zu einem großen Theile mit der durchgreifenden Umgestaltung zusammen, welche das Sachenrecht des B.G.B in der zweiten Lesung erfahren hat. Daneben ist auf eine Vereinfachung des Verfahrens Bedacht genommen, auch berechtigten Wünschen der Kritik nach Thunlichkeit Rechnung getragen.
__________
_______________________________________________
*) Vgl. "Entwurf der Grundbuchordnung und Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Nebst Motiven." Berlin. Verlag von J. Guttentag. 1889.
Erster Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
Die §§ 1, 2 betreffen den Gerichtsstand und dienen zum Ersatze der Vorschriften, welche die C.P.O. unter § 755 Abs. 1 und § 756 enthält. In den Fällen des § 2 Abs. 2 kann übrigens, wie durch die Fassung besonders zum Ausdruck gebracht wird, die Bestellung eines Vollstreckungsgerichts seitens des höheren Gerichts nur dann erfolgen, wenn die im § 18 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
Die Zustellungsvorschriften der C.P.O. sind auf ein Verfahren berechnet, in welchem sich zwei Parteien gegenüberstehen. Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung passen sie nur in beschränktem Maße, weil hier nicht blos die eigentlichen Parteien, sondern auch dritte Personen zu dem Verfahren heranzuziehen sind (§§ 22, 32, 41, 85, 88, 104, 105, 139, 141, 151, 173), außerdem aber Beschlüsse ergehen, die ungeachtet ihrer Verkündung einer Zustellung bedürfen (§§ 88, 89, 103, 104). Um die Zustellung an Alle, welche hiernach in Betracht kommen, zu sichern, stellt der Entwurf im Gegensatze zu dem Selbstbetriebe der Parteien, von welchen die C.P.O. ausgeht, aber im Einklange mit verschiedenen Landesgesetzen (Preuß. Gesetz §§ 16, 47, 101, Bayer. Gesetz 1879 Artikel 17, Sächs. Gesetz § 53) den Grundsatz auf, daß die Zustellungen von Amtswegen erfolgen (§ 3).
Im Anschluß an das geltende Recht (Preuß. Gesetz § 4, Bayer. Gesetz 1879 Artikel 17 bis 19, Sächs. Gesetz §§ 51 bis 58, Württ. Gesetz 1879 Artikel 5) wird ferner die Art der Zustellung vereinfacht. Die Vorschriften der C.P.O. würden nicht selten zu einer Unterbrechung und Verzögerung des Verfahrens führen. Diese Gefahr liegt um so näher, je größer die Anzahl derjenigen ist, ohne deren Zuziehung nicht weiter verfahren werden darf. Mit Rücksicht hierauf läßt der Entwurf (§ 4) die Zustellung durch Aufgabe zur Post in erweitertem Umfange zu und sieht ferner (§§ 5ff.) für eine Reihe von Fällen die Zustellung an besondere Vertreter vor. Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für juristische Personen oder für Personenvereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird (§ 6 Abs. 3); selbstverständlich ist diese Art der Zustellung nur möglich, wenn eine Aufsichtsbehörde vorhanden ist. Die vereinfachten Bestimmungen über die Zustellung finden nach § 8 keine Anwendung auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen das Verfahren angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird; angesichts der besonderen Wichtigkeit der Maßregel muß es hier bei den Vorschriften der C.P.O. bewenden.
Der Kreis der Personen, welche bei dem Verfahren zuzuziehen sind, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können, wird vom Entwurfe (§ 9) im Anschluß an die Gesetze für Preußen § 21, Bayern 1897 Artikel 40, Württemberg Artikel 11, 12 von vornherein bestimmt.
Zunächst gehören hierher, wie sich schon aus der C.P.O. ergiebt, der Gläubiger, d. h. Derjenige, für welchen das Verfahren angeordnet wird, und der Schuldner, d. h. Derjenige, gegen welchen die Anordnung sich richtet.
Weiterhin sind als Betheiligte diejenigen anzusehen, deren Interesse sich aus dem Grundbuch ergiebt, mithin Alle, für welche ein Recht oder zu deren Gunsten ein Widerspruch, eine Vormerkung, eine Verfügungsbeschränkung oder ein Veräußerungsverbot eingetragen ist; hierher gehört insbesondere auch ein nach § 1189 des B.G.B. für den jeweiligen Gläubiger bestellter Vertreter, Diese Betheiligten werden nach § 9 Nr. 1 von Amtswegen zugezogen, wenn die Eintragung im Grundbuche bereits zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks erfolgt war (vgl. § 19, § 27 Abs. 1 Satz 2).
Wer nicht zu diesem Zeitpunkt oder wer überhaupt nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann nach § 9 Nr. 2 Berücksichtigung als Betheiligter nur finden, wenn er sein Recht anmeldet und glaubhaft macht. Zur Anmeldung geeignet, weil durch das Verfahren gefährdet, sind die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Rechte, die Rechte an dem Grundstück oder an einem eingetragenen Rechte, die Ansprüche mit dem Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstück, endlich das Mieth- und Pachtrecht, auf Grund dessen das Grundstück dem Berechtigten überlassen ist. Der Miether und Pächter erlangt durch die Anmeldung die Möglichkeit, auf die Erhaltung seines Rechtes hinzuwirken; denn er ist nunmehr in der Lage, eine entsprechende Feststellung der Versteigerungsbedingungen, insbesondere die Ausschließung des dem Ersteher an sich nach dem § 57 zukommenden gesetzlichen Kündigungsrechts zu beantragen (§ 59).
In Anlehnung an den § 39 Abs. 1 Konkursordnung bestimmen die §§ 10 bis 14 des Entwurfs, welche Ansprüche ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren und in welcher Reihenfolge die Gläubiger zu befriedigen sind. Die Bestimmungen bilden die Grundlage für die Regelung des geringsten Gebots, vor Allem aber für die Vertheilung des Versteigerungserlöses (§ 109 Abs. 2, §§ 112 ff.) und der Verwaltungsüberschüsse (§§ 155 ff.). Der § 10 theilt die betreffenden Ansprüche in acht Klassen und regelt ihr Verhältniß zu einander in der Weise, daß die Ansprüche einer Klasse immer erst dann berücksichtigt werden können, wenn alle Ansprüche der vorhergehenden Klasse zur Hebung gelangt sind.
Die Rangordnung in der ersten Klasse wird aus dem Gesichtspunkte der nützlichen Verwendung, nach dem Vorgange des Preußischen und des Sächsischen Gesetzes, dem Anspruche eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz bestimmter Verwaltungsausgaben eingeräumt (vgl. Entsch. Des Reichsgerichts in Civils.Bd. 17 Nr. 62 S. 273 und Bd. 25 Nr. 47 S. 227).
In der zweiten Klasse finden, sofern ein Landgut den Gegenstand des Verfahrens bildet, die Lohn- und Unterhaltungsansprüche der zur Bewirthschaftung des Gutes dauernd angestellten Personen ihre Stelle. Diese Personen tragen durch ihre Dienste zur Erhaltung des wirthschaftlichen Standes des Landgutes bei und arbeiten insofern zum Nutzen Aller, welche Befriedigung aus dem Gute erwarten dürfen. Ihre Leistungen können ebendeshalb ohne Verletzung berechtigter Interessen Dritter mit einem Vorzugsrecht ausgestattet werden. Ein solches Recht besteht bereits in Preußen, Mecklenburg, Oldenburg und Anhalt. Seine reichsgesetzliche Anerkennung wird in den Kreisen der Landwirtschaft lebhaft befürwortet.
In die dritte Klasse sind die öffentlichen Lasten, welche auf dem Grundstücke ruhen, eingereiht. Dahin gehören vor Allem die öffentlichen Abgaben (vgl. §§ 436, 1047 des B.G.B.). Was im Einzelnen zu den öffentlichen Lasten zu rechnen ist, bestimmt sich nach dem öffentlichen Rechte der einzelnen Bundesstaaten. Die geltenden Gesetze erkennen das Vorrecht für die laufenden Beträge öffentlicher Lasten unbeschränkt an, ziehen ihm dagegen für die Rückstände eine Zeitgrenze, die in Württemberg, Baden, Rheinhessen auf ein Jahr, in Preußen, Bayern, Sachsen, Mecklenburg auf zwei Jahre, in einigen anderen Staaten auf drei Jahre bemessen ist. Eine solche Grenze erscheint in der That unerläßlich. Die Sicherheit des Realkredits müßte leiden, wenn das Vorrecht allen nicht verjährten Ansprüchen gewährt würde. Der Entwurf läßt das Vorrecht für die Rückstände von zwei Jahren zu und eröffnet damit die Möglichkeit, in Fällen eines besonderen Nothstandes die in Rede stehenden Leistungen ohne Gefahr des Verlustes auf einen entsprechenden Zeitraum zu stunden.
Die vierte Klasse umfaßt die Ansprüche aus dinglichen Rechten, soweit die Ansprüche nicht in die sechste oder die achte Klasse gehören. Nach dem B.G.B. gewähren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke nur die Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Soweit es sich um andere dingliche Rechte handelt, muß aber das gleiche Recht auf Befriedigung auch dem Anspruche zukommen, der an die Stelle eines solchen Rechts tritt, falls letztere durch den Zuschlag erlischt (§ 91). Dies wird durch die allgemeine Fassung der Nr. 4 zum Ausdrucke gebracht. Von den wiederkehrenden Leistungen werden aus dem für die Ansprüche der dritten Klasse maßgebenden Grunde, neben den laufenden Beträgen, auch hier nur zweijährige Rückstände angesetzt.
In die fünfte Klasse ist nach dem Vorgange der Gesetze von Preußen, Bayern, Mecklenburg und Braunschweig der Anspruch des Gläubigers verwiesen, sofern er nicht schon in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist. Der das Verfahren betreibende persönliche Gläubiger wird danach so behandelt, wie wenn für ihn eine Hypothek an letzter Stelle im Grundbuch eingetragen wäre. Das hiermit gewährte Vorzugsrecht entspricht dem Pfändungspfandrechte, wie es der Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erwirbt (§ 709 der C.P.O.).
Die sechste Klasse ist für die Ansprüche aus Rechten bestimmt, die erst nach der Beschlagnahme aus dem Grundstücke begründet werden. Die Beschlagnahme hat zu Gunsten des Gläubigers die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 23). Die später erfolgende Bestellung eines dinglichen Rechtes ist daher dem Gläubiger gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 des B.G.B.), und der Anspruch aus einem solchen Rechte kann folgeweise nicht in der vierten Klasse, sondern nur mit dem Range nach dem Anspruche dieses Gläubigers berücksichtigt werden.
In der siebenten und der achten Klasse finden die aus der dritten und der vierten Klasse ausgeschiedenen älteren Rückstände wiederkehrender Leistungen Aufnahme.
In allen Klassen kommen neben den Hauptanspruche die etwaigen Kosten einer Kündigung und der dinglichen Rechtsverfolgung zum Ansatze (vgl. § 1118 des BGB.).
Sind in derselben Klasse Ansprüche aus verschiedenen Rechten zu berücksichtigen, so bestimmt sich das Rangverhältniß unter ihnen in der dritten und der siebenten Klasse nach den Landesgesetzen (§ 4 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes) in der vierten, der sechsten und der achten Klasse nach § 879 des B.G.B., in der fünften Klasse nach der Zeit der Beschlagnahme (§ 11); soweit es an einer maßgebenden Bestimmung fehlt, tritt Gleichheit des Ranges ein. Unter mehreren Ansprüchen aus demselben Rechte giebt der § 12 den Kosten vor den sonstigen Nebenleistungen und diesen vor dem Hauptanspruche den Vorzug (vgl. § 367 Abs. 1 des B.G.B.).
Der § 13 setzt im Anschluß an § 36 des Preuß. Gesetzes für die verschiedenen Fälle wiederkehrender Leistungen den Zeitpunkt fest, nach welchem sich die Grenze zwischen den laufenden und den rückständigen Beträgen bestimmt. Als laufend gelten danach die Beträge, welche für die Zeit seit dem letzten Fälligkeitstermine vor der Beschlagnahme, als rückständig diejenigen, welche für die Zeit bis zu diesem Fälligkeitstermine zu entrichten sind.
Der § 14 sieht vor, wie ein Anspruch, der nach § 10 ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewährt, in dem Verfahren, und namentlich bei der Feststellung des geringsten Gebots, sowie bei der Vertheilung, dann behandelt werden soll, wenn er seinem Betrage nach unbestimmt ist. Der Entwurf entscheidet diese Frage, der Natur der Sache entsprechend, dahin, daß der Anspruch als durch die Feststellung des Betrages bedingt zu gelten hat (vgl. § 48, § 50 Abs. 2 Nr. 1, §§ 119, 120).
Die Fortsetzung des Zitats aus den Gesetzgebungsmaterialien (Hahn, C./Mugdan, B., Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Fünfter Band, Materialien zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und zur Grundbuchordnung, Berlin, 1897, S. 38 ff., Zwangsversteigerung, I. Anordnung der Versteigerung, finden Sie hier.
In den Gesetzgebungsmaterialien (Hahn, C./Mugdan, B., Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Fünfter Band, Materialien zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und zur Grundbuchordnung, Berlin, 1897, S. 98 ff.) heißt es:
C.
Bericht der XVI. Kommission
über
den Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, sowie den zugehörigen Entwurf eines Einführungsgesetzes - Nr. 607 der Drucksachen -.
______
Die dem Reichstage am 12. Dez. 1896 vorgelegten Entwürfe eines
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und eines
EinfG. zu diesem Gesetze nebst zugehöriger Denkschrift wurden nach
beendeter erster Lesung einer Kommission von 21 Mitgliedern zur
Vorberathung überwiesen. Die Kommission konstituirte sich am 12.
Januar 1897 und wählte zum Vorsitzenden den Abg. Dr. v. Cuny, zum
Stellvertreter des Vorsitzenden den Abg. Dr. v. Buchka.
Als Vertreter der verbündeten Regierungen nahmen an den
Kommissionsberathungen theil:
I. die Bevollmächtigten zum Bundesrath
Kais. Wirklicher Geheimer Rath Staatssekretär des Reichsjustizamts
Dr. Nieberding,
Kais. Direktor im Reichsjustizamt Dr. Gutbrod,
Königlich bayerischer Ministerialrath Ritter v. Heller,
Königlich württembergischer Ministerialdirektor v. Schicker,
Großherzoglich mecklenburg-schwerinscher Ministerialrath Dr. Langfeld;
II. die vom Bundesrath ernannten Kommissare
Kais. Geheimer Ober-Regierungsrath und vortragender Rath im
Reichsjustizamt Dr. Struckmann,
Königlich preußischer Geheimer Justizrath und vorgetragener Rath im
Justizministerium Skonietzki.
Die Kommission berieth beide Gesetzesentwürfe in zwei Lesungen und 15
Sitzungen. Zur Redigierung der angenommen Abänderungsanträge wurde
eine Redaktionskommission bestellt, bestehend aus dem Vorsitzenden und
den Abgg. v. Buchka, Kauffmann und Spahn.
Alle in dem nachfolgenden Berichte nicht genannten §§ wurden ohne
Debatte unverändert angenommen.
Aus Veranlassung des nachstehenden von einer Seite gestellten Antrages:
Die Vorlage sei nach folgenden Gesichtspunkten umzuarbeiten:
1. Die Grundstücke werden ausgeboten belastet mit Erbbaurecht,
Dienstbarkeiten, Reallasten und denjenigen Rechtsschulden (Hypotheken,
Grundschulden, Rentenschulden), zu deren Abbauung der Eigenthümer
nicht verpflichtet ist (ohne die laufenden und rückständigen
wiederkehrenden Leistungen).
Steht ein Recht dieser Art hinter einer Realschuld anderer Art im Range
zurück, so ist neu zu Deckung dieser erforderlich, ohne die Last des
ersteren zu versteigern.
2. Das Angebot erfolgt unter der Bedingung, daß ein Viertel baar, der
Rest in drei verzinslichen Jahreszielern zu zahlen ist. Auf Antrag
können höhere oder völlige Baarzahlung, für den Rest kürzere oder
längere Zieler bedungen werden. Sicherheitshypothek für den
Kaufschilling ist auf dem Grundstück von Amtswegen einzutragen.
3. Deckt das Ergebniß nicht sämtliche Rechte an der Sache,
(einschließlich Ersatzansprüche für durch den Zuschlag erlöschende),
so darf der Zuschlagbescheid nur mit Zustimmmung derjenigen dem
Ersteher nicht anbedungenen Realschulden erfolgen, welche dem
betreibenden Gläubiger vorgehen.
4. Vom Baarschilling und dem Baarerlös aus besonders versteigerten
Gegenständen sind die Ansprüche § 10 Z. 1 bis 3 zu decken. Der Rest
und die Zieler sind auf die Ansprüche Z. 4 und 8 zu verweisen. Dabei
haben die im Rang vorgehenden Ansprüche das Vorrecht auf den
Baarschilling, bz. die näheren Zieler. Die Ansprüche § 12 nehmen
dieselbe Stelle ein, wie der Hauptanspruch (unbeschadet des BGB. §
879). Jeder Gläubiger hat aber das Recht, die später fälligen Zieler
eines im Range nachfolgenden zu nehmen und ihm den Baarschilling, bz.
die näheren Zieler zu lassen. Die Sicherheitshypothek der vorgehenden
Gläubiger hat den Vorrang vor der nachfolgenden. Diejenigen Gläubiger,
welche Zieler erhalten, können verlangen, daß die Sicherheitshypothek
für den Baarschilling bz. die verfallenden älteren Zieler je sofort
zum Erlöschen gebracht wird, und es ist hierfür das Nachrücken der
späteren Zieler bei der Versteigerung bz. dem Zuschlag zu sichern.
beschloß die Kommission, zunächst in eine Generaldiskussion über die
Vorlage einzutreten. In derselben wurde zur Begründung des obigen
Antrags seitens des Antragstellers Folgendes ausgeführt:
Die Vorlage berücksichtigte die Verhältnisse derjenigen Gegenden, in
denen der Kleingrundbesitz überwiege, nicht in ausreichendem Maße und
werde für diese wesentliche Nachtheile mit sich bringen. Das in
derselben durchgeführte Deckungsprinzip habe zur nothwendigen Folge ,
daß vom Standpunkt des Kaufliebhabers aus jede einzelne
Zwangsvollstreckung ein anderes Bild biete mit Rücksicht auf die auf
dem Grundstücke ruhenden Belastungen. Eine Orientierung über diese
Verhältnisse sei da, wo es sich um stark parzellirten Kleingrundbesitz
handle und der Kreis der Kaufliebhaber aus kleinen Leuten bestehe, für
diese nicht leicht und dieselben würden überdies durch den meistens
nicht sehr hohen Betrag des Baargebots häufig zu Käufen verleitet,
durch welche sie eine für sie unabsehbare Schuldenlast übernähmen, die
in keinem Verhältniß zu ihren finanziellen Mitteln stehe. Dieser
Umstand werde zur Folge haben, daß die reellen Kaufliebhaber den
Zwangsversteigerungen mehr und mehr fern bleiben würden, dieselben
würden daher dem unsoliden Zwischenhandel anheimfallen und die
Kaufpreise würden im erheblichen Maße gedrückt werden. Das
Deckungsprinzip sei daher nur insoweit durchzuführen, als für die
Deckung sämmtlicher vorgehenden Realgläubiger gesorgt werden müsse. Der
Kaufschilling sei dagegen, soweit es sich nicht um dauerhafte
Belastungen des Grundstückes handle, baar zu zahlen und zwar, wenn
nicht andere Zahlungsbedingungen ausgemacht seien, zu 1/4 in Baar, zu
3/4 in drei verzinslichen Jahreszielern. Dieser Modus der Baarzahlung
habe sich vor Allem in Württemberg bewährt, wo sich mehr und mehr die
Praxis herausgebildet habe, daß die Zwangsverkäufe nicht gegen
sofortige Baarzahlung des ganzen Kaufpreises erfolgten. Die hiermit
möglicherweise für die Gläubiger verbundenen Nachtheile würden dadurch
wieder ausgeglichen, daß die erste Rate der Baarzahlung zur
Befriedigung der ersten Realgläubiger zu verwenden sei, während die
Ansprüche der nachstehenden Gläubiger durch die von Amtswegen
einzutragene Sicherheitshypothek sicher gestellt würden. Vor allem
werde durch dieses Verfahren für den Käufer eine Klare Sachlage
geschaffen, der hierdurch von dem guten Willen der Realgläubiger
unabhängig gestellt würde, kleinere Kapitalisten mit einem gewissen
disponiblen Vermögen hätten die Möglichkeit, sich eine solide Existenz
zu schaffen, und es werde dem Uebergange des kleinen Grundbesitzes in
die Hand des Spekulantenthums vorgebeugt.
Auch von einer anderen Seite wurde das der Vorlage zu Grunde liegende
Prinzip bekämpft. Es wurde ausgeführt, daß dasselbe wohl für den
geschlossenen, nicht aber auch für den parzellirten Grundbesitz passe
und es sei daher die Schaffung eines besonderen Systems für den
letzteren erforderlich nach dem Vorbilde der in Nassau bestehenden
Gesetzgebung. Insbesondere sei dem Schuldner die Wahl zu lassen, in
welche in seinem Besitz befindlichen Grundstücke das
Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt werden solle, um ihn gegen
eine chikanöse Ausübung der Gläubigerrechte zu schützen. Ferner müsse
für den Kleingrundbesitz das Prinzip durchgeführt werden, daß alle auf
dem Grundstück ruhenden Lasten aus dem Gesamterlös zu tilgen seien, so
daß das Grundstück dem Ersteher lastenlos überlassen werde.
Von einer dritten Seite wurde dagegen das Sytem der Vorlage
befürwortet. Von dieser Seite wurde zunächst betont, daß das Interesse
des Kleingrundbesitzes dieselbe Berücksichtigung wie dasjenige des
Großgrundbesitzes erfordere, die Vorlage werde aber auch dem letzteren
in ausreichendem Maße gerecht. Daß es dem kleinen Mann, welcher als
Kaufliebhaber für ein Grundstück von geringen Umfange auftreten wolle,
schwerer gemacht werde, sich über die Belastungsverhältnisse dieses
Grundstücks zu orientieren, als diejenigen, welche in der Lage seien
auf größere Grundstücke zu reflektieren, müsse bestritten werden. Im
Uebrigen sorge das in der Vorlage durchgeführte Deckungsprinzip gerade
auch für den Ersteren, indem es demselben ermögliche, mit
verhältnißmäßig geringen Baarmitteln an der Versteigerung
theilzunehmen, ohne auf den guten Willen der Hypothekengläubiger
angewiesen zu sein, und die von dem Antragsteller bezeugte
württembergische Praxis, nach welcher die Zwangsverkäufe nicht gegen
sofortige Baarzahlung des Kaufpreises erfolgten, bestätige gerade die
Richtigkeit des von der Vorlage adoptierten Systems, welches überdies
auch die Zulässigkeit der Feststellung von Zahlungsfristen vorsehe.
Außerdem sei die Stellung der Hypthekengläubiger eine ungleich
vortheilhaftere, wenn sie die Grantie hätten, daß der unveränderte
Fortbestand ihrer Hypotheken auch im Falle der
Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks gesichert sei, als wenn
sie für diesen Fall die Auszahlung ihres Kapitals erwarten müßten,
zumal wenn diese nicht sofort sondern erst nach Ablauf eines mehr oder
weniger langen Zeitraums nach dem Versteigerungstermin erfolge. Eine
Fernhaltung des Spekulantenthums werde auch bei dem System der
Auszahlung der Hypotheken nicht zu erreichen sein.
Der Staatssekretär des Reichsjustizamts widersprach zunächst dem
Verlangen, zwei verschiedene Syteme für den Groß- und Kleingrundbesitz
zu schaffen, dessen Realisirung im Wege der Reichsgesetzgebung
unmöglich sei, und wies darauf hin, daß die Vorlage den Interessen des
Kleinbesitzes in höherem Maße entgegenkomme, als irgend eines der
jetzt bestehenden Rechte. Das System des Entwurfs bestehe in Preußen,
Bayern und Sachsen bereits seit einer Reihe von Jahren und habe sich
hier auch in Gegenden, in denen der stark parzellierte Grundbesitz
überwiege, durchaus bewährt. Der Entwurf gehe von dem Grundsatze aus,
daß der Verkauf eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren in
der Weise zu ordnen sei, daß er sich dem Verkauf im gewöhnlichen
wirthschaftlichen Verkehr möglichst annähere, und dies werde namentlich
auch erreicht durch das Deckungsprinzip, nach welchem, soweit mit dem
Interesse des betreibenden Gläubigers verträglich, das Grundstück mit
den auf demselben ruhenden Belastungen zu verkaufen sei. Wenn man dem
Schuldner die Wahl lassen wolle, welches von den in seinem Besitz
befindlichen Grundstücken zur Zwangsversteigerung gestellt werden
solle, so berücksichtige man in einseitiger Weise die Interessen des
Ersteren, ohne auf die Interessen der Gläubiger Rücksicht zu nehmen,
die durch ein solches Verfahren in erheblicher Weise geschädigt werden
könnten. Mit den von dem Antragsteller empfohlenen Zahlungszielern sei
der Uebelstand verbunden, daß sich der Zwischenhandel noch mehr wie
jetzt der Zwangsverkäufe bemächtigen werde. Wenn man das System des
Antragstellers annehmen würde, so würde der Werth der Hypotheken im
ganzen Reiche sinken, was mit einer erheblichen Beeinträchtigung des
Realkredits gleichbedeutend sei.
Nach Schluß der Generaldebatte wurde der eingangs mitgetheilte Antrag
an dieser Stelle zurückgezogen.
In der Spezialdebatte wurde
1. Zum § 2 Abs. 2 beantragt, hinter den Worten ,,Die gleiche Anordnung
kann'' einzuschalten: ,, auf Vorschlag eines der nach § 1 zuständigen
Gerichte oder auf Antrag eines der Betheiligten''.
Der Antrag wure nach kurzer Debatte abgelehnt und § 2 unverändert angenommen.
2. Zum § 3 wurde die in der Petition des Vorstandes des Deutschen
Landwirtschaftsraths enthaltene Anregung erörtert, diesem die folgende
Fassung zu geben:
,,Die Zustellungen erfolgen von Amtswegen. Sie sind jedoch auch dann
wirksam, wenn sie auf Betreiben eines Betheiligten erfolgt sind''. Von
Seiten der Vertreter der verbündeten Regierungen wurde hiergegen
ausgeführt, daß es sich um eine allgemeine Frage handle, die bei der
Revision der C.P.O. zu erörtern sein werde (vgl. Entsch. des
Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 3 S. 375 ff.).
§ 3 wurde hierauf unverändert angenommen.
3. Zu den §§ 4 und 6 wurde beantragt, die §§ 4, 6 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
§ 4. "Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief nach dem Wohn-
oder Aufenthaltsorte erfolgen. Sie wird mit der Zustellung zur Post
als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar
zurückkommt".
§ 6. ,,Ist weder Wohnort noch Aufenthaltsort desjenigen bekannt,
welchem zugestellt werden soll, so hat das Vollstreckungsgericht einen
Zustellungsvertreter zu bestellen.
Das Gleiche gilt, wenn im Fall der Zustellung durch eingeschriebene
Postsendung diese als unbestellbar zurückkommt''.
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß in dem von Amtswegen erfolgenden
Zustellungsbetriebe im Zwangsversteigerungsverfahren die Mitwirkung
von Gerichtsvollziehern überflüssig sei. Ebenso sei auch die
Zustellungsurkunde nicht erforderlich, es sei vielmehr völlig
genügend, wenn der Postschein über die auf der Post aufgegebene
Einschreibsendung zu den Gerichtsakten genommen werde. Ferner sei es
wünschenswerth, wenn die vereinfachte Zustellung auch auf die Fälle
ausgedehnt werde, in denen der Adressat am Orte oder im Bezirke des
Vollstreckungsgerichts wohne, und endlich erscheine es zweckmäßig, dem
Wohnort des Adressaten den Aufenthaltsort desselben gleichzustellen.
Nachdem von anderer Seite darauf hingewiesen war, daß es nicht
angängig erscheine, die Frage der Vereinfachung des Zustellungswesens
in diesem Spezialgesetz zum prinzipiellen Austrag zu bringen, wurde
seitens der Regierungsvertreter ausgeführt, daß die in der Vorbereitung begriffene
Revision der C.P.O. sich auch mit der Regelung dieser Frage
beschäftigen werde, und es wurde daher anheimgegeben, mit Rücksicht
hierauf von den gestellten Anträgen abzusehen.
Der Antragsteller zog hierauf seinen Antrag für die erste Lesung
zurück, wiederholte ihn jedoch in der zweiten Lesung, indem er geltend
machte, daß er die seitens der Regierungsvertreter erhobene
Einwendung, es erscheine zweckmäßig, die in Aussicht gestellte
Neuregelung des Zustellungswesens in der C.P.O. abzuwarten, nicht als
durchschlagend anerkennen könne. Der Antragsteller wies außerdem noch
darauf hin, daß der Antrag auch für die Behörden, Beamten und Notare
passe, denen nach § 13 des Einf.G. die Landesgesetzgebung einen Theil
der Amtshandlungen des Vollstreckungsgerichts übertragen könne, da
er den diesen fehlenden Gerichtsvollzieher überflüssig mache, und
fragte an, wie es im Falle der Ablehnung seines Antrages in diesen
Fällen zu halten sei, bezw. ob der § 13 der
Landesgesetzgebung desfallsige Vorkehrungen zu treffen offen lasse.
Seitens der Regierungsvertreter wurde erklärt, daß die Frage, ob die
Aufgabe zur Post, soweit es sich um eine Zustellung von Amtswegen
handle, ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers bewirkt werden könne,
bei der Revision der C.P.O. sorgfältig werde geprüft werden; nach der
vorläufigen Auffassung der Reichsjustizverwaltung werde sie dort wohl
in bejahendem Sinne ihre Erledigung finden.
4. Zum § 5 war gestellt
a) ein Antrag auf Streichung, welcher jedoch für die erste Lesung
zurückgezogen wurde,
b) von zwei Seiten ein gleichlautender Antrag auf Streichung der
Worte: ,,sofern sie diesem bekannt geworden ist''.
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die beanstandeten Worte
überflüssig seien, falls dem Grundbuchamte die Verpflichtung auferlegt
werde, den bei ihm bestellten Zustellungsbevollmächtigten dem
Vollstreckungsgericht bekannt zu geben.
Regierungsseitig wurde darauf hingewiesen, daß letzterem Verlangen
bereits die Vorschrift des § 19 Abs. 2 entspreche, daß im Uebrigen
aber die beanstandeten Worte nöthig seien, um eine Nichtigkeit des
Verfahrens zu verhüten für den Fall, daß das Grundbuchamt der
Verpflichtung zur Bekanntgebung des Zustellungsbevollmächtigten nicht
nachkommen sollte.
Der Antrag wurde hierauf abgelehnt und § 5 angenommen.
5. Im § 6 Abs. 3 wurde das Wort ,,Personenvereine'' ersetzt durch das
Wort ,,Vereine''.
Auf eine aus der Kommission gestellte Anfrage wurde regierungsseitig
erklärt, daß unter der im Abs. 3 genannten Aufsichtsbehörde diejenige
staatliche Verwaltungsbehörde zu verstehen sei, welche nach dem
öffentlichen Recht die Aufsicht über die betr. jusristischen Personen
und Vereine zu führen habe.
§ 6 wurde hierauf angenommen.
6. Zum § 7 Abs. 2 wurde beantragt, demselben folgenden Satz hinzuzufügen:
,,Kann der Zustellungsvertreter von den Vertretenen seine Befriedigung
nicht erlangen, so sind ihm seine Auslagen von dem betreibenden
Gläubiger zu erstatten; der letztere kann den erstatteten Betrag als
Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 in Ansatz zu bringen.''
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Bestimmung, nach welcher der
Zustellungsvertreter vom Vertretenen eine Vergütung für seine
Thätigkeit und Ersatz seine Auslagen fordern dürfe, für die nicht
seltenen Fälle unzulänglich sei, in denen der Vertretene unauffindbar
sei oder kein Vermögen habe, während seine Forderung im Verfahren
ausfalle. Außerdem bestehe keine gesetzliche Verpflichtung für die
Uebernahme einer solchen Vertretung und es seien daher schon häufig
Fälle vorgekommen, in denen sich niemand zu dieser Uebernahme bereit
gefunden habe. Hiernach sei es wünschenswerth, dem Vertreter
mindestens die Erstattung seiner Auslagen zu sichern, und die Billigkeit
erfordere es, dieselben dem betreibenden Gläubiger aufzuerlegen, da
dieser vor Allem ein Interesse an einer schnellen Durchführung des
Verfahrens habe.
Seitens eines Regierungsvertreters wurde dem Antrage gegenüber darauf
hingewiesen, daß die Sachlage im vorliegenden Falle keine wesentlich
andere sei, als in allen denjenigen Fällen, in welchen nach § 1913 des
B.G.B. für einen unbekannten Betheiligten ein Pfleger bestellt werde.
Die Kosten der Pflegschaft fielen auch in diesen Fällen den vom
Pfleger Vertretenen zur Last und fehle es an einem ausreichende
Grunde, den hier vorliegenden Fall einer Spezialpflegschaft anders zu
behandeln.
Diesen Ausführungen gegenüber wurde aus der Mitte der Kommission
darauf hingewiesen, daß bei Nachlaßpflegschaften, um welche es sich
für die Anwendung des § 1913 des B.G.B. hauptsächlich handle, stets
eine Masse vorhanden sein werde, welche für die Kosten der Pflegschaft
hafte.
Ein ferner aus der Mitte der Kommission gemachter Vorschlag, die
Kosten der Zustellungsvertretung dem Ersteher aufzuerlegen, wurde
regierungsseitig durch den Hinweis darauf bekämpft, daß diese Kosten
dann im Resultate vom letzten Gläubiger, bei welchem sich die Masse
breche, getragen werden müßten.
Der Antrag wurde hierauf angenommen und ebenso der durch denselben
modificirte § 7. Auf Antrag der Redaktionskommission wurde die
angenommene Zusatzbestimmung dem § 7 als dritter Absatz in folgender
Fassung hinzugefügt:
"Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der
Zustellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen
vermag; die dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den
Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden
Rechtsverfolgung."
7. Zum § 8 wurde von einer Seite ausgeführt, daß durch denselben der
von seinem Wohnort abwesende Schuldner, dem gegenüber eine
Ersatzzustellung vorgenommen werden müsse, schlechter gestellt sei,
als wenn auch die in dieser Bestimmung genannten Zustellungen an einen
Zustellungsbevollmächtigten erfolgten.
Diesen Ausführungen wurde seitens eines Regierungsvertreters
entgegengehalten, daß die Bestimmung umgekehrt einen größeren Schutz
des Schuldners bezwecke, der dagegen gesichert werden solle, daß in
seiner Abwesenheit Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post
erfolgten, die für den Beginn des Fristenlaufs auch dann maßgebend
seien, wenn die Postsendung als unbestellbar zurückkomme. Ob dem
anwesenden Schuldner, dessen Aufenthaltsort man nicht kenne, durch
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten geholfen werde, sei doch
auch sehr zweifelhaft.
Nachdem noch von einem anderen Regierungsvertreter darauf hingewiesen
war, daß die hier aufgeworfene Frage eine allgemeine Bedeutung habe,
insofern sie darauf abziele, ob die Vorschriften der C.P.O. über die
Ersatzzustellung verbesserungsbedürftig seien, wurde § 8 angenommen.
8. Zum § 9 wurde auf eine aus der Kommission gestellte Anfrage
regierungsseitig erklärt, daß unter dem Schuldner, welchen die
Vorschrift als Betheiligten an dem Verfahren nenne, ebenso wie in der
C.P.O. derjenige verstanden werde, gegen den die Zwangsvollstreckung
gerichtet sei, also nicht auch der neben dem Eigenthümer des
Grundstücks noch persönlich für die Hypothek haftende Schuldner.
Letzterem sei der Gläubiger nach § 1166 des B.G.B. verpflichtet, von
der Einleitung des Verfahrens Mittheilung zu machen, wenn er sich
nicht der Regreßpflicht aussetzen wolle.
§ 9 wurde hierauf angenommen.
9. Zum § 10, 1 wurde beantragt, die folgende Nr. 1a hinzuzufügen:
,,1a. der Anspruch eines Gläubigers auf die von ihm im Interesse der
Masse aufgewendeten Kosten, insoweit letzterer hierdurch ein Vortheil
erwachsen ist'';
Der Antragsteller machte zur Begründung dieses dem bayerischen
Subhastationsgesetze entnommenen Antrags geltend, daß der Schuldner,
welchem nach § 24 auch nach eingeleitetem Verfahren die Verwaltung und
Benutzung des beschlagnahmten Grundstücks innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft verbleibe, vielfach nicht gewillt oder
nicht in der Lage sei, das Grundstück ordnungsgemäß zu verwalten, und
daß auch die Erreichung der nach § 25 möglichen gerichtlichen
Maßregeln nicht in allen Fällen rechtzeitig möglich sei. Wenn in solchen
Fällen einer der Gläubiger Verwendungen auf das Grundstück,
insbesondere auch in Bezug auf seine wirthschaftliche Bestellung mache,
so entspreche es der Billigkeit, daß seinem Anspruch auf Ersatz der
von ihm aufgewendeten Kosten ein Vorrecht eingeräumt werde.
Ein Regierungsvertreter bekämpfte den Antrag unter Hinweis darauf, daß
derselbe auf der einen Seite entbehrlich, auf der anderen Seite aber
bedenklich sei. Wenn der betreibende Gläubiger die Zwangsverwaltung
beantrage, wozu er immer berechtigt sei, so erhalte er nach § 10, 1
seine Auslagen zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung des
Grundstücks stets erstattet. Im Uebrigen beruhe der Entwurf auf einer
anderen Grundlage wie das bayerische Subhaftionsgesetz, nach welchem
der Schuldner die Verwaltung des subhaftirten Grundstücks für eigene
Rechnung nicht behalte. Die Bedenklichkeit des Antrages liege darin,
daß derselbe ganz allgemein jedem Gläubiger, der Aufwendungen im
Interesse des Grundstücks gemacht habe, einen Anspruch auf vorzugweise
Befriedigung gewähre. Dies führe zu den alten gemeinrechtlichen
Grundsätzen über die versio in rem zurück und würde den Realkredit in
nachtheiligster Weise beeinflussen.
Der Antrag wurde gegen zwei Stimmen abgelehnt. In der zweiten Lesung
wurde von derselben Seite beantragt, dem § 10, 1 folgende Bestimmung
hinzuzufügen:
"insoweit eine Zwangsverwaltung nicht besteht, der Anspruch eines
Gläubigers für die nach erfolgter Beschlagnahme im Interesse des
Grundstücks aufgewendeten Kosten, insoweit letzterem hierdurch ein
Vortheil erwachsen ist".
Der Antrag wurde in ähnlicher Weise wie der in erster Lesung gestellte begründet
und insbesondere geltend gemacht, daß auch ohne gerichtliche Anordnung
seitens eines Gläubigers vorgenommene Verwendungen auf das
beschlagnahmte Grundstück unter Umständen im Interesse aller
Betheiligten liegen könnten.
Seitens eines Regierungsvertreters wurde wiederholt darauf
hingewiesen, daß der Antrag in das System des Entwurfs nicht passe,
nach welchem der Eigenthümer bei der Zwangsversteigerung die
Verwaltung und Benutzung des Grundstücks für eigene Rechnung innerhalb
der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft behalte. Der Gläubiger
könne daher nicht ohne die Zustimmung des Eigenthümers in die
Verwaltung eingreifen. Ein solcher Eingriff sei auch mit Rücksicht
auf den Fall bedenklich, daß die Zwangsversteigerung sich durch
Rücknahme des Antrags erledige. Gegen eine Gefährdung des Grundstücks
durch den Eigenthümer schütze die Vorschrift des § 25 (vgl. BGB. §§
1134, 1135). Zudem stehe es jedem Gläubiger, der einen vollstreckbaren
Titel habe, frei, seinerseits die Zwangsverwaltung zu beantragen, in
welchem Falle die Bestimmung des § 10, 1 Anwendung finde.
Der Antragsteller beantragte im Laufe der Debatte eventuell hinter dem
Worte ,,Grundstücks'' einzuschalten: ,,und mit Zustimmung des
Schuldners''.
Beide Anträge wurden abgelehnt.
10. Zum § 10, 2 wurde beantragt:
a) das Wort ,"dauernden" zu streichen mit der Begründung, daß es
nicht gerechtfertigt sei, einen Unterschied zwischen den
landwirthschaftlichen Arbeitern, welche in einem dauernden, und
denjenigen, welche nur in einem vorübergehenden Dienst- oder
Arbeitsverhältnisse ständen, zu machen.
Regierungsseitig wurde hiergegen geltend gemacht, daß die in einem
dauernden Dienst- oder Arbeitsverhältnisse befindlichen Personen ganz
anderer Weise von dem Dienstherrn abhängig seien, als die nur
vorübergehend bei ihm in Arbeit stehenden, und daß aus diesem Grunde die Beschränkung des Vorrechts auf die Ersteren als wohlbegründet erscheine. Auch der § 54, 1 der Konkursordnung beschränke das dort annerkante Vorrecht auf die in dauerndem Dienste des Gemeinschuldners befindlichen Personen.
Auch aus der Mitte der Kommission wurde der Antrag unter Hinweis darauf bekämpft, daß durch die beantragte Ausdehnung des Vorrechts der Realkredit in bedenklicher Weise geschädigt werde, während von einer anderen Seite hervorgehoben wurde, daß der Begriff eines ,,dauernden'' Arbeits- oder Dienstverhältnisses ein zu unbestimmter sei, und die Unterschiede zwischen ständigen und vorübergehenden Arbeitern sich thatsächlich mehr und mehr verwischten.
Der Antrag wurde angenommen.
Ein in zweiter Lesung gestellter Antrag, das Wort ,,dauernden'' wieder herzustellen, wurde gegen vier Stimmen abgelehnt.
b) An Stelle des Wortes ,,Landgute'' wurde von einer Seite beantragt, zu setzen: ,,landwirtschaftlichen Grundstücke'', von einer anderen Seite wurde beantragt, nach dem ,,Landgute'' einzuschalten die Worte: ,,oder bei Beschlagnahme des gesammten unbeweglichen Vermögens einer Person''.
Zur Begründung des ersteren Antrages wurde ausgeführt, daß das Vorrecht auf den Bediensteten auf kleinem und kleinstem lanwirtschaftlichen Grundbesitz zu Gute kommen müsse, während das Wort ,,Landgut'', welches die Vorlage brauche, hierüber Zweifel lasse.
Diese Begründung wurde vom Antragsteller des zweiten Antrages unter Hinweis darauf bekämpft, daß bei stark parzellirtem Grundbesitz Zwangsversteigerungen von ganz kleinen Grundstücken für ganz minimale Forderungen vorkämen, bei denen dann schließlich noch mehr Grundstücke in das Verfahren hineingezogen werden müßten, nur um die previlegirten Forderungen zu befriedigen, möglicherweise ganz gegen das Interesse der Bediensteten, deren Verhältniß zu ihrem Arbeitgeber durch jene Subhastationen garnicht berührt werde.
Bei der Abstimmung wurde der erste Antrag angenommen und hierdurch zugleich der zweite Antrag erledigt.
c) Von einer Seite wurde beantragt, die Worte ,,aus dem letzten Jahre'' zu streichen, von einer anderen Seite, an deren Stelle zu setzen: ,,aus den letzten zwei Jahren''.
Zur Begründung des ersten Antrages wurde angeführt, daß es für die Beschränkung des Vorrechts auf die Rückständigen Lohnbeträge aus dem letzten Jahre an einem inneren Grunde fehle.
Zur Begründung des zweiten Antrages wurde auf die Bestimmung des § 10 Nr. 3 und 4 hingewiesen, nach welchem insbersondere dem Fiskus ein Vorrecht für die rückständigen Steuerbeträge aus den letzten zwei Jahren zustehe.
Ein Regierungsverterter bekämpfte diese Anträge mit Rücksicht auf die Realgläubiger. Der § 54 der Konkursordnung gewähre auch nur den für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rückständigen Forderungen ein Vorrecht. Die abweichenden Bestimmungen des § 10 Nr. 3 und 4 seien im Interesse des Schuldners gegeben.
Beide Anträge wurden abgelehnt und sodann der durch die Anträge a und b modifizirte § 10, 2 angenommen.
Auf Anregung der Redaktionskommission wurde § 10, 2 in zweiter Lesung in folgender Fassung angenommen:
,,2. bei einem land- oder forstwirthschaftlichen Grundstücke die Ansprüche der zur Bewirthschaftung des Grundstückes oder zum Betrieb eines mit dem Grundstücke verbundenen land- oder forstwirthschaftlichen Nebengewerhes angenommen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen, insbesondere des Gesindes, der Wirthschafts- und Forsbeamten, auf Lohn, Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge''.
11. Von einer Seite wurde beantragt, nach § 10, 2 folgende neue Nummer 2a einzuschalten:
,,2a. bei einem Gebäude die Ansprüche, die auf Lohn, Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge denjenigen Arbeitern zustehen, welche das Gebäude erichtet oder Reperaturen an demselben ausgeführt haben''.
Der Antragsteller führte aus, daß sein Antrag in bescheidenen Grenzen den Anfang machen wolle, die erheblichen Mißstände, welche durch den Bauschwindel herbeigeführt seien, zu beseitigen. Der Antrag gefährde den reelen Realkredit nicht und bewege sich überhaupt in so engen Grenzen, daß erhebliche Beträge, für welche das Vorrecht zu beanspruchen sei, überhaupt hier nicht in Frage kommen könnten. Der Grundsatz der nützlichen Verwendung, auf dem auch das Vorrecht der Nr. 2 beruhe, fordere, daß Niemand die unbezahlte Arbeitskraft eines Anderen in seinem Nutzen verwenden dürfe. Uebrigens könne es sich in der Praxis doch kaum um längere Rückstände als solche für 8 bis 14 Tage handeln. Es handele sich also um ihrem Betrage nach außerordentlich geringe Kosten.
Der Antragsteller beantragte im Laufe der Debatte zu dem Antrage noch folgenden Zusatz:
,,soweit diese Arbeiten den zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Werth des Grundstücks erhöht haben''.
Seitens eines Regierungsvertreters wurde ausgeführt, daß der vorgeschlagene Weg, die allerseits anerkannten Mißstände im Bauwesen zu beseitigen, ungangbar sei, da sich der Betrag der auf Grund des Antrags den Hypothekengläubigern vorgehenden Forderungen jeder Berechnung entziehe, insbesondere da, wo Umbauten in Frage stünden. Der Antrag würde den Realkredit untergraben und dahin führen, die Bauten immer mehr in den Händen großer Baubanken zu monopolisieren. Die schwierige Frage sei nur im Wege einer Spezialgesetzgebung zu lösen.
Der nachträglich beantragte Zusatz werde über die Frage, inwieweit im Einzelfalle die Arbeiten den zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Werth des Grundstücks erhöht haben, zu vielen Prozessen führen.
Auf eine Anfrage aus der Mitte der Kommission erklärte der Staatssekretär des Reichsjustizamts, daß die Regierungen noch immer die großen Uebelstände anerkennten, welche auf dem Gebiete des Bauwesens herrschten. Es sei zur Zeit in Preußen eine Kommission berufen, welche die schwierige Frage der Abhülfe dieser Mißstände eingehend prüfen und gesetzgeberische Vorschläge machen solle; die Arbeiten dieser Kommission seien aber noch nicht beendet.
Der Antrag wurde mit allen gegen 2 Stimmen abgelehnt. Eine Wiederholung des Antrages in zweiter Lesung ergab dasselbe Resultat.
12. Zum § 10, 3 wurde ohne Widerspruch festgestellt, daß die Landesgesetzgebung darüber zu entscheiden habe, was unter ,,öffentlichen Lasten'' im Sinne der Vorschrift zu verstehen sei.
Die Berathung des zu § 10 gestellten Antrags auf Streichung der Nr. 6 wurde verbunden mit der Berathung folgender beiden Anträge:
a) den § 11 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
,,In der fünften Klasse theilen mehrere Ansprüche unter sich nach Verhältniß ihres Betrags;''
b) den § 11 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
,,In der fünften Klasse werden mehrere Ansprüche, sofern sie vor der Zwangsversteigerung zugelassen werden (§ 27), eventuell nach Verhältniß der Forderungen ohne Vorzugsrecht unter einander berücksichtigt.''
sowie mit der Berathung folgender Resolution:
c) die Voraussetzung auszusprechen, daß § 39 der Konkursordnung folgende Fassung erhalte:
,,Zur abgesonderten Befriedigung dienen die Gegenstände, welche der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen, für die in § 10 Ziffer 1 bis 4 des Gesetzes vom . . . . ., betr. die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung aufgeführten Ansprüche unter Anwendung des letzten Absatzes des § 10.
Im Laufe der Debatte wurde von einer anderen Seite ferner die folgende Resolution beantragt:
d) Es werde vorausgesetzt, daß die C.P.O. Bestimmungen über die Zwangshypothek nicht enthalte.
Zur Begründung der oben genannten Anträge wurde von den Antragstellern ausgeführt, daß es nicht gerechtfertigt erschiene, dem betreibenden Gläubiger ein Vorzugsrecht vor den übrigen Gläubigern einzuräumen, wie auch die Konkursordnung keine Unterschiede zwischen den nicht privilegirten Gläubigern mache.
Seitens eines Regierungsvertreters wurde darauf hingewiesen, daß die Beschlagnahme im Entwurf als Veräußerungsverbot zu Gunsten des betreibenden Gläubigers konstruirt sei. Die Wirkungen eines solchen Veräußerungsverbots seinen aber nach § 135 des B.G.B. nur relative zu Gunsten des betreibenden Gläubigers. Die Anträge würden ihre Grundlage verlieren, wenn man die Zwangshypothek beibehalten wolle, und eine weitere Voraussetzung für dieselben wäre die Sperre des Grundbuchs als Folge der Einleitung des Verfahrens. Dies würde aber der relativen Wirkung des Veräußerungsverbots nach B.G.B. widersprechen, und für den Eigenthümer selbst insofern nachtheilig sein, als ihm dadurch nicht selten die letzte Möglichkeit genommen sei, sich im Wege der Veräußerung oder der Belastung die Mittel zur Befriedigung des Gläubigers zu verschaffen.
Der Antrag auf Streichung der Nr. 6 des § 10, sowie der Antrag unter b und die Resolution unter d wurden gegen drei Stimmen abgelehnt und hierauf der Antrag a und die Resolution c zurückgezogen und § 11 unverändert angenommen.
14. Zum § 14 wurde in zweiter Lesung beantragt, demselben folgende Fassung zu geben:
,,Ansprüche, deren endgültige Höhe von einer nachträglichen Feststellung abhängt, gelten bis zu ihrem möglichsten Höchstbetrag als aufschiebend bedingt''.
Der Antragsteller führte aus, daß der Zweck seines Antrages dahin gehe, klarzustellen, daß die Vorschrift des § 14 sich nicht auf die Altentheils- und Alimentenansprüche und dergleichen Forderungen sowie auf ähniche bis zum Eintritt eines Todesfalls oder einer Verheirathung fortbestehende Forderungen beziehe (vgl. Eccius in den Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechts von Rassow, Künzel und Eccius VI. Folge I. Jahrgang S. 212).
Regierungsseitig wurde der Antrag unter Hinweis darauf bekämpft, daß unter dem Worte ,,Betrag'' hier wie an anderen Stellen nur ein Geldbetrag zu verstehen sei, daß das Erlöschen eines Altentheils oder eines ähnlichen Rechts nach dem Zuschlage dem Ersteher zu Gute komme, ergebe sich aus § 51 des Entwurfs. Der § 14 umfasse übrigens auch die älteren Hypotheken, die ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag eingetragen seien. Nach § 45 müsse jedoch, da der Betrag aus dem Grundbuche nicht ersichtlich sei, ein höchster Betrag angemeldet werden.
Der Antrag wurde abgelehnt.
15. Zum § 15 wurde beantragt, die Worte ,,wird . . angeordnet'' zu
ersetzen durch die Worte ,,ist . . anzuordnen''.
Der Antrag wurde abgelehnt, nach dem der Regierungsvertreter darauf
hingewiesen hatte, daß der Wortlaut der Bestimmung dem § 755 der
C.P.O. entspreche.
16. Zum § 18 wurde beantragt, hinter den Worten ,,auf Antrag eines
Betheiligten'' einzufügen: ,,oder nach Ermessen des
Vollstreckungsgerichts''.
Der Antrag wurde nach kurzer Debatte zurückgezogen und im § 18 die
Worte ,,auf Antrag eines Betheiligten'' gestrichen.
Es wurde außerdem ohne Widerspruch festgestellt, daß die im § 18
vorhergesehene Verbindung auch noch während des Verfahrens stattfinden
könne, so lange es noch thatsächlich thunlich sei.
17. Zum § 19. Zum Zwecke der Verminderung des Schreibwerks wurde in
zweiter Lesung von einer Seite beantragt, im EinfG. folgenden § 5a
einzuschieben:
§ 5a. Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die
im § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung vorgeschriebene Ertheilung
einer beglaubigten Abschrift der Urkunden, auf welche im Grundbuche
Bezug genommen wird, durch Beilegung der Grundakten oder auszugsweise
Abschrift jener Urkunden ersetzt werde.
Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die nach
§ 131 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung dem Ersuchen an das Grundbuchamt beizufügende
Ausfertigung des Protokolls über den Vertheilungstermin nur
auszugsweise angefertigt werde.
Regierungsseitig wurde erklärt, daß gegen den Inhalt der
vorgeschlagenen Bestimmung besondere Bedenken nicht zu erheben seien,
es frage sich jedoch, ob für diese Vorschriften die Form eines
landesrechtlichen Vorbehalts angemessen sei oder ob es sich nicht
vielmehr empfehle im Falle der sachlichen Annahme des Antrages die
Bestimmungen reichsgesetzlich zu treffen. Bezüglich des
vorgeschlagenen Abs. 2 komme allerdings in Betracht, daß aus der
Vorschrift des § 131 Abs. 1 die Grundbuchämter möglicherweise für sich
die Befugniß und die Verpflichtung herleiten würden, die Prüfung des
an sie ergehenden Eintragungsersuchens des Vollstreckungsgerichts auch
darauf zu erstrecken, ob das im Protokoll berurkundete
Vertheilungsverfahren, namentlich soweit es sich um die Auszahlung des
Baarerlöses oder um die Ueberweisung der rückständigen Forderung aus
dem Baargebote handle, überall legal verlaufen sei. Unter diesen
Umständen wäre es vielleicht richtiger, den § 131 Abs. 1 einfach zu
streichen.
In Folge dieser Anregung beschloß die Kommission von einer Aufnahme
der beantragten Bestimmungen im EinfG. abzusehen und den § 19 des
Entwurfs im Sinne des Antrages zu ergänzen.
Auf Vorschlag der Redaktionskommission wurde dem zweiten Absatz des §
19 folgender Satz hinzugefügt:
,,Statt der Ertheilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunden
genügt die Beifügung der Grundakten oder der Urkunden''.
Ferner wurde auf Vorschlag der Redaktionskommission beschlossen, im §
131 nicht nur die Worte ,,sowie des Protokolls über den
Vertheilungstermin'', sondern den ganzen ersten Absatz zu streichen,
um zum Ausdruck zu bringen, daß, entsprechend dem § 37 des Entwurfs
der Grundbuchordnung, für das Grundbuchamt nur der Inhalt des
Ersuchungsschreibens des Vollstreckungsgerichts maßgebend ist, während
demselben eine Prüfung der Grundlagen dieses Ersuchungsschreibens, für
welches allein das Vollstreckungsgericht die Verantwortung trägt,
nicht zukommt. Hat der Ersteher, bevor er als Eigenthümer eingetragen
ist, die Eintragung eines Rechts an dem versteigerten Grundstücke
bewilligt (§ 130 Abs. 3), so ist es selbstverständlich, daß die betr.
Urkunde zu den Grundakten mit hinüberzugeben ist.
In Konsequenz der Streichung des § 131 Abs. 1 wurde auch der zweite
Absatz des § 145 gestrichen.
18. Im § 21 wurde auf Anregung der Redaktionskommission das Wort
,,landwirthschaftliche'' ersetzt durch die Worte: ,,land- und
forstwirtschafthliche''.
19. Zum § 25 wurde beantragt, hinter dem Worte ,,anzuordnen''
einzuschalten:
,,insbesondere kann das Vollstreckungsgericht zur
Bewachung des Grundstücks und Verwahrung der von der Beschlagnahme
miterfaßten Gegenstände einen Hüter bestellen''.
Der Antrag wurde zurückgezogen, nachdem ohne Widerspruch festgestellt
war, daß der Inhalt des Antrages bereits in der Bestimmung des
Entwurfs enthalten sei.
20. Im § 30 Abs. 1 wurde auf Anregung der Redaktionskommission das
Wort ,,Zurücknahme'' ersetzt durch das Wort ,,Rücknahme''.
21. Zum § 31 wurde beantragt, denselben wie folgt zu lassen:
,,Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren nur auf
Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen
6 Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben. Die Frist
beginnt, wenn die Einstellung von dem Prozeßgericht ohne Antrag
angeordnet war, mit der Wiederaufhebeung der Anordnung, in den übrigen
Fällen mit der Einstellung des Verfahrens''.
Im Laufe der Debatte beantragte der Antragsteller, in dieser Bestimmung
die Worte ,,binnen 6 Monaten'' zu ersetzen durch die Worte ,,binnen 12
Monaten''.
Der Antrag wurde abgelehnt, da die Kommission annahm, daß die 6 Monate
der Vorlage die richtige Mitte hielten zwischen der bisherigen
Jahresfrist süddeutschen und der 3 monatlichen Frist der preuß.
Gesetzgebung.
22. Zum § 31 Abs. 2 Satz 2 erklärte ein Regierungsvertreter, daß die
Bestimmung, soweit es sich um die Anordnung der Einstellung durch das
Prozeßgericht handle, die Fälle des § 668 Abs. 2, des § 688 Abs. 1 und
des § 690 Abs. 3 der C.P.O. betreffe.
In diesen Fällen erfolge die Einstellung auf Antrag des Schuldners
oder eines Dritten (vgl. C.P.O. § 691 Nr. 1, 2) und der
Gläubiger sei daher hier nicht in der Lage, die Fortsetzung des
Verfahrens zu beantragen, solange nicht das Prozeßgericht die
Anordnung der einstweiligen Einstellung wieder aufgehoben habe. Hier
könne deshalb die Frist für den Gläubiger erst mit der Wiederaufhebung
der Anordnung beginnen.
23. Zum § 37 Nr. 4 wurde in zweiter Lesung beantragt, die Worte
,,spätestens . . . . . . glaubhaft zu machen'' zu ersetzen durch die
Worte:
,,spätestens eine Woche vor dem Versteigerungstermin anzumelden und,
wenn der Gläubiger widerspricht, spätestens im Termine vor der
Aufforderung zur Abgabe von Geboten glaubhaft zu machen.''
Der
Antragsteller begründete den Antrag unter Hinweisung auf das Bedürfniß
der Betheiligten, namentlich auch der Kaufliebhaber, sich auf den
Versteigerungstermin vorzubereiten, welches auch bei Annahme der in
erster Lesung beschlossenen Einschaltung im § 42 Abs. 1
Berücksichtigung gefunden habe.
Ein Regierungsvertreter widersprach dem Antrage unter Hinweis darauf,
daß der Entwurf sich dem System der Konkursordnung anschließe, nach
welchem eine Präklusion nur thatsächlich insoweit eintrete, als dies
durch das Fortschreiten des Verfahrens bedingt sei. Der Antrag sei
aber auch gefährlich für die Betheiligten in dem Falle, daß sie zur
Zeit der Ansetzung des Termins keinen Anlaß zur Anmeldung hätten,
späterhin aber die Verhältnisse sich geändert hätten, so daß sie jetzt
zur Anmeldung genöthigt seien. Es genüge die Vorschrift des § 62. Der
Antrag wurde abgelehnt.
24. Zum § 40 wurde folgende Bestimmung als zweiter Absatz hinzugefügt:
,,Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte
Veröffentlichungen zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugniß
ist insbesondere auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen.''
25. Zum § 41 wurde in zweiter Lesung beantragt, dem zweiten Absatz
nachfolgende Fassung zu geben:
,, in derselben ist anzugeben, auf wessen Antrag und wegen welcher
Ansprüche die Versteigerung erfolgt. Tritt hierin eine Aenderung ein,
so soll dieselbe im Laufe der zweiten Woche vor dem Termine den
Betheiligten mitgetheilt werden.''
Zur Begründung wurde geltend gemacht, daß in allen denjenigen Fällen,
in welchen im Laufe des Verfahrens in der Person des betreibenden
Gläubigers und in den Ansprüchen, wegen deren die Versteigerung
erfolge, eine Aenderung nicht eintrete, die besondere Bekanntmachung
in der zweiten Woche vor dem Termine unterbleiben und damit viel
Schreibwerk erspart werden könne.
Gegen den Antrag wurde von einem Regierungsvertreter ausgeführt, daß
bei Annahme desselben der Inhalt der Terminsbestimmung eine
Erweiterung erfahre und damit, da die Terminsbestimmung nach § 39 Abs.
1 ihrem ganzen Inhalte nach durch Einrückung in ein öffentliches Blatt
bekannt gemacht werden müsse, eine unnöthige, unter Umständen sehr
erhebliche Vermehrung der Insertionskosten entstehe. Außerdem würde
eine Verminderung des Schreibwerks durch den Antrag in sehr vielen
Fällen gar nicht erreicht werden. Denn die Ansprüche, wegen deren die
Zwangsversteigerung erfolge, gelangten, soweit sie nicht aus dem
Grundbuch hervorgingen, was namentlich für die rückständigen Zinsen
und die Beitreibungskosten (§ 10 Abs. 2) zutreffe, regelmäßig erst
nach der Bekanntmachung der Terminsbestimmung zufolge der in letzterer
enthaltenen Anmeldungsaufforderungen zur Kenntniß des Gerichts. Auch
kämen die Fälle, daß einem bereits anhängigen
Zwangsversteigerungsverfahren nachträglich andere Gläubiger beiträten,
in der Praxis verhältnißmäßig nicht selten vor. In allen diesen Fällen
würde, da die eingetretenen Aenderungen den Betheiligten besonders
mitgetheilt werden müßten, die Annahme des Antrages nicht eine
Verminderung, sondern umgekehrt eine Vermehrung des Schreibwerks zur
Folge haben.
Der Antrag, welcher auch aus der Mitte der Kommission Widerspruch
erfuhr, wurde abgelehnt.
26. Zum § 42 wurde beantragt, im ersten Absatz nach dem Worte
,,Grundbuchamts'' einzuschalten: ,,sowie der erfolgten Anmeldungen von
Rechten''.
Der Antarg wurde angenommen, doch wurden auf Vorschlag der
Redaktionskommission die Worte: ,,von Rechten'' als überflüssig
gestrichen.
Ferner wurde der dritte Absatz gestrichen, da das von dem
Gerichtsvollzieher oder dem sonstigen Beamten aufgenommene Verzeichniß
der Zubehörstücke eines Grundstücks, obgleich es ein amtliches
zweifellos nicht sei, doch vom Publikum leicht als ein öffentliches
angesehen werden könne, und die Entscheidung darüber, was gemäß den §§
97 und 98 des B.G.B. als Zubehör eines Grundstücks anzusehen sei,
allein dem Richter vorbehalten werden müsse (vgl. auch § 55 des
Entwurfs).
27. Zum § 43 wurde in zweiter Lesung beantragt, demselben folgenden
dritten Absatz hinzuzufügen:
,,Ingleichen ist der Versteigerungstermin aufzueben, sofern im Falle
des § 27 der vorgehende Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt und das
Verfahren nur noch wegen des nachstehenden Gläubigers fortgesetzt
wird, dieses den Betheiligten nicht zwei Wochen vor dem Termin
mitgetheilt ist oder mitgetheilt werden konnte''.
Der Antrag wurde abgelehnt, da derselbe in Beihalt der Vorschrift des
§ 43 Abs. 3 entbehrlich sei.
Auf Vorschlag der Redaktionskommission wurde der erste Abstatz des §
43 wie folgt gefaßt:
,,Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von Neuem zu bestimmen,
wenn die Bekanntmachung der Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor
dem Termin bewirkt ist''.
Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß der Inhalt der
Terminsbestimmung bereits im § 37, die Art der Bekanntmachung
derselben im § 39 geregelt, unter einer Terminsbestimmung im Sinne des
§ 43 Abs. 1 aber eine wirksame Terminsbestimmung zu verstehen sei.
28. Die Berathung des § 44, welcher das Prinzip des geringsten Gebots
aufstellt, wurde in erster Lesung mit der Berathung des § 49
verbunden.
Zu letzterem § wurde von einer Seite beantragt, die ersten beiden
Absätze, wie folgt zu fassen:
,,Der Theil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten, der
im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1,2 bezeichneten Ansprüche und der
Hauptansprüche aus Hypotheken, Grundschulden, und mit den
Erfordernissen des § 54 Abs. 1 gekündeten Rentenschulden bestimmt ist,
desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des
Meistgebots ist von dem Ersteher durch Zahlung zu berichtigen
(Steigerungsgebot).
Das Steigerungsgebot ist vom Zuschlag an zu verzinsen und zu einem
Viertheil, mindestens aber zum Betrag der Kosten, sowie der im § 10
Nr. 1 bis 3 und der im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche, im
Versteigerungstermine baar, der Rest auf drei Jahresfristen vom
Zuschlag an gleich vertheilt zu bezahlen''.
Im Zusammenhang hiermit wurden von derselben Seite ferner folgende
Abänderungen beantragt:
hinter § 59 einzuschieben:
,,§ 58a. Steht ein Recht, welches bestehen bleiben soll, hinter einem
solchen, welches unter das Versteigerungsgebot fällt, im Range zurück,
und wird letzteres durch das Meistgebot nicht gedeckt, so ist das
Grundstück nochmals auszubieten und dabei ein geringstes Gebot zu
Grunde zu legen, welches ersteres Recht nicht berücksichtigt, und hat
das für letzteres Recht günstigere Gebot den Vorzug.''
§ 49 Abs. 2 zu streichen.
§ 60 soll lauten: ,,Jeder Betheiligte kann verlangen, daß die
Zahlungsfristen des § 49 Abs. 2 auf eine größere Zahl von Jahren
vertheilt werden; die Zustimmung eines anderen Betheiligten ist nicht
erforderlich.''
§ 61 Abs. 1 zu fassen: ,,Im Falle des § 60 ist auf Antrag eines
Betheiligten, dessen Recht beeinträchtigt würde, das Grundstück unter
den im § 49 Abs. 2 bestimmten und unter den nach § 60 beantragten
Zahlungsbedingungen je besonders auszubieten. Der Zuschlag wird
aufgrund des letzten Ausgebots nur dann ertheilt, wenn ein Dritter
unter Sicherheitsleistung sich verpflichtet, die dem Ersteher
obliegende Zahlung vollständig oder mit einem Abzug unter den
Bedingungen des § 49 Abs. 2 zu bewirken, und, wenn im Falle eines
Abzuges nach dessen Abrechnung das auf Grund dieses letzteren
Ausgebots erfolgte Meistgebot höher ist als das andere.''
dem § 109 als Abs. 3 beizufügen: ,,Das Vorgehen im Rang giebt Vorrecht
auf Baarzahlung bz. bälder fällig werdende Theile des Meistgebots.''
dem § 128 Abs. 3 beizufügen: ,,Derjenige dem eine solche
Sicherungshypothek zusteht, kann von dem Ersteher, im Falle des § 61
dem Dritten, verlangen, daß, sobald aus der übertragenen Forderung
eine Zahlung verlangt werden kann, der Gläubiger hierum befriedigt
werde.''
Zur Begründung führte der Antragsteller Folgendes aus:
Der Einführung des Deckungsprinzips, wie es in Preußen, Bayern und
Sachsen gelte und nach dem Entwurf auf das Reich ausgedehnt werden
solle, hätten zwei Gesichtspunkte zu Grunde gelegen,
der formal juristische, daß durch die Zwangsversteigerung in das Recht
der Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldgläubiger nicht
eingegriffen werden solle, und
ein wirthschaftlicher, sofern - Im
Gegensatz zum älteren System der vollen Baarzahlung mit Ablösung der
Hypotheken, ohne Rücksicht auf die denselben erwachsenden Verluste -
diese Gläubiger gegen solche Verluste geschützt, durch die Uebernahme
der Hypotheken der Erwerb erleichtert, damit bessere Erlöse erzielt
und so die Lage des Schuldners und der Gläubiger und der Realkredit
gebessert werden.
Es sei begreiflich, daß der hiermit erzielte bedeutende Fortschritt in
den genannten Staaten das Gefühl lebhafter Befriedigung erzeugt habe,
und in der verhältnißmäßig kurzen Zeit das Bedürfniß weiterer
Verbesserung noch nicht hervorgetreten sei.
Insoweit nun der juristische und wirthschaftliche Gesichtspunkt sich
völlig decken, nämlich darin, daß der Zuschlag nur ertheilt werden
dürfe, wenn die dem betr. Gläubiger vorgehenden Rechte, einschließlich
Hypotheken voll gedeckt werden, acceptire auch der Antrag das
Deckungsprinzip, indem er § 44 des Entwurfes beibehalte.
Wenn aber mit den gedachten Gesetzgebungen der Entwurf auch die
Zahlungs- bz. Kündigungsfristen der vorgehenden Hypotheken gegen jede
Beeinträchtigung durch die Versteigerung wahre, ziehe er zwar die
volle Konsequenz des juristischen Gedankens und erreiche auch noch
wirthschaftliche Vortheile. Allein überwiegende wirthschaftliche
Rücksichten sprächen dafür, hier das formal juristische Prinzip zu
verlassen, wie dies der Antrag bezwecke, der aus diesem Gesichtspunkt
auch für die bedachten Staaten keinen Rückschritt, sondern einen
Fortschritt enthalten würde.
Nach dem System des Entwurfs biete dem Kaufliebhaber jede
Zwangsversteigerung ein anderes Bild und fordere von dem, der das
Grundstück nicht bloß möglichst bald wieder verkaufen, sondern selbst
bewirthschaften wolle, große Umsicht. Er müsse sich wohl erkundigen,
was für Hypotheken darauf haften und zu welchen Zahlungsbedingungen,
und müsse noch die Person der Gläubiger in Betracht ziehen, um
bemessen zu können, ob ihm seine Verhältnisse den Erwerb gestatten auf
die Gefahr hin, daß ihm schon am Tage nach dem Zuschlag Hypotheken auf
kurze Frist gekündigt würden, deren anderweite Beschaffung schwierig
wäre.
Dem würden nun zwar bei größeren Objekten, Großgrundbesitz, Fabriken,
großstädlichen Zins- und Geschäftshäusern, die Kaufliebhaber schon
eher gewachsen sein; aber für kleinere Leute, namentlich aus der
kleingewerblichen und bäuerlichen Bevölkerung, böten sich doch
Schwierigkeiten und Gefährlichkeiten, die Manchem verderblich werden
könnten und in weitem Umfang die reellen Kaufliebhaber zum Nachtheil
des Ergebnisses von der Betheiligung am Steigern abhalten dürften,
womit dann den Zwischenhändlern Thür und Thor geöffnet wäre, um
zunächst die Zurückhaltung der reellen Liebhaber zur Herabdrückung des
Erlöses auszunutzen und dann diese auch noch bluten zu lassen.
Daß nach dem Entwurf für das Baargebot Fristen bestimmt werden können,
dürfte keine erhebliche Abhülfe schaffen, da, wenn es einmal zur
Zwangsvollstreckung komme, in der Regel so viele Hypotheken vorhanden
sein würden, daß das Gesagte zutreffe und die Vertheilung des
Baargebots auf Fristen keine erhebliche Bedeutung mehr habe, vielmehr
der sofort baar zu bezahlende Betrag so gering ausfallen könne, daß
darin ein Anreiz zu leichtsinnigem Erwerb oder unsoliden Spekulationen
liege.
Demgegenüber schlage nun der Antrag folgendes System vor:
Diejenigen Lasten, zu deren Ablösung der Eigenthümer nicht
verpflichtet ist, Dienstbarkeiten, Reallasten, Erbbaurecht, nicht
gekündete Rentenschulden, sollen bestehen bleiben und beim Preise
allein berücksichtigt werden, welch letzteres der Verkehrsitte und
wohl auch der Sache entspreche, Hypotheken, Grundschulden und
gekündete Rentenschulden sollen vom Erlöse gedeckt werden, der zu ein
Viertel baar bezahlt, mit dem Rest auf drei verzinsliche Jahreszieler
vertheilt werden solle (§ 44, 49). Nach Abzug der Kosten und der
bevorrechteten Forderungen des § 10 Z. 1-3 sollen der Baarschuß und
die Zieler unter Sicherungshypothek (§ 128 Abs. 1), auf die
Hypotheken- und anderen Gläubiger so vertheilt werden, daß der Vorrang
das Recht der Auswahl gebe (§ 109). Die auf Zieler Verwiesenen sollen
rechtzeitige Abtragung des Baarschusses bezw. der früheren Zieler
verlangen können, um so in der Sicherheit vorzurücken (§ 128 Abs. 2).
Besonders geartete Fälle könnten nach §§ 59-61 berücksichtigt werden.
Damit wäre für die Steigerer, die sich um die Hypothekenbelastung
nicht zu kümmern brauchten und nur mit der Baarzahlung und den festen
Zielern zu rechnen hätten, eine so glatte Sachlage geschaffen, daß
auch einfache Leute sich unmittelbar betheiligen könnten, damit der
Kreis der reellen Bieter erweitert und dem Zwischenhandel Boden
entzogen würde. Baarschuß und Zieler dürften so bemessen sein, daß auch weniger
Bemittelte sich eine solche Existenz gründen oder erweitern könnten,
ohne daß der baar zu zahlende Betrag zu gering wäre.
Die Zieler seien für den Erwerber jedenfalls weit weniger bedenklich,
als die Uebernahme von Hypotheken mit viertel- oder halbjähriger
Kündigungsfrist, welche doch häufiger seien dürften, als die länger
befristeten. Auch werde, da der Zwangsversteigerungserlös
erfahrungsgemäß in der Regel eben doch hinter dem gewöhnlichen
Verkehrs- und Schätzungswerth erheblich zurückstehe, die Belastung
durch die Zieler nach Abzug des Baarschusses keine ungünstige sein.
Wenn aber auf dem Grundstück länger befristete oder
Amortisationshypotheken ruhen, deren Uebergang auf den Erwerber ein
besseres Steigerungsergebniß verspreche, so werde dem mittelst § 59
Rechnung getragen werden können.
Wenn eingewendet werde, die Zwangsversteigerung müsse sich möglichst
dem gewöhnlichen wirthschaftlichen Verkehr anschließen, und in diesem
bilde die Uebernahme der Hypotheken die Regel, so werde letzteres
wenigstens bei den nicht im Versteigerungswege erfolgenden Verkäufen
zutreffen. Indessen sei die Situation beim erzwungenen Verkauf sowieso
eine ganz andere als im freien Verkehr und lasse sich das durch mehr
äußerliche Maßregeln nicht ausgleichen. Auch bilde gerade der freie
Verkehr den Tummelplatz der Zwischenhändler, wobei die Uebernahme der
Schulden auch ihre Rolle spiele.
Allerdings werde nach dem Antrag juristisch betrachtet in das Recht
der Hypothekengläubiger eingegriffen, allein eine wirthschaftliche
Benachtheiligung dürfte damit im Allgemeinen nicht gegeben sein. In
der Regel werde die Zwangsvollstreckung auch beim Hypothekengläubiger
der ersten Stelle ein Gefühl der Beunruhigung hervorrufen, die ihm den
theilweisen Baarschuß und die damit gegebene Besserung der Sicherheit
für den Rest willkommen mache. Wenn nicht, könne er ja die Baarzahlung
bz. die näheren Zieler nachstehenden Gläubigern überlassen, die froh
daran seien würden. Den auf Zieler Verwiesenen aber entschädige die
Verbesserung seiner Sicherheit durch Abtragung des Barschusses bz. der
früheren Zieler.
Es sei daher auch die Besorgniß einer Schädigung des Realkredits nicht
begründet, wie sich denn auch in denjenigen südwestdeutschen Staaten,
in denen das vorgeschlagene System bestehe und sich bewährt habe, eine
derartige Wirkung in keiner Weise bemerkbar gemacht habe.
Für den Großgrundbesitz mögen dessen Vortheile weniger hervortreten,
es passe sich aber auch an seine Verhältnisse an und sei ihm
wenigstens nicht nachtheilig, während das des Entwurfs für die
gedachten südwestdeutschen Staaten allerdings ein weniger Gutes
bedeute, als sie besitzen, und sich dort bei der stärkeren Theilung
des Grundbesitzes die Nachtheile sehr bermerkbar machen würden. Daß
das beantragte System nicht mehr Kosten verursache, dafür können die
Kostengesetze sorgen.
Diese Ausführungen wurden seitens der Vertreter der verbündeten
Regierungen mit folgenden Gründen bekämpft:
Der nach dem Vorgange der preußischen, bayerischen und sächsischen
Gesetzgebung im Entwurf anerkannte Grundsatz, daß die bei der
Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Hypotheken und
Grundschulden nicht durch Zahlung zu berichtigen seien, sondern
bestehen blieben, habe sich im Geltungsgebiete der bezeichneten
Gesetzgebungen, und zwar auch in solchen Gebieten, in denen nicht der
Großgrundbesitz sondern der Kleingrundbesitz vorherrsche durchaus
bewährt und wesentlich zur Hebung des Bodenkredits beigetragen. In der
Mehrzahl der Fälle sei einem Gläubiger nicht mit der vorzeitigen
Rückzahlung eines sicherstehenden Kapitals gedient. Je weniger der
vorstehende Gläubiger durch einen nachstehenden oder persönlichen
Gläubiger in seiner rechtlich gesicherten Stellung gestört werden
könne, um so eher werde er geneigt sein, den Grundbesitz zu beleihen.
Das System des Antrags führte aber nicht nur zum Erlöschen der bei der
Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Hypothek oder
Grundschuld, sondern weiter dahin, daß der Gläubiger nicht einmal die
volle Auszahlung des Kapitals verlangen könne, sondern daß er nicht
selten sich zunächst mit einer Theilzahlung begnügen müsse und im
Uebrigen auf sog. Zieler angewiesen werde, die nur durch eine
Sicherheitshypothek an dem versteigerten Grundstücke gesichert sei. Es
sei zu besorgen, daß ein System, welches so tief in die
vertragsmäßigen Rechte des Gläubigers im Falle der Zwangsversteigerung
des belasteten Grundstücks eingreife, den Bodenkredit auf das
Empfindlichste schädigen werde, insbesondere in den Gebieten des
geschlossenen Grundbesitzes, in denen die einzelnen Grundstücke mit
größeren Kapitalien belastet seien und der Gläubiger darauf rechne,
daß ihm das Kapital nach Maßgabe der vertragsmäßigen Bedingungen,
nicht aber allmählich in Theilzahlungen, zurückgezahlt werde. Das vom
Antrage vorgeschlagene System sei aber auch geeignet, diejenigen
Gläubiger, deren Ansprüche nicht bei der Feststellung des geringsten
Gebots berücksichtigt worden seien, sowie den Eigenthümer des zu
versteigernden Grundstücks zu schädigen: denn nach dem Antrage werde
sich der im Vertheilungstermin baar zu berichtigende Betrag erheblich
erhöhen. Je geringer aber dieser Betrag sei, um so mehr werde sich der
Kreis der Bieter erweitern, um so eher sei auf höhere Gebote zu
rechnen. Das Fortbestehen der Hypotheken und Grundschulden bringe auch
den Vortheil mit sich, daß der Ersteher seine Geldmittel nicht in der
Auszahlung der Kapitalien zu erschöpfen brauche, sondern den
Ueberschuß als Betriebsmittel in der Wirthschaft verwenden könne.
Erfahrungsgemäß werde deshalb auch bei freiwilligen Veräußerungen vom
Erwerber regelmäßig großer Werth darauf gelegt, daß sie Hypotheken
usw. bestehen blieben und in Anrechnung auf den Kaufpreis von ihm
übernommen würden. Wenn vom Antragsteller geltend gemacht worden sei,
daß nach dem System des Entwurfs der Ersteher den Umfang der von ihm
zu übernehmenden Verpflichtungen nicht genügend übersehen könne, so
werde dieser Einwand dadurch widerlegt, daß nach dem Entwurfe das
geringste Gebot vor dem Beginn der Versteigerung festgestellt werde,
diese Feststellung aber den Umfang und den Betrag der Hypotheken und
Grundschulden, die bestehen blieben, vollständig ersichtlich mache.
Die Sachlage sei hier ganz die gleiche wie in dem Falle, daß bei einer
freiwilligen Veräußerung der Erwerber die Hypotheken und Grundschulden
in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehme. Aus allen diesen Gründen
verdiene auch vom wirthschaftlichen Standpunkt aus das System des
Entwurfs den Vorzug.
Der Antrag auf Aenderung des § 49 wurde abgelehnt und sodann die
weiteren in Anschluß an diesen Vertrag gestellten Anträge vom
Antragsteller zurückgezogen.
29. In zweiter Lesung wurde von einer Seite unter Bezugnahme auf das
Preuß. Gesetz vom 30. Mai 1893 beantragt, dem § 44 folgenden dritten
Absatz hinzuzufügen:
,,Bei der Feststellung des geringsten Gebotes sind auch Vorrechte zu
berücksichtigen, welche durch Vorrechtseinräumungen begründet und im
Grundbuch eingetragen sind.''
Seitens eines Regierungsvertreters wurde diesem Antrage gegenüber
darauf hingewiesen, daß das Preuß. Gesetz vom 30. Mai 1893 veranlaßt
sei durch Streitfragen über die rechtliche Natur der
Prioritätseinräumung nach Preußischem Rechte. Nach dem BGB. bedürfe es
dagegen einer besonderen Vorschrift in der durch den Antrag
bezeichneten Richtung nicht, da nach § 880 desselben die Rangordnung
nicht bloß obligatorische, sondern dingliche Wirkung in der Art habe,
daß es - unbeschadet der Rechte der Zwischenberechtigten - so
anzusehen sei, als ob an der Stelle an welcher das zurücktretende
Recht eingetragen sei, das vortretende Recht bis zum Betrage des
ersteren eingetragen wäre. Damit ergebe es sich von selbst, daß, wenn
der zurücktretende Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibe, der
vortretende Gläubiger mit seinem Rechte bei der Feststellung des
geringsten Gebots von Amtswegen (§ 45 des Entwurfs) zu berücksichtigen
sei, während im umgekehrten Falle der zurücktretende Gläubiger bei der
Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werde.
Der Antrag wurde hierauf zurückgezogen.
Schließlich wurde zum § 44 noch von einer Seite die Frage angeregt, ob
nicht die schriftliche Einreichung eines Gebotes zugelassen werden
könne, dies wurde jedoch von einem Regierungsvertreter als unzulässig
nach dem Systeme des Entwurfs bezeichnet.
30. Im § 51 Abs. 1 wurden die Worte ,,binnen drei Monaten'' ersetzt
durch die Worte: ,,drei Monate''.
Im § 53 Abs. 2 wurden hinter dem Worte ,,Grundschuld'' eingeschoben
die Worte: ,,oder Rentenschuld''.
31. Zum § 57 wurde von einer Seite beantragt, die beiden letzten Sätze
zu streichen, eventuell im zweiten Satze die Worte: ,,oder Pacht'' zu
streichen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß kein ausreichender Grund
vorliege, den Grundsatz des § 571 des BGB. ,,Kauf bricht nicht
Miethe'' in Bezug auf das Miethsverhältniß zu modifizieren, während das
im § 57 enthaltene Kündigungsrecht des Erstehers in Bezug auf
Pachtverhältnisse, welche für landwirthschaftliche Güter auf längere
Zeiträume abgeschlossen zu werden pflegen, mit erheblichen Nachtheilen
für die Pächter verbunden sei, welche dahin führen würden, die Höhe
der Pachtzinse in ungünstiger Weise zu beeinflussen und damit nicht
nur die verpächterischen Eigenthümer sondern auch deren Gläubiger zu
schädigen.
Seitens der Regierungsvertreter wurde den Anträgen widersprochen unter
Hinweis darauf, daß sich nur wenige Stimmen für die unveränderte
Aufnahme des Grundsatzes ,,Kauf bricht nicht Miethe'' im § 57 des
Entwurfs augesprochen hätten, während die Bestimmung des Entwurfs in
den Interessentenkreisen überwiegende Zustimmung gefunden habe.
Insbesondere habe das Preuß. Landes-Oekonomie-Kollegium und das
Bayerische Generalkomitee derselben zugestimmt. Wenn der Ersteher des
subhaftirten Grundstücks verpflichtet sei, einen noch längere Jahre
dauernden Pachtkontrakt mitzuübernehmen, so werde sich die Zahl der
Kaufliebhaber von vornherein vermindern, selbst die
Hypothekengläubiger, deren Hypotheken älter seien als das
Pachtverhältniß, liefen unter Umständen Gefahr, ihre Forderungen durch
das Ausgebot des mit der Pacht belasteten Grundstücks zu verlieren,
und auch die jüngeren Gläubiger seien gegen derartige Schädigungen zu
schützen, da aus dem Hypothekenbrief nicht zu ersehen sei, ob ein
Mieth- oder Pachtverhältniß auf dem belasteten Grundstück ruhe.
Außerdem bestehe die Gefahr, daß der Schuldner noch im letzten
Augenblicke ungünstige Pachtverträge abschließe, durch welche die
Hypothekengläubiger benachtheiligt würden. Ein ausreichender Schutz
werde den Miethern und Pächtern dadurch gewährt, daß sie ihre Rechte
nach § 9, 2 des Entwurfs anmelden und ihnen günstigere
Versteigerungsbedingungen nach Maßgabe des § 59 herbeiführen könnten.
Uebrigens seien sie auch in der Lage, sich Hypotheken für den Fall
bestellen zu lassen, daß sie durch eine frühere Kündigung Schaden
erleiden würden. Der Inhalt des § 57 entspreche dem bestehenden Rechte
in dem überwiegenden Theile Deutschlands und gesetzliche
Kündigungsfristen kämen nach dem BGB. auch in anderen Verhältnissen
vor (vgl. BGB. §§ 1056, 1423, 1663). Endlich werde die hier
beschlossene Regelung auch für die Konkursordnung maßgebend und die
unveränderte Aufnahme des Grundsatzes ,,Kauf bricht nicht Miethe''
auch dort von nachtheiligen Folgen begleitet sein.
Die Anträge wurden abgelehnt und § 57 unverändert angenommen.
32. Zum § 59 wurde beantragt, im ersten Absatze nach dem Wort
,,verlangen'' einzufügen:
,,insbesondere kann er die Bestimmung verlangen, daß die dem Anspruche
des Gläubigers vorgehenden Rechte sämmtlich oder theilweise durch
Zahlung zu decken sind.''
Der Antrag wurde abgelehnt, nachdem ein Regierungsvertreter ausgeführt
hatte, daß die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung bereits aus
§ 59 des Entwurfs, insbesondere aus den Worten ,,jeder Betheiligte
kann eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung
des geringsten Gebots - verlangen'' sich ergebe und es zu
Mißverständnissen führen könne, diesen einzelnen Fall, welcher
praktisch selten vorkommen werde, besonders hervorzuheben.
33. Im § 59 ist der Grundsatz annerkannt, daß die Bestimmungen über
die Versteigerungsbedingungen ebensowenig wie die Vorschriften über
das geringste Gebot zwingender Natur sind und nur insoweit zur
Anwendung kommen, als nicht eine abweichende Feststellung erfolgt. Die
unerläßliche Voraussetzung einer jeden Abweichung soll aber nach dem
Entwurf der Antrag eines Betheiligten sein. Von dieser Regel wurde von
einer Seite im Anschluß an den § 60 des Preuß. Gesetzes vom 13. Juli
1883 eine Ausnahme zu Gunsten der Altentheilsberechtigten gewünscht,
um diese Personen vor dem Ausfall des Altentheils bei der
Versteigerung thunlichst zu schützen. Es wurde daher beantragt, nach
dem § 59 folgenden § 59a einzuschieben:
,,Steht dem Anspruche des Gläubigers eine dauernde Last nach, welche
auf den Ersteher nicht von selbst übergeht, so ist die Uebernahme
derselben als Kaufbedingung festzustellen, jedoch nur für den Fall,
daß die vorgehenden Betheiligten durch den Zuschlag für ein unter
dieser Bedingung abgegebenes Gebot nicht benachtheiligt werden.
Ob der Fall der Zulässigkeit dieser Bedingung vorliegt, ist durch
besonderes Ausgebot festzustellen.''
Der dem Antrage zu Grunde liegende Gedanke wurde von keiner Seite
bekämpft, im Laufe der Debatte in erster Lesung einigte man sich doch
dahin, denselben, vorbehaltlich einer nochmaligen Prüfung durch die
Redaktionskommission, unmittelbar im § 59 zum Ausdruck zu bringen, der
infolgedessen in nachfolgender Fassung zur Annahme gelangte:
,,Jeder Betheiligte kann eine von den gesetzlichen Vorschriften
abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der
Versteigerungsbedingungen verlangen. Ist bei der Feststellung des
geringsten Gebots eine Dienstbarkeit oder Reallast, die als
Leibgedinge, Leibzucht, Altentheil, oder Auszug im Grundbuch
eingetragen ist, nicht berücksichtigt, so hat das Gericht von
Amtswegen das Fortbestehen des Rechtes als Versteigerungsbedingung zu
bestimmen.
Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Betheiligten
beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich. Sofern nicht
feststeht, ob das Recht durch die Abweichungen beeinträchtigt wird,
ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie
auszubieten.
Soll das Fortbestehen eines Rechtes bestimmt werden, das nach § 52
erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden
Betheiligten.''
Die Redaktionskommission schlug vor, den § 59 in nachfolgender
Fassung, welche vom Entwurfe nur in redaktioneller Beziehung abweicht,
anzunehmen:
Jeder Betheiligte kann eine von den gesetzlichen Vorschriften
abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der
Versteigerungsbedingungen verlangen. Wird durch die Abweichung das
Recht eines anderen Betheiligten beeinträchtigt, so ist dessen
Zustimmung erforderlich.
Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung
beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung
und ohne sie auszubieten.
Abs. 3 unverändert.''
und demselben den folgenden § 59a hinzuzufügen:
,,Ist bei der Feststellung des geringsten Gebots eine Dientsbarkeit
oder Reallast, die als Leibgedinge, Leibzucht, Altentheil oder Auszug
im Grundbuch eingetragen ist, nicht berücksichtigt, so hat das Gericht
von Amtswegen das Fortbestehen des Rechtes als Versteigerungsbedingung
zu bestimmen. Sofern nicht die Betheiligten, deren Rechte durch diese
Versteigerungsbedingungen beeinträchtigt werden, ihr zustimmen, ist
das Grundstück mit der Versteigerungsbedingung und ohne sie
auszubieten.
Der Zuschlag wird auf Grund des mit der Versteigerungsbedingung
erfolgten Ausgebots nur ertheilt, wenn die im Abs. 1 bezeichneten
Rechte durch das Meistgebot gedeckt sind.''
stellte aber gleichzeitig zur Erwägung, ob es nicht genügen dürfte,
im Einf.G. den Landesgesetzgebungen vorzubehalten, eine diesem § 59a
entsprechende Bestimmung zu treffen.
Letzterem Vorschlage trat die Kommission in zweiter Lesung mit
Rücksicht auf den Umstand bei, daß die beantragte Ausnahmebestimmung
nur für diejenigen Gebiete von praktischer Bedeutung sei, in denen es
noch einen geschlossenen größeren bäuerlichen Grundbesitz gebe. In
Uebereinstimmung mit dem Antragsteller wurde demgemäß der § 59 in der
von der Redaktionskommission vorgeschlagenen Fassung angenommen und
dem § 9 des Einf.G. auf Vorschlag der Redaktionskommission folgende
Fassung gegeben:
§ 9. ,,Soweit ein nach Landesgesetz begründetes Recht an einem
Grundstücke, das nicht in einer Hypothek besteht, zur Wirksamkeit
gegen Dritte der Eintragung nicht bedarf, oder soweit eine
Dienstbarkeit oder Reallast als Leibgedinge, Leibzucht, Altentheil
oder Auszug eingetragen ist, bleibt das Recht nach Maßgabe des
Landesgesetzes von derZwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei
der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
Abs. 2 unverändert.
Abs. 3 fällt weg.''
34. zum § 63 wurde beantragt:
a) den Abs. 1 wie folgt zu fassen:
,,Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind
zusammen und einzeln auszubieten.''
b) eventuell nach Satz 1 des Abs. 2 einzufügen:
,,Das Gesammtausgebot kann vor dem Einzelausgebot erfolgen.''
Von einer anderen Seite wurde beantragt:
c) für den Fall der Annahme des Antrages unter a den Abs. 2 und 3
folgende Fassung zu geben:
,,Auf Antrag kann außerdem auch ein Theil derselben und müssen
diejenigen, auf welchen eine Gesammthypothek ruht, zusammen ausgeboten
werden.
Der Zuschlag wird demjenigen Meistgebot ertheilt, mittelst dessen das
höchste Gesammtergebniß erzielt wird, einem Gesammtgebot jedoch nur,
wenn dasselbe auch die Mehrbeträge deckt, welche bei den
Einzelversteigerungen über das geringste Gebot erzielt sind. Bei
gleichem Höchstergebniß geht dasjenige Meistgebot vor, durch welches
Theilung von Gesammthypotheken am meisten vermieden wird. Sonst
entscheidet das richterliche Ermessen.''
Zur Begründung der Anträge a und b wurde vom Antragsteller ausgeführt,
daß dieselben aus der Tendenz entsprungen seien, dem Grundstückswucher
entgegenzutreten. In der Rheinprovinz habe sich vielfach die Praxis
augebildet, daß bei vorgehenden Einzelausgeboten die Spekulanten mit
ihrem Gebot zurückhielten, um dadurch das nachfolgende Gesammtausgebot
möglichst zu drücken.
Der Antrag c wurde auf Hinweis darauf begründet, daß es wünschenswerth
sei, einer zu weit getriebenen Kombinierung einzelner Grundstücke
entgegenzutreten und ferner eine Theilung der Gesamthypotheken
möglichst einzuschränken.
Ein Regierungsvertreter hob hervor, daß in dem eventuellen Antrage b
eine Aenderung des Entwurfs nicht enthalten sei, im Uebrigen müsse das
Gesammtausgebot nach den Einzelausgeboten immer noch wiederholt
werden.
Die Anträge a und c wurden abgelehnt, der Antrag b angenommen.
d) Zum dritten Absatz wurde folgender Zusatz beantragt:
,,Ist ein Grundstück besonders belastet, so unterbleibt das
Einzelausgebot dieses Grundstücks nur, wenn auch die Abwesenden
zustimmen.
Der Antragsteller führte aus, daß die Rechte derjenigen Gläubiger,
welche nur an einzelnen Grundstücken Hypotheken haben, unter Umständen
ganz verloren gehen könnten, wenn diese Grundstücke nicht auch einzeln
ausgeboten würden. Es müsse ihnen daher auch dann, wenn sie im
Versteigerungstermin nicht anwesend seien, ein Widerspruchsrecht gegen
das Unterbleiben des Einzelausgebots gewährt werden.
Regierungsseitig wurde dem Antrag unter Hinweis darauf widersprochen,
daß eine so weitergehende Rücksichtnahme auf Abwesende praktisch
bedenklich sei, da die Abwesenden nicht in der Lage seien, von dem
Einzelausgebot abzusehen, auch wenn sich durch den Gang der
Verhandlungen im Versteigerungstermin herausstellte, daß dies
zweckmäßiger sein würde. Ueberdies handle es sich hier nur um solche
Gläubiger, deren Einzelhypotheken dem betreibenden Gläubiger
nachstünden und die daher schon auf Grund dieser schlechten Priorität
alle Veranlassung hatten, in dem Termin zu erscheinen oder doch sich
vertreten zu lassen. Außerdem durchbreche der Antrag das Prinzip des
Entwurfs, welcher darauf beruhe, daß die interessierten Gläubiger in
dem Termine selbst oder durch Vertreter ihre Rechte wahrnähmen.
Der Antrag wurde mit 9 gegen 7 Stimmen abgelehnt und in der
Schlußabstimmung des § 63 mit dem zu b angenommenen Zusatz angenommen.
e) In zweiter Lesung wurde beantragt, dem § 63 folgende Fassung zu geben:
Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind
einzeln auszubieten.
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß neben dem Einzelausgebote alle
Grundstücke und, sofern einige von ihnen mit einem und demselben
Rechte belastet sind, auch diese Grundstücke zusammen ausgeboten
werden. Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das
Gesammtausgebot einiger der Grundstücke anzuordnen.
Das Gesammtausgebot kann vor oder nach dem dem Einzelausgebot erfolgen.
Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot
abgegeben, das mehr beträgt, als das geringste Gebot für dieses
Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesammtausgebote das geringste
Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des
Gesammtausgebots nur ertheilt, wenn das Meistgebot höher ist als das
Gesammtergebniß der Einzelausgebote.
Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Betheiligten
zustimmen, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht zu berücksichtigen sind.''
Zur Begründung des Antrages wurde Nachfolgendes ausgeführt:
Derselbe beseitige das Bedenken, daß jeder Betheiligte es in der Hand
habe, durch eine unbegrenzte Tahl von Kombinationen das
Gesammtausgebot einiger der Grundstücke zu verlangen und dadurch die
Erledigung der Versteigerung zu erschweren und zu verzögern. Dem
Bedürfnisse werde genügt, wenn jeder Betheiligte verlangen könne, daß
neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke, und, sofern einige von
ihnen mit einem und demselben Rechte belastet seien, auch diese
Grundstücke zusammen ausgeboten würden, im Uebrigen aber es dem
Ermessen des Gerichts überlassen bleibe, ob dem Antrage eines
Betheiligten, noch in anderen Fällen einige der Grundstücke zusammen
auszubieten, stattgegeben werden solle. Daß die Entscheidung des
Gerichts über einen solchen Antrag nicht im Wege der Beschwerde
angegriffen werden könne, ergebe sich aus der neuen Fassung des § 83
Nr. 2 in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 96 ff. Durch die neue
Fassung des § 112, verbunden mit dem Abs. 4 des gegenwärtigen Antrags
zum § 63, werde ferner für denn Fall, daß bei der Versteigerung
mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines Gesammtausgebots
ertheilt werde, eine gerechte Vertheilung des Erlöses auf die
einzelnen Grundstücke erreicht.
Der Antrag wurde mit allen gegen eine Stimme angenommen, nachdem sich
die Vertreter der verbündeten Regierungen mit demselben sowie mit der
Begründung einverstanden erklärt hatten.
35. Zum § 64 wurden folgende Anträge gestellt:
a) Nach Abs. 1 die folgende Bestimmung hinzuzufügen:
,,Ein Verlangen auf anderweite Vertheilung des Betrages der
Gesammthypothek wird jedoch nur dann berücksichtigt, wenn diese
anderweite Vertheilung mindestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin
dem Vollstreckungsgericht in ihrem ganzen Umfange angekündigt ist.''
Der Antrag wurde regierungsseitig unter Hinweis darauf bekämpft, daß
der Werth der zu versteigernden Grundstücke kein sicherer, vor der
Versteigerung mit auch nur annähernder Besammtheit zu berechnender
sei, und daß dem Gläubiger der Gesammthypothek daher nicht das Recht
verkümmert werden dürfe, auch noch im Versteigerungstermin auf Grund des Verlaufs der Behandlungen eine anderweite Vertheilung des Betrags feiner Hypothek zu beanspruchen.
Der Antrag wurde abgelehnt.
b) Dem § 64 Abs. 1 folgende Bestimmung hinzufügen:
,,Wird durch die von dem Aphothekengläubiger verlangte anderweite Vertheilung des Betrages seiner Gesammthypothek auf die zu versteigernden Grundstücke das Recht eines anderen Betheiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich. Die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß durch das Recht des Gläubigers der Gesammthypothek, eine anderweitige Vertheilung seiner Hypothek auf die zu versteigernden Grundstücke als nach dem Wertverhältnis zu verlangen, eine erhebliche Schädigung der nachstehenden Gläubiger herbeigeführt werden könne, die dahin führen würde, dass Niemand mehr sich darauf einlassen werde, Hypotheken auf Grundstücke zu nehmen, welche mit einer den Werth
der einzelnen Grundstücke übersteigenden Gesammthypothek belastet seien. Nach dem Entwurf entziehe es sich für den nachstehenden Gläubiger jede Berechnung, zu welchem Betrage die Gesammthypothek auf die einzelnen Grundstücke zur Hebung kommen würde, und die günstigere Lage, welche der erste Satz des § 64 Abs. 1 für die nachstehenden Gläubiger schaffe, werde durch das im zweiten Satz dem Gesammthypothekengläubiger gewährte Recht völlig illusorisch gemacht. Es erscheine daher geboten, von dem Prinzip des § 1132 des B.G.B in der vorgeschlagenen Weise abzugeben und die von dem Gesammthypothekengläubiger verlangte anderweite Vertheilung des Betrages seiner Hypothek nur mit Zustimmung der anderen Betheiligten zuzulassen, deren Rechte durch eine anderweite Vertheilung beeinträchtigt würden.
Der Antrag wurde von den Regierungsvertretern bekämpft. Dieselben führten aus, daß der § 64 des Entwurfs das Resultat eingehender Erwägung sei, die dahin geführt hätten, von dem Prinzip des § 1132 des B.G.B nur die im ersten Satze des Abs. 1 enthaltene Abweichung zuzulassen. Der Gläubiger der Gesammthypothek könne ein vollberechtigtes Interesse daran haben, bei der Vertheilung seiner Hypothek auf die zu versteigernden Grundstücke keine Rücksicht auf die nachfolgenden Gläubiger zu nehmen, falls er etwa selbst auf einzelnen Grundstücke Nachhypotheken besitze oder bindende Abmachungen mit einem Nachhypothekaren getroffen habe. Gegen einer Ausübung seiner Rechte lediglich zur Schikane nachstehener Gläubiger schütze der § 226 des B.G.B. Außerdem nütze aber der nütze aber der Vorschlag des Antragsstellers den Nachhypothekern nichts. Denn den Gläubigern hindere nichts daran, vor dem Verfahren oder noch während desselber auf seine Hypothek rücksichtlich einzelner Grundstücke zu verzichten, oder auch in Gemäßigkeit des § 1132 Abs. 2 des B.G.B. den Vertrag seiner Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der ihm richtig erscheinenden Weise zu vertheilen. Die nachstehenden Gläubiger könnten sich wirksam gegen benachtheiligende Vertheilungen der ihnen vorgehenden Gesammthypotheken nur dadurch sichern, daß sie sich gleichfalls Gesammthypotheken bestellen ließen.
Der Antrag wurde abgelehnt.
c) dem § 64 Abs. 1 folgende Bestimmung hinzufügen:
,,Erklärt sich nach erfolgtem Ausgebot der Hypothekengläubiger der Aufforderung des Gerichts ungeachtet nicht darüber, welches Meistgebot für die Ertheilung des Zuschlags maßgebend sein soll, so verbleibt es bei der auf Grund des Abs. 1 Satz 1 erfolgten Zustellung des geringsten Gebots.“
Der Antrag wurde angenommen.
d) dem § 64 Abs. 1 folgende Bestimmung hinzuzufügen:
,,Der auf das einzelne Grundstück entfallende Theilbetrag ist für den Fall des Verlaufs im Einzelausgebote baar zu berichtigen.“
Zur Begründung wurde geltend gemacht, dasß zwar die nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 vertheilte Gesammthypothek insofern aufgehört werde, als sie zu dem bei der Feststellung des geringsten Gebots für das Grundstück nicht berücksichtigten Betrage zur Auszahlung gelange, im Uebrigen aber an jedem der betr. Grundstücke als Einzelhypothek bestehen bleibe. Die Verhältnisse blieben aber komplizirte in dem Falle, in welchem nicht alle mitbelasteten Grundstücke zur Versteigerung gebracht seien und daher die in Folge der Versteigerung entstandenen Einzelhypotheken an den versteigerten Grundstücken doch nicht die Eigenschaft einer Gesammthypothek verlören. Mit Rücksicht, hierauf und die bereits zum Antrage b hervorgehobenen schwierigen Verhältnisse, welche es nicht empfehlen, Gesammthypothekenverhältnisse zu begünstigen, sei es wünschenswerth, im Versteigerungsverfarhen klare Verhältnisse zu schaffen und dies könne nur dadurch geschehen, dass sie auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Theilbeträge für den Fall des Verkaufs im Einzelausgebot baar zur Auszahlung gelangten.
Der Regierungsvertreter widersprach dem Antrage , durch dessen Annahme Shstem des geringsten Gebots in tiefem Bunte völlig durchbrochen werden würde.
Der Antrag wurde abgelehnt und der durch den Antrag c modifizierte § 64 enster Lesung angenommen.
e) In zweiter Berufung wurde beantragt den §§ 64 bis 64 c zu ersetzen, und zu den §§109 und 128 due untenstehenden Zusätze zu beschließen (vgl. die Anträge Nr. 28):
,, § 64. Werdem mehrere Grundstücke, die mit einer dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Gesammthypothek belastet sind, in demselben Verfahren einzeln ausgeboten, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem aus § 64a bis c sich ergebenden Aenderungen Anwendungen.
§ 64a. Der Theil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten, der im § 10 Nr. 1 bis 3 und der im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche und der Hauptansprüche aus Hypotheken, Grundschulden und mit den Erfordernissen des § 54 Abs. 1 gekündeten Rentenschulden bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher durch Zahlung zu berichtigen (Steigerungsgebot).
Das Steigerungsgebot ist vom Zuschlag an zu verzinsen und zu einem Viertheil, mindestens aber zum Betrag der Kosten, sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und der im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche, im Versteigerungstermine baar, der Rest auf zwei Jahresfristen vom Zuschlag an gleich vertheilt zu bezahlen.
§ 64b. Steht ein Recht, welches bestehen bleiben soll, hinter einem solchen, welches unter das Versteigerungsangebot fällt, im Range zurück und wird letzteres durch das Meistgebot nicht gedeckt, so ist letzteres nochmals auszubieten und dabei ein geringstes Gebot zu Grunde zu legen, welches ernsteres Recht nicht berücksichtigt, und hat das für letzteres Recht günstigeres Gebot den Vorzug.
§ 64c. § 59 Abs. 2 findet keine Anwendung.
Jeder Betheiligte kann verlangen, dass die Zahlungsschriften des § 64a Abs. 2 auf eine größere Zahl von Jahren vertheilt werden; die Zustimmung eines anderen Betheiligten ist nicht erforderlich.
In diesem Falle ist auf Antrag des Betheiligten, dessen Recht nicht beeinträchtigt würde, das Grundstück unter den im § 64a Abs. 2 bestimmten und unter den nach Abs. 1 beantragten Zahlungsbedingungen je besonders auszubieten. Der Zuschlag muss aufgrund des letzteren Ausgebots nur dann ertheilt, wenn ein Dritter unter Sicherheitsleistung sich verpflichtet, die dem Ersteher obliegende Zahlung vollständig oder mit einem Abzug unter den Bedingungen des § 64a Abs.2 zu bewirken, und, wenn im Falle eines Abzuges nach dessen Abrechnung das auf Grund dieses letzteren Ausgebots erfolgte Meistgebot höher ist als das andere.
§ 109 Abs. 3. Im Falle der §§ 64 bis 64 c giebt das Vorgehen im Rang Vorrecht auf die Baarzahlung, bezw. bälder fällig werdenden Theile des Meistgebots.
§ 128 Abs. 4. Im Falle der §§ 64 is 64 c kann derjenige, welchem eine solche Sicherungshypothek zusteht, von dem Ersteher, im Falle des § 61 dem Dritten, verlangen, daß, sobald aus der übertragenen Forderung ein ihm im Rang der Hypothek vorgehender Gläubiger eine Zahlung verlangen kann, derselbe hierum befriedigt wird."
Es wurde die Berathung zunächst auf das Prinzip des Antrags beschränkt. Dabei wurde vom Antragsteller die Verbesserung der Bestimmungen über die Behandlung der Gesammthypthek im Einzelausgebot durch die zu § 83 beantragte Nr. 2a (vgl. unter Nr.39) anerkannt, jedoch nicht für ausreichend erachtet und sodann Folgendes ausgeführt:
Der Entwurf sowohl, wie der zu § 64 von anderer Seite gestellte Verbesserungsantrag stellen den Gesammthypothekgläubiger vor die Wahl: entweder Theilung der Gesammthypothek oder Ablösung durch Baargebot. Erstere schwäche die Sicherheit, weil auch gewissenhafte und fachkundige Feststellung des Theilungsmaßstabs nicht davor schütze, daß später aus dem einen Grundstück weniger gelöst werde, als bei der Theilung angenommen, aus dem anderen mehr, und dann sei eben durch die Theilung die von der Gesammthypothek gewährte Möglichkeit entzogen, sich für die Einbuße an dem einen duch den besseren Erlös aus dem anderen Grundstück zu erholen. Mit der Ablösung durch Baargebot aber komme man auf den alten durch Deckungsprinzip überholten Standpunkt, daß sich einerseits die Gesamthypothek Baarablösung gefallen lassen müsse, andererseits durch die Bedingungen so weitgehender Baarzahlung das Steigerungsergebnis zum Nachtheil des letzten Gläubigers und Schuldners gedrückt werde. Der im § 60 zugelassene Verlauf auf Zieler biete keine ausreichende Abhilfe, d nach § 61 jeder Betheiligte das Zielergebot dem Gläubiger und Schuldner gegenüber auf die Wirkung des Baargebots reduzieren könne und dann der Mehrerlös aus dem Zielergebot, der sich in der Regel ergeben werde, nicht ihnen, sondern den eintretenden Dritten zu gut komme.
Der Antrag, welcher das in erster Lesung zu § 49 allgemein beantrage System auf das Einzelausgebot bei Gesammthpotheken beschränke, helfe hier ab, indem er am Stelle der Baarzahlung angemessene Vertheilung auf Baarschuß und Zieler sichere und für die Nachtheile der allerdings auch hier eintretenden Theilung der Gesammthypothek dadurch volle Entschädigung biete, daß die Baarzahlung eines Vierzheils der Gesammthypothek die Sicherheit der verbleibenden Theilhypotheken verbessere. Daß dabei in einem Versteigerungstermine Ausgebote nach diesem System neben solchen nach dem System des Entwurfs vorkommen können, sei allerdings nicht erwünscht, könne aber den Vortheilen gegenüber mit in Kauf genommen werden. In der gegebenen Beschränkung dürfe das System auch den Ländern des Großgrundbesitzes, in denen die Gesammthypothek eine geringere Rolle spiele, annehmbar erscheinen.
Gegen die Anträge wurde Seiten Regierungsvertreter ausgeführt, daß dieselben Bedenken, welche gegen die in der Nr. 28 enthaltenen Anträge sprächen, auch gegen ihre jetzige Beschränkung auf die Gesammthypothek zu erheben seien.
Die Anträge wurden abgelehnt.
f) Von einer anderen Seite wurde in der zweiten Lesung beantragt, dem § 64 folgende Fassung zu geben:
"Werden mehrere Grundstücke, die mit einer dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Gesammthypothek belastet sind, in demselben Verfahren versteigert, so ist auf Antrag die Gesammthypothek bei der Feststellung des geringsten Gebots für das einzelene Grundstük nur zu dem Theilbetrage zu berücksichtigen, der dem Verhältnisse des Werthes des Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen Grundstücke entspricht; der Werth wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesammthypothek im Range vorgehen und bestehen bleiben. Antragsberechtigt sind der Gläubiger, der Eigenthümer und jeder dem Hypothekengläubiger gleich- oder nachstehende Betheiligte.
Wird der im Abs. 1 bezeichnete Antrag gestellt, so kann der Hypothekengläubiger bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots für die Grundstücke nur die seinem Anspruch vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle sind die Grundstücke auch mit der verlangten Abweichung auszubieten. Erklärt sich nach erfolgtem Ausgebote der Hypothekengläubiger der Aufforderung des Gerichts ungeachtet nicht darüber, welches Angebot für die Ertheilung des Vorschlags maßgebend sein soll, so verbleibt es bei der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Feststellung des geringsten Gebots.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Grundstücke mit einer und derselben Grundschuld oder Rentenschuld belastet sind."
Zur Begründung wurde Nachfolgendes ausgeführt:
Der Antrag unterscheide sich vom § 64 der Vorlage zunächst dadurch, daß nicht jeder Betheiligte, sondern nur der Gläubiger, der Eigenthümer und jeder dem Hypothekengläubiger gleich- oder nachstehende Betheiligte berechtigt sein solle, die Feststelung des geringsten Gebots nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 Satz 1 der Vorlage zu verlangen. Die sonstigen Betheiligten hätten keine Interesse daran, daß die Gesammthypothek auf die einzelnen Grundstücke vertheilt werde; insbesondere dürfe auch dem Hypothekengläubiger selst das Antragsecht nicht beigelegt werden, da dieser sonst nach Abs. 2 des Antrags in der Lage sein würde, seinerseits die Fälligkeit seiner Hypothek und deren Berichtigung durch Zahlung herbeizuführen. Ein weiterer Unterschied des Antrags von der Vorlage bestehe dain, daß der Hypothekengläubiger - abweichend von dem § 64 Abs. 1 Satz 2 der Vorlage - micht berechtigt sein solle, zu verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots der Vertrag seiner Gesammthypothek auf die zu versteigerten Grundstücke statt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 in andere Weise vertheilt werde. Dadurch erledige sich das gegen die Vorlage geltend gemachte Bedenken, daß die Durchführung bei Versteigerung, namentlich in Gegenden mit stark zersplittertem Grundbesitze, verzögert und geradezu unmöglich gemacht werde könne, wenn der Hypothekengläubiger nach seinem Belieben eine andereweitige Vertheilung und dementsprechend eine anderweitige Feststellung des geringsten Gebots zu verlangen in der Lage sei. Auf der anderen Seite stelle aber der Antrag den Hypothekengläubiger und die ihm gleich-oder nachstehenden aber dem (betreibenden) Gläubiger vorgehenden Betheiligten insofern günstiger, als nach dem zu § 83 vorgeschlagenden Zusatze, falls der Hypotheken verlange, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die einem Anspruche vorgehenden REchte berücksichtigt würden, der Zulassung nur dann ertheilt werden dürfe, wenn die Hypothek und die Rechte der gleich- oder nachstehenden, abder dem (betreibenden) Gläubiger vorgehenden Betheiligten durch das Gesammtergebiß des Einzelausgebots gedeckt würde. Durch diese Art der Regelung bleibe auch für den hier in Rede stehenden Fall das dem Entwurfe zu Grunde liegende Deckungsprinzip insoweit gewahrt, als es bezwecke, die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Ansprüche gegen einen Ausfall bei der Versteigerung zu schützen. Uebrigens bleibe es dem Gesammthypthekengläubiger auch nach dem Antrage selbstverständlich unbenommen, auf Grund des § 1132 des BGB. den Betrag seiner Gesammthypothek, sei es vor der Anordnung der Versteigerung, sei es soweit es thatsächlich ihm noch möglich sei, auch noch nach der Anordnung der Versteigerung, auf die einzelnen belasteten Grundstücke nach seinem Belieben zu vertheilen.
Die Regierungsvertreter erklärten sich mit dem Antrage und dessen Begründung einverstanden. Derselbe wurde mit allen gegen eine Stimme angenommen.
36. Zum § 66 wurde beantragt, dem Abs. 1 hinzuzufügen: "auch die Bestimmungen des § 128 zur Kenntniß zu bringen". Der Antrag wurde abgelehnt.
37. Zum § 69 wurde beantragt, demselben folgenden dritten Absatz hinzuzufügen:
"Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig. Die Vorschriften des § 239 des BGB. finden Anwendung."
Der Antrag bezweckt, den für die landesgesetzlichen Vorschriften im § 102 bei Eing. gemachten Vorbehalt durch eine allgemeine Bestimmung im Gesetz selbst zu ersetzen. Es wurde mit den wirthschaftlichen Verhältnissen des Kleinbesitzes begründet. In den Gegenden, in welchen dieser in bedeutendet Umfange vorhanden sei, werde durch die Vorschrift des § 69 zum kleinen Mann, der seine Whertpapiere besitze und auch nicht viel baares Geld zur Verfügung habe, der Erwerb der zu Versteigerung gelangen Länderein erschwert. Für diese Verhältnisse empfehle es sich, entsprechend dem § 232 Abs. 2 des BGB. die Stellung eines tauglichen Bürgern zuzulassen.
38. Die Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 1, nach welcher zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Schlusse der Versteigerung mindestens eine Stunde liegen muß, wurde aus der Mitte der Kommission unter Hinweis darauf bekämpft, daß dieselbe eine unnöthige Zeitverschwenung zur Folge haben und auch die Rechtssicherheit gefähren könne, wenn wegen der Verletzung der Vorschrift der Zuschlag als ungültig angefochten werde. Es wurde daher von einer Seite beantragt, das Wort "muß" durch "soll" zu ersetzen. Der Antrag, welcher in zweiter Lesung wiederholt wurde, wurde jedoch beide Male abgelehnt.
Von anderer Seite wurde beantragt, den zweiten Satz des Abs. 1 des § 73 voranzustellen und demselben statt des bisherigen ersten Satzes hinzuzufügen:
"Auf Antrag eines Betheiligten oder eines Bieters muß zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Schlusse der Versteigerung mindestens eine Stunde liegen. Die Anwesenden sollen auf die Berechtigung der Stellung dieses Antrags aufmerksam gemacht werden."
Auch dieser Antrag wurde angelehnt.
In zweiter Lesung wurde ein Antrag, die im § 73 Abs. 1 bestimmte Frist auf eine halbe Stunde herabzusetzen, gleichfalls abgelehnt.
Dagegen gelangte zur Annahme folgender Antrag: im ersten Absatz des § 73 nach den Worten dem Schlusse der Versteigerung" einzuschalten: "in Betreff sämmtlicher in einem Termin zu versteigernder Grundstücke."
Der Antrag bezweckt das in der Denkschrift S. (unter der Rubrik: Dauer und Schluß der Versteigerung) besagte ausdrücklich im Gesetze hervorzuheben.
Auf Vorschlag der Redaktionskommission erhielt hierauf der erste Satz des § 73 Abs. 1 folgende Fassung:
" Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkte, in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, muß eine Stunde liegen."
Von einer noch anderen Seite war in erster Lesung beantragt worden, den ersten Satz des § 73 ganz zu streichen mit folgender Begründung:
Die Vorschrift eigne sich nicht für Gegenden mit Kleinbesitz, in welchem häufig in demselben Termin eine größere Anzahl von Grundstücken einzeln versteigert würden. Insbesondere sei es am Rhein unter der Herrschaft eines jeden einzelnen Grundstücks gesondert von derjenigen der anderen vorzunehmen und zum Abschlusse zu bringen. Es liege im Interesse der Sache, der Fortdauer dieser Rechtssitte keine Schwierigkeiten in den Weg zu legen.
Der Antrag wurde abgelehnt.
In der zweiten Lesung führte der Antragsteller in Bezug auf diese Frage weiter aus, daß es auch unter der Herrschaft des § 73 Abs. 1 nicht unzulässig sein werde, falls mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke einzeln ausgeboten würden, die Versteigerung so vorzunehmen, daß zunächst die Gebote auf ein bestimmtes einzelnen Grundstück, dann auf ein zweites usw. abgegeben würden. Nur müßten auch noch nachträglich Gebote auf jedes einzelne Grundstück angenommen werden, so lange die Versteigerung nicht geschlossen sei. Der Schluß dürfe nicht stattfinden, so lange nicht eine Stunde seit der ersten Aufforderung verflossen sei; die einstündige Frist laufe bezüglich sämmtlicher Grundstücke auch derjenigen, für welche Gebote nicht sogleich bei Beginn der Versteigerung entgegengenommen seien. Nach Ablauf dieser Stunde sei es nicht unzulässig, hinsichtlich eines Grundstücks die Versteigerung zu schließen, hinsichtlich eines anderen sei noch fortzusetzen.
Gegen diese Ausführungen erhob sich kein Widerspruch.
Schließlich war die Kommission entgegen einer in der Zeitschrift für das Rheinische Notariat ausgesprochenen Ansicht der Meinung, daß der Entwurf die gesonderte Durchführung der Einzelausgebote und das Gesammtausgebot zulasse, so daß nicht während der Einzelausgebote das Gesammtausgebot und mithin auch nicht nach jedem neuen Einzelausgebot ein Gesammtausgebot verlangt werden könne.
39. Im § 83 erhielt bei Nr. 2 folgende Fassung:
"2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesammtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 zuwider unterblieben ist."
Die Bestimmung ist eine Konsequenz der Annahme des in Nr. 34e aufführten Antrags zu § 63.
Ferner wurde die folgende Nr. 2a eingeschaltet:
"2a. wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hpothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Betheiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesammtergebnis der Einzelausgebote gedeckt werden;"
Vgl. die Begründung des angenommenen Antrags zu § 64 in Nr. 35 f, sowie ferner unten Nr. 39.
Außerdem wurde zum § 83 ohne Widerspruch festgestellt, daß das Gericht einen Mangel wegen dessen der Zuschlag versagt werden mußte, nicht dadurch heben kann, daß es von Umwegen einen Termin zur Fortsetzung der Versteigerung anberaumt.
40. Zum § 90 wurde von einer Seite beantragt, im ersten Absatz den zweiten Satz zu streichen, und ferner dem § 130 den folgenden dritten Satz hizuzufügen:
"hat der Ersteher, bevor er als Eigenthümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechts an dem versteigertem Grundstücke bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor Erledigung des im Abs. 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen."
Zur Begründung der Anträge wurde geltend gemacht, daß die beanstandete Bestimmung des § 90 nach welcher dem Ersteher das Recht, Eintragungen in das Grundbuch zu beantragen, erst zustehen solle, nachdem er als Eigenthümer eingetragen sei, demselben gerade für den Zeitpunkt, zu welchem er des Krdeits am meisten bedürfe, es unmöglich mache, eine Hypothek für denjenigen Dritten zu bestellen, der ihm im Kaufgälderbelegungstermin das Kaufgeld ganz oder theilweise hergebe. Die Zusatzbestimmung zum § 130 sei eine Konsequenz der Streichung der beanstandeten Vorschrift des § 90.
Beide Anträge wurden abgelehnt.
41. Zum §100 wurde unter Zustimmung der Regierungsvertreter festgestellt, daß, wenn im Falle des § 64 Abs. 1 in der zuletzt angenommenen Fassung (Nr. 34f) die Beschwerde zur Aufhebung des Zuschlags bezüglich eines der mit der Nr. 2 a des § 83 auch der Zuschlag wegen der übrigen Grundstücke aufgehoben werden müsse, falls die erforderliche Deckung nicht mehr vorliege; daß ferner, falls der Zuschlag bei dem Grundstücke zu Unrecht versagt und deshalb auch für die andere Grundstücke nicht ertheilt wurde, das Beschwerdegewicht aber den Zuschlag für das erste Grundstück ertheile, dieser auch für die übrigen Grunstücke zu ertheilen ist.
42. Zum § 106 wurde nachfolgender Zusatz beantragt:
"Der Gerichtsschreiber hat den Betheiligten auf Antrag Abschrift des Planes zu ertheilen."
Nachdem der Regierungsvertreter darauf hingewiesen hatte, daß das vorliegende Gesetz gedacht sei als Theil des F.B.D., derer § 271 bereits die dem Antrag entsprechende allgemeine Bestimmung enthalte, wurde der Antrag zurückgezogen.
Ferner wurde zum § 106 angeregt, demjenigen Betheiligten, welcher der Aufforderung zur Einreichung einer Berechnung seiner Ansprüche innerhalb der bestimmten Frist nicht nachkomme, die Kosten aufzuerlegen, welche durch die hierdurch veranlaßten Verzögerungen entständen.
Der § 106 fand jedoch die unveränderte Annahme, nachdem ein Regierungsvertreter geltend gemacht hatte, daß ein Bedürfnis, an die Richtbefolgung der Aufforderung einen solchen Rechtsnachtheil zu knüpfen, nicht vorliege.
43. Zum § 108 wurde beantragt, im ersten Satze nach den Worten "Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird" einzuschalten: "und keine Zahlungsfristen bewilligt sind."
Nachdem ein Regierungsvetreter erklärt hatte, daß er fachlich mit dem Antrage einverstanden sei, daß derselbe sich aber nicht empfehle, da der Ausdruck "Barrgebot" ach § 49 eine feste teschniche Bedeutung habe, insofern derselbe den das geringste Gebotübersteigenden Betrag des Meistgebots bedeute, der vom Ersteher im Vertheilungstermin baar zu berichtigen sei, wurde der Antrag zurück gezogen und § 108 unverändert angenommen.
44. In zweiter Lesung wurde beantragt, dem § 112 folgende Fassung zu geben:
"Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines Gesammtausgebots ertheilt und wird eine Vertheilung des ERlöses auf die einzelnen Grundstücke nothwendig, so wird aus dem Erlös zunächst der Betrag entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich ist, für welche die Grundstücke ungetheilt haften.
Der Ueberschuss wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnisse de Werthes des Grundstücke vertheilt. Dem Überschusse wird der Betrag der Rechte, welche nach § 91 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf dem einen Grundstücke zufallenden Antheil am ERlöse wird der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstück bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhältnisse des Werthes der Grundstücke entsprechender Theilbetrag in Unrechnung zu bringen.
Reicht der nach Abs. 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Antheil am Erlöse nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maßgabe des geringsten Gebots durch Zahlung zu berichtigen sind oder welche durch das bei dem Einzelgebote für das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt werden, so erhöht sich der Antheil um den Fehlbetrag."
Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:
Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 der Vorlage, nach denen aus dem Erlöse der Gsammtversteigerung der Betrag, welcher zur Befriedigung der bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten, durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich sei, ohne Unterschied, ob für diese Rechte die einzelnen Grundstücke allein belastet seien, zu einer unbilligen Benachtheilung des nicht mit demselben Rechte belasteten anderen grunstücks. Diese Unbilligkeit werde durch die neue Fassung des § 112 Abs. 1 nach dem Antrag vermieden. Auch im Uebrigen entspreche, die von dem Antrag vorgeschlagene Art der Vertheilung mehr dem Gedanken, daß es sich in dem im Rede stehenden Falle um die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft handele, bei welcher der Betrag der Rechte, die an dem einzelnen Grundstücke bestehen blieben, gewissermaßen als Vorempfang auf den Antheil an dem Erlöse anzurechnen seien (vgl. §32056 des B.G.B). Der Abs. 3 des §112 in der Fassung des Antrags sehe endlich vor, daß es auf die einzelnen Grundstücke fallende Erlös stets zur Deckung der nach dem geringsten Gebote durch Zahlung zu berichtigenden Ansprüche ausreiche.
Die Vertreter der verbündeten Regierungen erklärten sich mit dem Antrag und dessen Begründung einverstanden. Der Antrag wurde mit allen gegen eine Stimme angenommen.
45. Zum $ 128 wurde beantragt, den vierten Absatz zu streichen.
Ein Regierungsvertreter erklärte sich gegen den Antrag, da derselbe zu einer Schädigung des Realkredits führen müsse. Denn die Eintragung einer Sicherzngshypothek in Gemäßheit des Abs. 1, welche nach § 132 einen vollstreckbaren Abspruch gewähre, habe nur einen provisorischen Charakter. Würden diese Sicherungshypotheken in dem neuen Versteigerungsverfahren nicht zur baaren Auszahlung gelangen, so würden sie, soweit sie nicht dem betreibenden Gläubiger zustehen, in das geringste Gebot kommen und würden dann das Grunstück auch mit solchen Verträgen dauernd belasten, welche, wie der Liedlohn, Rückstände auf öffentliche Abgaben u.f.w. bei jeder ersten Versteigerung zur baaren Auszahlung gelangten. Dieses Resultat müsse im Interesse des Realkredits vermieden werden, und daher sei die angefochtene Bestimmung eine wohlbegründete.
Der Antragsteller zog hierauf seinen Antrag für die erste Lesung zurück und §128 wurde unverändert angenommen.
46. Zum § 130 siehe oben Nr. 40.
47. Zum § 134 wurde beantragt, demselben folgende Bestimmung hinzuzufügen:
,, Für diese Forderung ist eine Sicherungshypothek an dem Grundstück einzutragen, auf welche § 128 Abs. 3, 4 Anwendung findet. Der Anspruch aus der Sicherungshypothek ist gegen den Ersteher und jeden späteren Eigentümer nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 vollstreckbar."
Zur Begründung wurde aufgeführt, daß es sich darum handle, durch die amtliche Sicherstellung der Forderung des Dritten gegen den Ersteher den Kreis derjenigen, die sich darauf einlassen, das Meistgebot nach § 61 vorzuschießen, zum Vorteil aller Betheiligten zu erweitern.
Der Antrag wurde mit 9 gegen 6 Stimmen angenommen.
Auf Vorschlag der Redaktionskommission erhielt sie hiernach dem § 134 hinzutretende Bestimmung folgende Fassung:
,, Wird von dem Dritten die ihm obliegende Zahlung im Vertheilungstermin bewirkt, so ist für seine Forderung gegen den Ersteher eine Sicherungshypothek an dem versteigerten Grundstück einzutragen. Auf die Hypothek finden die Vorschriften des § 128 Abs. 3 Satz 1, des § 130 Abs. 1 und des § 132 entsprechende Anwendung."
Man war einverstanden, die Eintragung der Sicherungshypothek auf den Fall zu beschränken, daß der Dritte die ihm obliegende Zahlung im Vertheilungstermine vollständig bewirkt habe.
48. Zum § 143 wurde auf eine Anfrage aus der Mitte der Kommission regierungsseitig erklärt, dass sich das hier vorgeschlagene außergerichtliche Vertheilungsverfahren in Bayern und Mecklenburg prachtlich sehr bewährt habe. Es beschleunige die Beendigung des Verfahrens, spare kosten und komme dem Interesse der Betheiligten entgegen, die Betheiligung durch bevollmächtigte Geschäftskundige ( Notare, Rechtsanwälte, Gütermakler usw.) in einer für die Ersteren bequemsten und leichtesten Weise zu regeln.
Auch aus der Mitte der Kommoission wurde die Vorschrift unter Hinweis darauf befürwortet, daß die nach dem geltenden Preuß. Rechte erforderlichen Kaufgelderbelegungstermine eine große Last für die Betheiligten und dabei fachlich überflüssig seien, weil thatsächlich über die zur Vertheilung gelangenden Kapitalien meist schon vorher disponirt sei.
§ 143 wurde hierauf angenommen.
49. Zum § 146 wurde beantragt, an die Spitze dieses § folgenden ersten Absatz zu stellen:
,,Die Zwangsverwaltung bezweckt Befriedigung der Gläubiger aus den Nutzungen des Grundstücks."
Zur Begründung des Antrags wurde darauf hingewiesen, daß die Zwangsverwaltung für manche Theile Deutschlands ein neues Institut sei und daß es aus diesem Grunde wünschenswerth erscheine, dieselbe im Eingang es von ihr hanldenden Titels besonders zu definiren.
Seitens der Regierungsvertreter wurde der Antrag unter Hinweis darauf bekämpft, daß es nicht der Redaktion neuerer Gesetze entspreche, den Zweck eines Rechtsinstituts ausdrücklich hervorzuheben, wie dies auch
Bezug auf die Zwangsversteigerung nicht geschehen sei.
Aus der Mitte der Kommission wurde außerdem die Richtigkeit der vorgeschlagenen Definition bemängelt, da es Fälle der Zwangsverwaltung (z. B. von unvollendeten Neubauten) gebe, in welchen von Nutzungserträgen seine Rede sei.
Der Antrag wurde hierauf zurückgezogen.
50. Zum § 151 wurde in zweiter Lesung beantragt, demselben folgende Bestimmung hinzuzusetzen:
,, Der Drittschuldner ist erst von der Zustellung des Zahlungsverbots an ihn ab verpflichtet, statt an den Verwalter zu zahlen."
Der Antragsteller machte zur Begründung geltend, daß nach § 135 des B.G.B Veräußerungsverbot eintrete. Nun erfahre aber besonders in großen Städten der Miether oft nichts von dieser Anordnung, und es sei daher wünschenwerth, Zweifel darüber abzuschneiden, ob der Miether, der von der Zwangsverwaltung seine Kenntniß erhalte, in die Gefahr kommen könne, zweimal zahlen zu müssen dadurch, daß das Wissenkönnen den Wissen gleichgestellt werde.
Ein Regierungsvertreter erwiderte hierauf, daß nach § 146 Abs. 1 des Entwurfs der § 22 Abs. 2 desselben auf die Miethforderungen entsprechende Anwendung finde. Danach könne, der Miether an den bisherigen Eigentümer so lange mit Rechtseffekt zahlen, bis er von der Beschlagnahme Kenntniß erlange oder ihm das Zahlungsverbot zugestellt sei. Letzteres entspreche dem § 730 der G.ẞ.D., Ersteres dem § 407 des. B.G.B. Die Frage nach der Zulänglichkeit der Ersatzzustellung sei eine Frage von allgemeiner Bedeutung und im Rahmen dieses Spezialgesetzes nicht zu entscheiden.
Der Antrag wurde hierauf zurückgezogen und § 151 angenommen.
51. Zum § 152 wurde aus der Kommission die Anfrage gestellt, ob die Geltendmachung des Anfechtungsrechts in Bezug auf Dispositionen, welche der Schuldner in Bezug auf noch nicht fällige Mietsforderungen ausübe, nicht gleichfalls dem Verwalter übertragen werden könne.
Ein Regierungsvertreter erwiderte hierauf, daß nach § 1124 des B.G.B Miethszahlungen in gewissem Umfange den Hypothekengläubigern gegenüber unwirksam seien. Soweit dies der Fall, könne auch der Verwalter bei Einbeziehung der Miethgelder bei Unwirksamkeit geltend machen, da er nicht lediglich Vertreter des Eigenthümers sei, fordern auch die Rechte der Realinteressenten zu wahren habe.
52. Zum § 155 wurde aus der Kommission die Anfrage gestellt, ob bei der Erhebung von Zinsen der Gläubiger vom Verwalter jedesmal seinen Hypothekenbrief vorzulegen verpflichtet sei ?
Ein Regierungsvertreter erwiderte, daß es nach § 1159 in Verbindung mit 1160 Abs. 3 des B.G.B. zur Erhebung von Zinsen der Vorlegung des Briefes nicht bedürfe, der Schuldner könne vielmehr an den bisherigen Gläubiger so lange mit Wirksamkeit zahlen, als er von der Uebertragung der Hypothek keine Kenntnis erhalten habe, und das Gleiche müsse auch für den Verwalter gelten.
53. Es wurde beantragt, nach § 161 folgenden § 161a einzufügen:
,, Findet gleichzeitig mit der Zwangsverwaltung ein Zwangsversteigerungsverfahren statt, so wird durch die Veräußerung des Grundstücks, welche im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt, die Zwangsverwaltung beendigt; sie dauert jedoch fort, soweit noch Nutzungen zu vertheilen find."
Zur Begründung wurde geltend gemacht, daß es im beregten Falle eines besonderen Beschlusses, durch den die Zwangsverwaltung aufgehoben werde, nicht bedürfe.
Seitens eines Regierungsvertreters wurde erwidert, daß, wie auch im Antrag anerkannt werde,die Zwangsverwaltung selbst nach Ertheilung des Zuschlags fortdauern müsse, soweit noch Nutzungen zu vertheilen seien und mit Rücksicht hierauf sei ein formeller Abschluß des Zwangsverwaltungsverfahrens notwendig.
Der Antrag wurde abgelehnt.
54. Zum § 163 wurde beantragt, dem ersten Absatz folgende Bestimmung hinzuzufügen:
,, Auf Antrag eines Betheiligten kann ein anderes Amtsgericht zum Vollstreckungsgerichte bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch das zunächst höhere gemeinsame Gericht. Die Vorschriften des § 37 der G.ẞ.D. finden entsprechende Anwendung."
Diesem Antrag gegenüber, welcher unter Berufung darauf begründet wurde, daß manche Amtsgerichte ungeeignet seinen, die Funktionen der Vollstreckungsgerichte zu übernehmen, führten die Regierungsvertreter aus, daß die Bestimmung des Entwurfs geltendes Recht in allen deutschen Seeuferstaaten sei und ein Bedürfnis für eine Aenderung erörtert, aber von den zugezogenen Sachverständigen fast durchweg verneint worden. Die Annahme des Antrags würde dahin führen, daß der Zwangsversteigerung fast immer ein Arrestverfahren vorhergehen müsse. Außerdem entständen Schwierigkeiten bezüglich der ob das Schiff nach dem Heimatshafen zum Zweck der Versteigerung zurückgebracht werden solle, sowie bezüglich der weiteren Frage, ob der Antrag vor oder nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens zu stellen sei.
Den aus der Mitte der Kommission erhobenen Einwand gegen den Entwurf, daß möglicherweise das Schiff sich an einem ganz entlegenen Orte befinde, an welchem ein Verlauf wegen mangels an Kaufliebhabern unmöglich sei, wurde von einem anderen Mitgliede mit dem Hinweis darauf begegnet, daß erfahrungsmäßig die Kaufliebhaber auch weitere Reifen nicht scheuten, um dem Versteigerungstermine beizuwohnen und daß in diefer Beziehung Uebelstände bisher nicht hervorgetreten seien.
Der Antrag wurde abgelehnt und § 163 unverändert angenommen.
55. Zum § 169 wurde der Antrag gestellt, den ersten Absatz zu streichen.
Zur Begründung wurde Seitens des Antragsstellers darauf hingewiesen, daß das Preuß. Gesetz von 1883 nach Ausweis der Motive zu demselben das geringste Gebot für die Zwangsversteigerung von Schiffen nur aus dem Grunde nicht aufgenommen habe, um nicht zu der reichsgesetzlichen Bestimmung des Art. 767 des HandG.B. in Widerspruch zu treten, nach welcher das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiff durch de im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verlauf des Schiffes zu der Rechtsfolge erlischt, das an die Stelle des Schiffs das Kaufgeld tritt. Einer Modifikation dieser Bestimmung stehe aber hier, wo es sich um den Erlaß eines Reichsgesetzes handele, nichts im Wege.
Ein Regierungsvertreter wies dieser Begründung gegenüber darauf hin, daß die Landesgesetzgebung durch den Art. 767 des HandG.B. nicht gehindert gewesen werden seien dürfe, wenn die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Schiffsgläubiger für ihre Forderungen durch Bezahlung gedeckt würden. Der materielle Grund, aus welchem die Anwendbarkeit des geringsten Gebots auf den Zwangverlauf von Schiffen aus Schiffsgläubigern bestehe, deren Forderungen, wie sie im Art. 757 des HandG.B. aufgeführt seien, ihrer Natur nach Baarzahlung beanspruchten. Außerdem würde die Folge der Einführung des geringsren Gebots die sein, daß die Schiffsgläubiger, welche auf die nach § 37 ergehende Aufforderung ihre Rechte, soweit sie aus dem Schiffsregister nicht ersichtlich seien, nicht anmeldeten, denseleben an letzter Stelle locirt werden müßten.
Seitens eines anderen Regierungsvertreters wurde noch aufgeführt, daß nach den übereinstimmend in den Ostseehäfen und in Hamburg gemachten Erfahrungen von dem Rechte, Schiffe durch Eintragung zum Schiffsregister zu verpfänden äußertst selten Gebrauch gemacht werde, da die Schiffsgläubiger in der Zwangsversteigerung regelmäßig Alles vorweg nähmen, sodaß die Pfandgläubiger ausfielen.
Der Antrag wurde abgelehnt und § 169 unverändert aufgenommen.
56. Zum § 182 Abs. 2 bemerkte ein Regierungsvertreter auf eine aus der Kommission gerichtet Anfrage, daß die Bestimmung bezwecke, eine unbillige Benachtheilung desjenigen Miteigenthümers zu verhüten, dessen Antheil geringer belastet sei, als der Antheil eines anderen Miteigentümers. Wenn z. B. der Antheil des Antragsstellers mit einer Hypothek von 50 Mk. belastet sei, der Antheil des anderen MIteigentümers unbelastet, so könne dieser verlangen, daß das geringste Gebot nach § 182 Abs. 1 an sich nur die Belastung von 50 Mk umfassen würde, um 50 Mk erhöht werde, damit er in die Lage komme, mindestens 50 Mk als seinen Erlösungsantheil aus der Versteigerung zu erzielen.
Seitens der Redaktionskommission war vorgeschlagen , dem § 182 Abs. 2 die folgende Fassung zu geben:
,, Ist hiernach bei einem Antheil ein größerer Betrag zu berücksichtigen, als bei einem anderen Antheile, so erhöht sich das geringste Gebot um den Betrag, welcher bei der Vertheilung des Erlösers zu einer der Größe der Antheile entsprechenden Ausgleichung unter den Miteigenthümern erforderlich ist."
Der Vorschlag fand jedoch nicht die Billigung der Kommission und wurde daher zurückgezogen.
57. Von einer Seite wurde in der zweiten Lesung beantragt, hinter dem § 184 folgenden § 184a einzufügen:
,,§ 184 a. Die Kosten welche durch Wahrnehmung der Rechte des Miteigentümers entstehen, insbesondere die Kosten seiner Vertretung, sind von diesem zu tragen."
und dementsprechend im § 180 statt ,,181 bis 184" zu setzen : ,, 181 bis 184a"
Der Antragsteller führte aus, daß er zu dem Antrage dadurch veranlaßt sei aber als eine fehlsame zu bezeichnen, da die fraglichen Kosten nur als Kosten der Rechtsverfolgung angesehen werden können.
Seitens eines Vertreters der verbündeten Regierungen wurde gegenüber diesen Ausführungen Folgendes geltend gemacht:
Da nach Abs 180 das Versteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft von denselben Vorschriften beherrscht werde, wie das im Wege der Zwangsvollstreckung eingeleitete Verfahren, so sei es ganz zweifellos, dass die Kosten, welche durch Wahrnehmung der Rechte eines MIteigentümers, insbesondere durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, entständen nach Analogie der im § 10 aBS. 2 erwähnten, dem betreibenden Gläubiger durch die Betreibung seiner Forderung erwachenden Kosten zu behandeln seien. Sie gehörten daher nicht zu den aus dem ungetheilten Versteigerungserlöse vorweg zu entnehmenden Kosten des Verfahrens. Die vom Antragsteller angeführten, auf das Preuß. Recht gegründeten gegentheiligen gerichtlichen Entscheidungen würden daher nach dem Rechte des Entwurfs offensichtlich unrichtig sein.
Auf Grund dieser Erklärung, gegen welche von seiner Seite Widerspruch erhoben wurde, zog der Antragsteller seinen Antrag zurück.
58. Zur Einleitung und Überschrift wurde von einer Seite angeregt, den Gesetzesentwurf als einen Abschnitt der C.P.O. werde vorraussichtlich zu einer vollständigen Neuredaktion dieses Gesetzes führen, bei welcher die Einfügung der jetzt betroffenen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung ohne Schwierigkeit auszuführen wäre. Außerdem würde dies den Vorzug haben, daß die Zustellungsvorschriften für beide Materien einheitlich geregelt werden könnten.
Regierungsseitig wurde gegen diesen Vorschlag geltend gemacht, daß hier eine in sich abgeschlossene Materie vorliege, welche auch früher meist in Spezailgesetzen behandelt sei.Die Herstellung des Zusammenhanges mit der C.P.O. werde unschwer durch die nach Anlage 1 zu Nr. 607 der Drucksachen für die C.P.O. (§§ 757 ff.) in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erreichen sein. Außerdem würde der Vorschlag mit dem Uebelstande verbunden sein, daß eine Verabschiedung des gegenwärtigen Entwurfes zur Zeit nicht erfolgen könne, sondern bis zur Verabschiedung des Gesetzes, betr. Aenderungen der C.P.O., wie es im Art. 1 des Eins.G. zum B.G.B. vorgesehen sei, zurückgestellt werden müßte.
Auch aus der Mitte des Hauses wurde der Anregung widersprochen, die hierauf zurückgezogen wurde.
59. Zum Eins.G wurde beschlossen, in Uebereinstimmung mit dem § 81 des Entwurfs der Grundbuchordnung dem § 2 Abs. 1 folgenden Zusatz zu geben:
,,Den Landesgesetzen stehen nach Maßgabe der Art. 57, 58 des Eins.G. zum B.G.B. die Hausverfassungen gleich."
Auf Anregung der Redaktionskommission wurde ferner in § 2 Abs. 1 Satz 1 Zeile 2 das Wort ,, Landesgesetzgebung" ersetzt durch das Wort ,, Landesgesetze".
60. Von einer Seite wurde beantragt, nach dem § 8 folgenden § 8a einzuschieben:
,,Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, an welchem eine oder mehrere vor dem Inkrafttreten des B.G.B. entstandene Gesammthypotheken betheiligt sind, für die Vertheilung ihres Betrages auf die einzelnen Grundstücke die bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften maßgebend sein sollen."
Der Antrag, welcher durch Bezugsnahme auf die besonderen Verhältnisse den hessischen Provinzen Starkenburg und Oberhessen begründet wurde, wurde nach kurzer Debatte abgelehnt.
61. Zum § 13 wurde beantragt, demselben folegenden dritten Absatz hinzuzufügen:
,, Die Bestimmung kann auf Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen in besonderen Fällen beschränkt werden."
Der Antragsteller erklärte er habe insbesondere das Versteigerungs- und Vertheilungsverfahren zum Zwecke der Auseinandersetzung im Auge gehabt, welches im vorliegenden Gesetze unter den Begriff der ,, Zwangsversteigerung in besonderen Fällen" falle. Sein Antrag wolle ermöglichen, daß die Amtshandlungen bei diefem Verfahren durch die Landesgesetzgebung nach dem Vorgange der bisherigen rheinischen Gesetzgebung auch dann den Notaren übertragen werden könnten, wenn sie für den Fall der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsgerichte überlassen blieben.
Der Antrag wurde regierungsseitig als fachlich zutreffend anerkannt, indessen aus dem Grund bekämpft, weil er etwas Selbstverständliches ausspreche. Wenn den Landsesgesetzgebungen eine weitergehende Befugniß zugestanden sei, so verstehe es sich von selbst, daß von dieser Befugnis auch nur ein theilweiser Gebrauch gemacht werden könne.
Die Kommission beantragt:
1. Dem Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sowie dem Entwurfs eines Zwangsgesetzes zu diesem Gesetze in der aus anliegenden Zusammenstellung*) der Beschlüsse der XVI.Kommission ersichlichen Fassung die verschaffungsmäßige Genehmigung zu ertheilen ;
2. Die bei dem Reichstag eingegangen Petitionen II.39965 und II.39966 durch die Beschlußfassung zu den beiden genannten Gesetzentwürfen für erledigt zu erklären.
Berlin, den 22. Februar 1897.
Die XVI. Kommission.
Dr. v. Cuny, Vorsitzender. Dr. v. Buchka, Berichterstatter. Aichbichler.
Graf v. Bernstorff (Lauenburg). Casselmann. Gaulke. Günther. Hausse-Dahlen.
Hofmann (Dillenburg). Jacobskötter. Kauffmann. Marbe. Rembold. v. Salisch.
Dr. Schmitt (Mainz). Schwarze. Dr. Spahn. Stadthagen. Stolle.
Dr. Bielhaben. de Witt.
__________
*) Diese Zusammenstellung ist hier nicht noch einmal abgedruckt; sie befindet sich Bl. 1._
____________