Erste Berathung
In den Gesetzgebungsmaterialien (Hahn, C./Mugdan, B., Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Fünfter Band, Materialien zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und zur Grundbuchordnung, Berlin, 1897, S. 78-97) heißt es:
Erste Berathung im Plenum des Reichstags.
(Stenogr. Berichte. 9. Legislaturperiode. IV. Session 1895/97. S. 3941-3952.)
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149. Sitzung am Mittwoch den 16. Dezember 1896.
Die Sitzung wird um 2 Uhr 35 Minuten durch den Präsidenten Freiherrn von Buol-Berenberg eröffnet.
P r ä s i d e n t : Die Sitzung ist eröffnet.
Das Protokoll der vorigen Sitzung liegt auf dem Bureau zur Einsicht offen. Wir kommen zum zweiten Gegenstand der Tagesordnung:
erste Berathung des Entwurfs eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sowie des zugehörigen Entwurfs eines Einführungsgesetzes (Nr. 607 der Drucksachen).
Das Wort hat der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrath, Staatssekretär des Reichsjustizamts, Wirkliche Geheime Rath Dr. Nieberding.
Dr. N i e b e r d i n g : Meine Herren, mit der Einbringung dieser Vorlage entledigen sich die verbündeten Regierungen des ersten Theils der Verpflichtungen, ihnen auferlegt sind durch Art. I des EinfG. zum B.G.B. Nach dieser Gesetzesbestimmung, wie sie im Sommer vorigen Jahres beschlossen worden ist, soll das B.G.B in Kraft treten gleichzeitig mit einem Gesetz über die Abänderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit diese bedingt sind durch den Inhalt des B.G.B., mit einem Gesetz, betreffend die einschlägigen Aenderungen der C.P.O., mit einem Gesetz über das Verfahren in nicht streitigen Rechtssachen, mit einer Grundbuchordnung und mit einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung der Immobilien. Den letzteren Gegenstand behandelt die Vorlage, die heute zur Debatte steht.
Meine Herren, das Reichsrecht hat nicht erst bei Gelegenheit des B.G.B. die Hand gelegt auf die Regelung des Subhaftationsrechtes als eines Theils des von Reichswegen zu ordnenden bürgerlichen Rechts. Bereits die C.P.O. hatte ebenso wie die Zwangsvollstreckung in das Mobiliareigenthum auch die Zwangsvollstreckung in die Immobilien in den Bereich ihrer Bestimmungen gezogen, aber sie hatte doch in der Erkenntniß, daß der wichtigste Theil des Subhaftationsrechts nur im Wege eines besonderen Gesetzes sich regeln lasse, sich darauf beschränkt, einige wenige Grundsätze zu dieser Materie festzulegen, und im übrigen zunächst verwiesen auf den Inhalt der Landesgesetzgebung. Der wichtigste Theil, der zunächst der Landesgesetzgebung aus der Zwangsvollstreckung in das Immobiliareigenthum vorbehalten wurde, betraf die zwangsweise Versteigerung und die zwangsweise Verwaltung der Grundstücke. Versteigerung und Verwaltung im gerichtlichen Zwangsverfahren bilden den Gegenstand dieses Gesetzentwurfs. In der That würde das neue Immobilienrecht, wie es durch unser B.G.B. begründet ist, nicht haltbar sein, nicht nach allen Richtungen hin durchgeführt werden können, wenn wir nicht dafür Sorge tragen, daß in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung gegen den immobilen Besitz diejenigen Grundsätze voll zur Anwendung kommen, welche das B.G.B. bezüglich der Belastung der Grundstücke aufgestellt hat. Denn in dem Subhaftationsverfahren werden nicht allein die auf den Grundstücken ruhenden Rechte beseitigt, sondern es werden auch neue Rechte, die den Grundbesitz belasten, begründet; und es ist nothwendig und liegt in den Endzielen des B.G.B., daß auch nach dieser Richtung hin gleichmäßig in Deutschland verfahren wird vermöge der Grundsätze, die das B.G.B. für die Begründung, Uebertragung und Beseitigung von Hypotheken und anderen Verschuldungen aufgestellt hat.
Meine Herren, die gegenwärtige Vorlage beruht auf wohlbewährten, durch die Erfahrung der wirthschaftlichen Kreise und durch die Prüfung der gerichtlichen Instanzen als heilsam bestätigten Grundsätzen, wie sie die preuß. Gesetzgebung ausgebildet hat, wie sie die Gesetzgebung Bayerns und Sachsens übernommen hat, auf einem Recht also, das mit verhältnißmäßig geringen Abweichungen in dem ganz überwiegenden Theile Deutschlands bereits Geltung hat. Die preuß. Gesetzgebung darf den Ruhm in Anspruch nehmen, daß sie zuerst versucht hat, mit bewußten Zielen von den Irrwegen abzukommen, auf die im gemeinen Recht unter dem Durch von ungeregelten Grundbuchverhältnissen und unübersehbaren, den Grundbesitz belastenden Privathypotheken und Vorzugsrechten das ganze Subhaftationswesen hingedrängt worden ist. In einer sehr allmählichen, an der Hand praktischer Beobachtungen vorgeschrittenen, vorsichtig durchgeführten Novellengesetzgebung ist die preuß. Gesetzgebung nach und nach zu einer sachlichen Verbesserung, zu einer Beschleunigung des Subhaftationsverfahrens gelangt, bis daß endlich im Jahre 1883 ein neues umfassendes Gesetz in die Materie endgiltig für Preußen zum Abschluß brachte.
Dieses Gesetz, meine Herren, ist das Vorbild gewesen für die entsprechenden Gesetze Bayerns und Sachsens, und es bildet auch die Unterlage für den Gesetzentwurf, der Ihnen gegenwärtig unterbreitet ist.
Meine Herren, ein bedeutungsvoller wirthschaftlicher Gedanke liegt diesem neuen Subhaftationsrecht zu Grunde. Während nach dem früheren Rechte in dem Augenblicke, wo die Subhaftation über ein Grundstück vollzogen wurde, der ganze Kredit dieses Grundstücks in das Ungewisse gesetzt wurde, indem alle Belastungen, die auf dem Grundstücke ruhten, nun beseitigt wurden und theils zur Ablösung, theils in Wegfall gebracht werden mußten, stellt das neuere Subhaftationsrecht Preußens und der übrigen schon genannten deutschen Staaten in Uebereinstimmung mit dem vorliegenden Entwurf den Grundsatz auf, daß ein Grundstück niemals zur Suhaftation gebracht werden kann, wenn nicht zunächst für alle diejenigen Belastungen, die vor dem die Suhaftation betreibenden Gläubiger sich befinden, volle Deckung geschafft wird, der Art, daß diese Belastungen von der Subhaftation unberührt in alter Rechtssicherheit bestehen bleiben.
Dieses sog. Deckungsprinzip, meine Herren, das sich nur sehr allmählich unter manchen Kämpfen auf Grund umfassender Beobachtungen zur Anerkennung durchgerungen hat, ist für den Grundbesitz, wie die Praxis in den von mir schon genannten Partikularstaaten evident beweist, von gar nicht hoch genug anzuschlagender Bedeutung. Dem Eigenthümer des zur Subhaftation gestellten Grundstücks ist dadurch die Sicherheit gegeben, daß, soweit es irgend möglich ist, sein Grundstück nicht zu unterwerthigem Preise veräußert werden wird. Der Kreis der Bieter ist dadurch in einer Weise erweitert worden, daß der Eigenthümer die Aussicht hat, den bestmöglichen Käufer unter den zur Lizitation erscheinenden Bietungslustigen vertreten zu sehen; der Kredit des Eigenthümers ist auf diese Weise in fühlbarer und berechtigter Weise erhöht worden; der Werth der Hypotheken ist nicht bloß erhöht worden, weil sie sicher stehen, die Möglichkeit solider hypothekarischer Belastung ist auch vergrößert worden und dadurch die Neigung, Hypotheken in Grundbesitz anzulegen, gestärkt worden; der Hypothekengläubiger ist sicher davor jeden Augenblick durch eine drohende Subhaftation im Besitz seiner hypothekarischen Rechte erschüttert zu werden. Meine Herren, die Reichsgesetzgebung kann nichts besseres tun, als diesen Grundsatz, der in der gerichtlichen Praxis trotz mancher formeller Schwierigkeiten sich bewährt hat, der in den landwirthschaftlichen Kreisen ungetheilten Beifall gefunden hat, ihrerseits zu übernehmen; und ich zweifle nicht, daß dieser Schritt auch hier im Hause überwiegende Anerkennung finden wird.
Nur in zwei, allerdings ebenfalls wichtigen Punkten hat die Regierung für nöthig gefunden, die Grundsätze der bestehenden Partikularrechte der großen deutschen Staaten zu ergänze. Es hat dieses geschehen müssen mit Rücksicht auf den Umstand, daß, während die Gesetzgebung, die uns zum Muster diente, vornehmlich in solchen Landesgebieten Geltung besitzt, in welchen der größere Grundbesitz vorherrschend ist, nunmehr dieser Gesetzentwurf sich auch erstrecken soll auf den Westen und Südwesten Deutschlands, in dem der Kleinbesitz bis hinunter zum Parzellenbesitz eine hervorragende wirthschaftliche Bedeutung in Anspruch nimmt. Auf die Verhältnisse des Kleinbesitzes, meine Herren, ist aber in der Gesetzgebung Preußens, Bayerns und Sachsens nicht in dem Maße Rücksicht genommen und brauchte nach den Verhältnissen dieser Staaten nicht in dem Maße Rücksicht genommen werden, wie der Westen und Südwesten Deutschlands es verlangt, weil der kleinere und parzellirte Grundbesitz im Norden und Osten die Rolle nicht spielt, die er im westlichen und südwestlichen theile unseres Vaterlandes einnimmt. Dieses also, meine Herren, hat dazu geführt, daß wir zwei Grundsätze in den Entwurf haben aufnehmen müssen, die in der preußischen und der verwandten partikularen deutschen Gesetzgebung keine Anerkennung gefunden hatten. Zunächst den Grundsatz, daß bei einer Subhaftation der erstehende Meistbieter nicht genöthigt ist, unter allen Umständen das Meistgebot, den Preis, zu dem er erstanden hat, auch baar zu berichtigen, sondern daß es ihm ermöglicht wird, den Preis in einzelnen Terminzahlungen zu erledigen, ihn, wie man es in Süddeutschland nennt, in Zielern abzutragen. Meine Herren, das ist namentlich für die wenig besitzenden Kreise des Volkes, die die Neigung und das Bestreben haben, sich in den Besitz kleiner Landstücke zur Ergänzung und Stärkung ihrer wirthschaftlichen Existenz zu setzen, von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit. Würden diese Kreise genöthigt sein, in jedem Fall und sofort den ganzen Kaufpreis zu erlegen, so würde ihnen die Möglichkeit regelmäßig genommen sein, ein Grundstück zu erwerben; denn sie würden voraussichtlich in den meisten Fällen über die dadurch in Anspruch genommenen Geldmittel nicht verfügen. Indem der Gesetzentwurf ihnen jetzt einen Weg weisen will, auf dem sie mittels allmählicher Abtragung des in dem Subhaftationsverfahren erzielten Gebotes dennoch alsbald in den Besitz des Grundstücks gelangen können, trägt er den Verhältnissen und den wirthschaftlichen Bedürfnissen des kleinen Landbesitzes und der unteren ländlichen Bevölkerung Rechnung.
Der andere Grundsatz, meine Herren, bezieht sich auf die Verhältnisse der Gesammthypotheken. Unter Gesammthypotheken versteht man, wie Sie wissen, diejenigen Hypotheken, die nicht auf einem Grundstück allein haften, sondern die auf einer Reihe von Grundstücken derart ruhen, daß der Hypothekengläubiger aus jedem der Grundstücke nach Wahl seine Befriedigung suchen kann. Das stärkt natürlich den Werth der Hypotheken insofern, als der Hypothekengläubiger nach den jeweiligen Konstellationen auf dasjenige Grundstück zurückgreifen wird, welches ihm nach Maßgabe der Verhältnisse die meiste Aussicht bietet, zu seiner Befriedigung zu gelangen. Wenn nun die Gesammthypotheken immer der Art wären, daß sie aus einem einzigen Grundstück vermöge des über den Werth der Hypotheken hinausgehenden Werth des Grundstücks Befriedigung erlangen können, so würde kein Bedürfniß vorliegen hier eine Sonderbestimmung zu treffen, und ein solches Beürfniß besteht in der That in den östlichen und nördlichen Theilen Deutschlands auch kaum; aber im Süden und Westen Deutschlands hat diese Gesammthypothek eine eigenthümliche Gestalt angenommen. Die Hypotheken, die in dieser Art eine Reihe von Grundstücken belasten, sind regelmäßig von einem solchen Betrag, daß ihre Deckung aus eines einzigen der belastenden Grundstücke überhaupt nicht erzielt werden kann, daß vielmehr, wenn der Hypothekengläubiger zur vollen Befriedigung gelangen will, unter allen Umständen genöthigt ist, auf eine Reihe von Grundstücken belasten, sind regelmäßig von einem solchen Betrag, daß ihre Deckung aus einem einigen der belasteten Grundstücke überhaupt nicht erzielt werden kann, daß vielmehr, wenn der Hypothekengläubiger zur vollen Befriedigung gelangen will, er unter allen Umständen genöthigt ist, auf eine Reihe von Grundstücken zuückzugreifen, also aus jedem dieser Grundstücke nur einen verhältnißmäßigen Theil seiner Hypotheken zur Befriedigung zu bringen. Würde nun für solche Verhältnisse keine Vorsorge getroffen, dann würde im gegebenen Subhaftationsfalle die Subhaftation sich erst dann vollziehen können, wenn sich ein Bieter findet, der bereit ist, den in dem sog. geringsten Gebot enthaltenen Betrag der Gesammthypothek mitzuzahlen. Das wird er aber nicht können, weil er damit einen Preis zahlen müßte, der weit über den Werth des Grundstücks hinausgeht. Um in solchen Fällen dennoch die Möglichkeit eines Subhaftationsverkaufes zu erzielen und die Hypothek pro rata des Werths des einzelnen Grundstücks zu decken, bleibt nichts anderes übrig, als dahin Vorschrift zu treffen, daß bei der Bemessung des geringsten Gebots nicht der Gesammtbetrag dieser Korrealhypothek, sondern nur eine Rate aus der Hypothek in Anrechnung kommt, wie sie dem Werth des einzelnen Grundstücks im Vergleich mit dem werth der übrigen mit der gleichen Hypothek belasteten Grundstücke entspricht. Dadurch wird zweierlei erzielt: einmal sichern wir überhaupt erst die Möglichkeit, die wirthschaftlich nothwendig gewordene Hypothekenbelastung bei ganz kleinen Grundstücken zu angemessenen Preisen durchzuführen; zweitens wird dadurch erreicht, daß die zur Subhaftation gestellten Grundstücke auch wirklich zur Subhaftation gelangen können, und daß nicht Subhaftationsverfahren eingeleitet werden, die, wie von vornherein zu übersehen ist, einen Erfolg nicht haben können – also für das Verfahren sowohl wie auch für die wirthschaftlichen Verhältnisse ein Vortheil.
Meine Herren, ich beschränke mich darauf, diese leitenden Grundgedanken der Vorlage Ihnen mit kurzen Worten darzulegen; auf das Detail und die sonstigen Bestimmungen hier einzugehen, würde einen Zweck nicht haben. Das Subhaftationsrecht ist eine derjenigen Materien, die besondere Schwierigkeiten in ihrer rechtlichen Konstruktion bereiten, und die sich in ihren Einzelheiten, namentlich in der ersten Lesung, schwer im Plenum erörtern lassen. Wenn ich mir gestatten darf, über den Entwurf ein Gesammturtheil abzugeben, so ist es das: er beruht auf den bewährten Grundsätzen des Rechts, das in dem überwiegenden Theil Deutschlands bereits in Geltung ist; er verwerthet die Erfahrungen, die im Laufe der Zeit mit der Partikulargesetzgebung gemacht worden sind; er nimmt Rücksicht auf die eigenartigen wirthschaftlichen Verhältnisse wie sie in großen, wirtschaftlich blühenden Gebieten Deutschlands bezüglich des Kleinbesitzes bestehen; und er hat diejenigen Erinnerungen benutzt, die im Laufe der Jahre gegen den von der ersten Kommission für das bürgerliche Gesetzbuch ausgearbeiteten und der Oeffentlichket zugänglich gemachten Entwurf von Seiten der Praxis und der Theorie erhoben worden sind. Deshalb meine Herren. Glaube ich, den Entwurf mit gutem Grunde Ihrer wohlwollenden Prüfung empfehlen zu können. (Bravo! rechts und links.)
P r ä s i d e n t : Das Wort hat der Abgeordnete Kauffmann.
K a u f f m a n n, Abgeordneter: Meine Herren, ich bin in der angenehmen Lage, den Ausführungen des Herrn Staatssekretärs zustimmen zu können. Der voliegende Gesetzentwurf enthält das erste derjenigen Gesetze, die in Ausführung des B.G.B. als nothwendige Zubehörstücke zu demselben vom Reichstag verabschiedet werden müssen. Die Vorlage ist vor vier Tagen an das hohe Haus gelangt, und es spricht in der That für den anerkennenswerthen Willen des hohen Hauses, dieses Gesetz zu verabschieden, daß schon heute die erste Lesung der Vorlage stattfindet, obwohl die Vertheilung der Vorlage erst gestern erfolgt ist. (Sehr gut! links.) Ich nehme aber an, daß die Vermuthung richtig ist, daß die verehrten Herren Kollegen die Vorlagen sofort, nachdem sie sie bekommen, auch lesen und eingehend studiren (Heiterkeit), sodaß wir berechtigt sind, in die Berathung einzutreten. Allerdings hat ja bisher weder die Presse noch ein größerer Kreis von Interessenten Gelegenheit gehabt, den Entwurf kennen zu lernen. Meine Herren, es könnte diese Beschleunigung befremdend wirken, wenn in der Vorlage ein erhebliches Novum enthalten wäre. Hat man aber die ersten Schwierigkeiten überwunden, die sich dem Lesen einer jeden Vorlage entgegenstellen, so überzeugt man sich sofort, daß man in Wirklichkeit in der Vorlage einen guten, lieben Bekannten vor sich hat. Es ist im wesentlichen das preuß. Gesetz vom Jahre 1883 mit einer Reihe von Verbesserungen in der Vorlage durchgeführt. Ich fasse daher diese erste Berathung so auf, daß sie das Publikum und weitere Kreise der Interessenten auf die Wichtigkeit der Vorlage aufmerksam machen und sie anregen soll, die Vorlage zu studiren, sodaß uns bis zur Kommissionsberathung auch aus Interessentenkreisen die entsprechenden Wünsche zugehen und berücksichtigt werden können.
Es ist richtig, meine Herren, wie der Herr Staatssekretär bereits ausgeführt hat, daß die Grundlage der Vorlage auf dem sogenannten Deckungsprinzip beruht. Das gemeine recht hatte zu einem sehr verworrenen Rechtszustand und zu dem unerwünschten Resultat geführt, daß bei der Versteigerung tabula rasa gemacht wird mit den Hypotheken, und daß das ganze Kaufgeld baar zu zahlen ist, unbekümmert darum, ob Ausfälle entstehen oder nicht. Dies rein formale juristische Prinzip ist aber von der Rechtsentwickelung der letzten Jahrzehnte siegreich überwunden worden. In dieser Hinsicht ist anzuerkennen, daß auf diesem Gebiet der deutsche Juristentag zuerst die modernen Ideen richtig ausgesprochen hat. Ich will kurz daran erinnern, da wir ja jetzt daran gehen, dieses Prinzip reichsgesetzlich zu verwirklichen, daß schon im Jahre 1873 der 11. Juristentag genau denselben Grundsatz ausgesprochen hat, den die Vorlage auch enthält, nämlich folgenden:
Es ist nicht angemessen, daß durch den Verkauf eines Grundstücks im Subhaftationsverfahren auch die Hypotheken erlöschen, welche aus dem Kaufpreis völlig gedeckt werden.
Für den gerichtlichen Verkauf im Suhaftationsverfahren sind Normativbedingungen festzustellen, welche geeignet sind, bei Sicherung der Interessen des Gläubigers und Schuldners ein thunlichst hohen Kaufpreis des Grundstücks herbeizuführen.
Ein ähnlicher Beschluß ist gefaßt worden im Jahre 1875 und im Jahre 1882. So ist dieses Prinzip in das Preuß. Gesetz vom Jahre 883 hineingekommen, und es wird nun wesentlich darauf ankommen, ob mit diesem sog. geringsten Gebot, mit der Feststellung desselben und mit dem Grundsatz, daß ohne Deckung der dem betreibenden Gläubiger vorhergehenden Ansprüche ein Verkauf nicht stattfinden soll, gute Erfahrungen gemacht sind. Ich glaube, dies für meine Person aus der Praxis bestätigen zu können. Es spricht dafür auch einigermaßen die Statistik. Ich will in dieser Beziehung anführen, daß in Preußen nach der amtlichen Statistik der Versteigerungen im Jahre 1894 in 11404 Fällen die Kaufgelder belegt sind, daß dabei wegen nicht erreichten Mindestgebots das Verfahren nur in 87 Fällen aufgehoben ist, und daß nur in 89 Fällen das geringste Gebot erst bei wiederholter Versteigerung erreicht ist. Diese Zahlen beweisen, daß bei der überwiegenden Mehrheit von Zwangsversteigerungen das geringste Gebot erreicht worden ist, daß also die Ansprüche, die dem betreibenden Gläubiger vorangingen, vollständig gedeckt worden sind. Es hat das, daß chikanösen Versteigerungen vorgebeugt wird, daß Leute, die gar keine Realberechtigung haben, auch kein Interesse mehr haben, die Subhaftation zu betreiben, und daß alle Kosten, Zinsen und realberechtigte Forderungen einfach ausfielen, nicht mehr möglich ist. Es ist also mit Anerkennung zu begrüßen, daß dieser wichtige Grundsatz, das sogenannte Deckungsprinzip, auch in der Vorlage angenommen worden ist.
Meine Herren, im übrigen – das hat ja der Herr Staatssekretär mit Recht bemerkt – handelt es sich vielfach um Einzelheiten des Verfahrens, die der juristischen Technik zu überlassen sind; über alle einzelnen Bedenken werden wir uns in der Kommission, die ja zweifellos eingesetzt wird, zu unterhalten haben. Ich will nur in aller Eile einige Punkte hier berühren, die mir bei der schnellen Lektüre der Vorlage aufgefallen sind.
Meine Herren, das Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren muß zwar schleunig eingeleitet werden, im übrigen aber muß es mit thunlicher Schonung des Schuldners unter Sicherung der Rechte des Gläubigers nicht besonders schleunig durchgeführt werden; man kann sagen: schleunige Einleitung und langsame Durchführung des Verfahrens ist das berechtigte Prinzip der Vorlage. Schleunig muss die Einleitung der Subhaftation sein, weil in den ersten Augenblicken gerade dann, wenn der Schuldner auf der Kippe steht, er geneigt ist zu allerlei Manipulationen zu Ungunsten der Gläubiger; deshalb muß die Einleitung der Zwangsversteigerung möglichst schnell erfolgen und nicht an zu viele Förmlichkeiten gebunden werden. Es genügt die Beibringung des Schuldtitels und die Beibringung des Nachweises, daß der Schuldner der eingetragene Eigenthümer des Grundstücks ist, was durch Bezugnahme auf die Grundakten ersetzt werden kann, sodaß überall da, wo der Subhaftationsrichter derselbe wie der Grundbuchrichter ist, sich die erste Beschlagnahme außerordentlich leicht verfügen läßt.
Was dagegen die Fristen vor dem Bietungstermin betrifft, so weicht die Vorlage von dem preuß. Gesetze von 1883 etwas ab. Die Vorlage bestimmt in dieser Hinsicht, daß der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin selbst, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen soll. § 43 bestimmt dann, daß zwischen der Bekanntmachung und dem Termin mindestens sechs Wochen liegen müssen; alles übrige ist dem richterlichen Ermessen überlassen. In dem preuß. Gesetz (§ 42) war gesagt, daß im allgemeinen die Regel sein solle, daß der Termin nicht weiter als auch sechs Wochen bis drei Monate und nur in Ausnahmefällen auf sechs Monate hinausgesetzt werden soll. Man hat behauptet, daß man mit dem weiten Hinausschieben der Termine günstige Erfahrungen gemacht hat, was ich nicht bestreiten will. Ein all zu weites Hinausschieben aber kann natürlich nicht im Interesse der Gläubiger liegen, da dann die Kosten des Verfahrens ganz erheblich steigen, und auch sonstige Unzuträglichkeiten entstehen. Es wird also der gerichtlichen Praxis überlassen bleiben müssen, den Termin in vernünftiger Weise mit angemessener Frist anzuberaumen. Ich glaube, daß etwa eine Zweit von zwei Monaten nach der Anberaumung des Termins bis zur Abhaltung desselben durchschnittlich genügen wird.
Es ist dann ferner mit Freuden zu begrüßen, daß das Zustellungswesen vereinfacht werden soll. Es wird in dieser Beziehung auch in der C.P.O. für Versteigerungen Sorge zu tragen sein. Gegenwärtig sind die Subhaftationsakten belastet mit dem ganzen Ballast der dickleibigen Zustellungsurkunden, und es wäre sehr zu wünschen, daß bestimmt werde, daß die Aufgabe zur Post durch eingeschriebenen Brief ganz allgemein als Zustellung genüge.
Es ist dann ferner ein Novum in der Vorlage insofern enthalten, als bei der Festsetzung der Kaufbedingungen zur Zahlung des Kaufgeldes Fristen bewilligt werden können. Auch das ist aus den Gründen, die der Herr Staatssekretär bereits angeführt hat, dankbar anzunehmen, um es zu ermöglichen, daß auch kleinere Leute ein Grundstück erwerben können, die keine größeren Kapitalien flüssig haben.
Es ist dann ferner nicht unwichtig für die Durchführung der Zwangsversteigerung die Festhaltung der Bietungskaution nur nach dem Betrage des baar zu zahlenden Kaufgeldes. Die Kaution beträgt 10 Prozent des Betrages des Kaufgeldes, der baar zu zahlen ist. Da aber oft ein großer Theil der Hypotheken nicht fällig wird, sondern übernommen wird, so ist das unter Umständen ein ganz kleiner Betrag, der zur Kautionsstellung erforderlich ist. Viele Leute lassen sich nur dadurch, daß sie nicht die nötigen Baarmittel zur Kaution haben, abhalten, ihre Hypotheken herauszubieten. Es wird also die Möglichkeit geben, viele Ausfälle zu vermeiden.
Dann möchte ich noch hinsichtlich des § 143 der Vorlage eine Neuerung hinsichtlich der Kaufgelderbelegung hervorheben. Bisher mußte die Kaufgelderbelegung lediglich gerichtlich unter Zuziehung von Rechnungsverständigen geschehen. Nach der Vorlage (§ 143) ist gestattet, daß die gesammte Kaufgelderbelegung außergerichtlich erfolgt und dem Gericht nur durch beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Ich glaube, daß diese Bestimmung in weiten Kreisen der Interessenten mit Freuden begrüßt werden wird. Denn in der That sind die bisherigen Kaufgelderbelegungen, wenn stundenlang gerechnet werden muß, kein Vergnügen. Das kann jetzt vorher abgemacht werden, sodaß ich auch das als einen praktischen Fortschritt der Vorlage begrüßen kann.
Meine Herren, alle diese Einzelheiten werden ja in der Kommission, die beantragt wird, weiter zu prüfen sein. Ich will hoffen, daß die Presse und die Interessentengruppen Anlaß nehmen, sich jetzt mit dem Gesetz zu beschäftigen, und uns in der Kommission unterstützen, sodaß dann das große Werk der Rechtseinigung einen weiteren gedeihlichen Fortgang nehmen kann. (Bravo!)
P r ä s i d e n t : Das Wort hat der Abg. Bassermann.
B a s s e r m a n n, Abgeordneter: Meine Herren, auch meine politischen Freunde erkenne die Nothwendigkeit einer reichsgesetzlichen Regelung des Verfahrens wegen Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Liegenschaften und Schiffen an und erkennen des weiteren an, daß die Materie in dem vorgelegten Gesetzentwurf im allgemeinen zweckdienlich und richtig geordnet ist. Eine eingehende Besprechung des Gesetzentwurfs in der ersten Lesung vorzunehmen, dürfte aus den Gründen, die der Herr Staatssekretär des Reichsjustizamts und mein Herr Vorredner angeführt haben, erübrigen. Dazu dürfte sich die Materie wenig eignen, und daher wäre wohl die Besprechung lediglich auf diejenigen Einzelheiten zu richten, die demjenigen aufgefallen sind, der bei der kurzen Zeit, die gegeben war, sich mit der Lektüre des Gesetzes befaßt hat. Ich möchte auch meinerseits mich entschuldigen, wenn vielleicht in der einen oder andere Ausführung ein Irrthum unterlaufen sollte, da, wie gesagt, die Zeit zu einem eingehenden Studium des Gesetzes für Mitglieder des Reichstags zu kurz war.
Was die einzelnen Fragen anlangt, die in diesem Gesetz in den Vordergrund treten, so kann ich mich mit meinen politischen Freunden zunächst damit vollständig einverstanden erklären, daß das Deckungsprinzip, das Prinzip des Mindestgebots, eine Aufnahme gefunden hat. Wir müssen anerkennen, daß das in der That ein Prinzip der Gerechtigkeit und der volkswirthschaftlichen Richtigkeit ist, wenn aussichtslose Versteigerungen thunlichst vermieden werden, Versteigerungen, die auf der einen Seite dem Gläubiger eine Befriedigung nicht schaffen können und auf der anderen Seite doch schwere Schädigungen für den Schuldner, den Eigenthümer der Liegenschaften und vielleicht auch noch andere Betheiligte, für andere Gläubiger herbeiführen müssen. Es ist daher mit Recht von Seiten der verbündeten Regierungen den Rechtsprinzipien, die in Preußen, Sachsen und Bayern bereits Aufnahme in der Gesetzgebung gefunden habe, auch in diesem Gesetz Ausdruck verliehen worden. Wir können uns daher gegenüber den Vorschlägen in dieser Richtung durchaus wohlwollend und zustimmend verhalten.
Es wäre zu erwägen in der Frage, die im § 18 des Gesetzes behandelt ist, der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke, ob hier nicht unter Umständen die Rechte des Schuldners eine Erweiterung erfahren sollen, ob hier nicht dem Schuldner wenn er wegen derselben Forderung im Wege der Zwangsversteigerung angegriffen wird, gewisse Wahlrechte einzuräumen sind, daß er unter Umständen in der Lage ist, Grundstücke zu bezeichnen, deren Versteigerung in erster Reihe seinem Interesse liegt, währen die anderen, falls diese gewählt werden sollten, größere Schädigungen eintreten würden. Das ist eine frag, die, wie gesagt, in der Kommission des näheren zu erwägen wäre. Es ist ja nicht zu leugnen, daß gerade in dieser Richtung sehr oft eine Chikane des Gläubigers einsetzen kann, ohne daß eine solche nothwendig ist, daß eine große Schädigung des Schuldners vermieden werden kann, wenn ihm Wahlrechte nach dieser Richtung eingeräumt sind. Selbstverständlich dürfte das nur geschehen, wenn die Rechte des Gläubigers auf eine volle Befriedigung durchaus gewahrt sind.
Meine Herren, wir begrüßen sodann weiter, daß das Gesetz in den §§ 60, 61 und 62 Zahlungsfristen für den Gläubiger einräumt. Dies sind Bestimmungen, die in unserer süddeutschen Gesetzgebung ja Aufnahme bereits gefunden haben, die, wie in der Denkschrift richtig ausgeführt ist, den Kreis der Bieter in erheblichem Maße erweitern, und die es namentlich einer Reihe von unbemittelten Leuten ermöglichen, als Bieter im Versteigerungstermin aufzutreten. (Sehr richtig!) Das sind Dinge, die auch im Interesse sämmtlicher Gläubiger, auch in dem des Schuldners liegen, weil bei einem größeren Kreise von Bietern selbstverständlich sich der Kaufpreis erhöht. (Sehr richtig!) Ein weiterer Punkt ist die Frage der Richtigkeit des Prinzips, daß dem betreibenden Gläubiger, der ein Pfandrecht an der Liegenschaft nicht hat, durch die Beschlagnahme des Grundstücks ein Vorzugsrecht an der Liegenschaft eingeräumt wird. Dieser Grundsatz entspricht z.B. nicht dem zur Zeit in Baden Befindlichen Gesetz, welches im Gegetheil feststellt, daß auch sonstige dritte Gläubiger bis zur Ertheilung des endgiltigen Zuschlags bei der Versteigerung einen Anspruch auf Befriedigung Aus dem Erlöse der zu versteigernden Liegenschaft mit dem betheiligten Gläubiger erheben könen; sie können sich also in das Zwangsversteigerungsverfahren einmischen, sofern sie einen vollstreckbaren Titel haben. Sie treten dann an die Seite des betreibenden Gläubigers und sind, sofern der betreibende Gläubiger kein Pfandrecht an der Liegenschaft hat, in gleichem Range eventuell pro rata ihrer Forderung aus dem Grundstück zu befriedigen. Das ist ja schließlich eine generelle Frage, die sich auf das ganze Betreibungsverfahren, auch auf das Betreibungsverfahren in beweglichen Gegenständen, hinüberspielt, ob der Grundsatz richtig ist, der in unserer C.P.O. Aufnahme gefunden hat, daß der Gläubiger ein Pfändungsvorrecht erwirbt und dadurch anderen ohne weiteres vorgeht. Es ist ja in der Literatur wiederholt darauf hingewiesen worden, daß dies Prinzip in der juristischen Praxis zu gewissen unangenehmen Erscheinungen geführt hat, zu einem Wettlauf der Gläubiger (sehr richtig!), von denen jeder sucht, möglich rasch ein Pfändungsrecht zu bekommen und dadurch ein Vorrecht vor dem anderen. Diese Vorrechte widerstreiten doch dem Grundsatz, daß bei materieller Konkursmäßigkeit eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger pro rata ihrer Forderungen eintreten sollte.
Nun, ich will keine bestimmten Anträge in dieser Richtung in Aussicht stellen; immerhin aber wäre in der Kommission zu erwägen, ob das hier im Entwurf angenommene Prinzip aufgenommen werden soll, oder ob auch andere Gläubiger, die vollstreckbare Titel haben, neben dem betreibenden Gläubiger zuzulassen sind.
Wir können es sodann als durchaus richtig erachten, wenn für die landwirthschaftlichen Arbeiter in § 10 des Gesetzes ein Vorrecht an zweiter Stelle für Lohn, Kostgeld und andere Bezüge eingeführt wird, und zwar wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beiträge. Wir halten das Prinzip, welches ja auch den Bestimmungen unserer Konkursordnung an analoger Stelle entspricht, für ein sozialpolitisch durchaus richtiges.
Eine weitere in der Kommission zu erwägende Frage ist die der Bauhandwerker. Ich beabsichtige durchaus nicht, an dieser Stelle eine Bauhandwerkerdiskussion hervorzurufen. Die Frage selbst ist ja, was das Bedürfniß einer besseren Sicherung anlangt, meiner Ansicht nach bejaht, sowohl von den verbündeten Regierungen wie von den meisten Fraktionen des Reichstags und des preußischen Landtags; nur gehen die Anschauungen auseinander über den einzuschlagenden Weg. Es ist nun kein Zweifel, daß diese frage auch in diesem Gesetz geregelt werden könnte. § 10 führt die Gläubiger auf nach der Rangordnung, wie sie zur Befriedigung kommen; und wenn Sie die Denkschrift und die Begründung zu Ziffer 1 und 2 sich ansehen, so ist dort angeführt, daß diese Vorrechte für den Zwangsverwalter für die landwirthschaftlichen Arbeiter, Forstbeamten u. s. w. eingeführt werden aus dem Grundsatz der versio in rem, weil sie Aufwendungen für die betreffenden Liegenschaften machen und daher auch den Anspruch haben, aus dem Erlös der Liegenschaft an erster und zweiter Stelle befriedigt zu werden. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, daß auch der Bauhandwerker ein Vorrecht haben soll und muß aus dem Gersichtspunkt der versio in rem, weil er durch sein Arbeit und die Materialien, die er in den Bau hineinsteckt, den werth der Liegenschaft erhöht oder unter Umständen überhaupt erst schafft, so müßte aus diesem Gesichtspunkt auch wohl die klasse der Bauhandwerker in § 10 unter Ziffer 3 eingesetzt werden. Ich will auf diese Materie hier nicht näher eingehen; es scheint mir nur der Gang der Dinge – besonders die Verhandlungen im preußischen Abgeordnetenhause – zu erweisen, daß der dort gewählte Weg ein ganz ungangbarer ist. Er würde dazu führen, daß das Bauen zu einem Monopol der großen Gesellschaften werden würde. Wir werden daher nach wie vor ins Auge fassen müssen die Sicherung der Bauhandwerker auf dinglichem Wege, sei es in diesem Gesetz, sei es in einem Zivilgesetz.
Ich wende mich sodann zu einer weiteren Materie, die in diesem Gesetz behandelt worden ist: das ist die Zwangsversteigerung der Schiffe. Ich kann mich bei diesem zweiten Abschnitts des Gesetzes doch mit den hier gemacht Vorschlägen nicht einverstanden erklären. Die Denkschrift spricht auf S. 66 (oben S. 64) den durchaus richtigen Grundsatz aus:
Die erhöhte wirthschaftliche Bedeutung, welche den Schiffen vermöge ihrer Größe und ihres Werths zukommt, rechtfertigt es, sie in Bezug auf die Zwangsvollstreckung ebenso wie in Bezug auf die Vollstreckung im allgemeinen den Grundstücken gleichzustellen.
Das ist ein Satz, den ich durchaus unterschreibe. Aus diesem Satz, der die Gleichstellung der Schiffe gegenüber den Liegenschaften ausspricht, eine Gleichstellung, die durchaus gerechtfertigt ist, wenn man in Betracht zieht, daß mittlere Schiffe doch schon einen Werth von 30 000, größere oft von über 100 000 Mark besitzen, müßte man nach meiner Meinung auch die Konsequenz ziehen, das Prinzip des Deckungsprinzips und Mindestgebots auch bei der Versteigerung von Schiffen einzuführen. Entgegen diesem Vorschlag ist nun § 169 die Baarveräußerung vorgeschrieben. Das scheint mir nicht zweckmäßig zu sein: denn hier ist der Fall doch der oft gegeben, daß eine für den betreibenden Gläubiger durchaus aussichtslose Versteigerung erfolgt, weil zu viele Schiffspfandrechte seinem Anspruch vorgehen. Der Schuldner wird geschädigt, ohne daß der Gläubiger zu seinem Gelde kommt. Gleichzeitig ist die Einführung der Baarzahlung auch eine ganz entschiedene Begünstigung des Großkapitals, weil der kleine und mittlere Schiffer nicht in der Lage ist, welches die Baarzahlung aufzubringen, während, wenn das Prinzip zur Annahme gelangt, welches in diesem Gesetz bei Grundstücken vorgeschrieben ist, wo die Hypotheken unter Umständen einfach stehen bleiben, selbstverständlich sich der Kreis der Bieter erheblich erweitert, und eine Reihe mittlerer und kleinerer Leute die Möglichkeit haben, ein Gebot abzugeben. Auch diese Frage wird in der Kommission einer Erwägung zu unterziehen sein.
Nun ist mir ein anderer Gesichtspunkt hier noch aufgefallen, nämlich daß bei den Schiffen die Anordnung getroffen werden soll, daß das Vollstreckungsgericht das Amtsgericht ist, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet. Das ist unter Umständen eine sehr unzweckmäßige Einrichtung. Wenn ich auf unsere oberrheinlichen Verhältnisse eingehe, wo die Wasserwegsstromverhältnisse besonders schwierig sind, wo viel Havarien zu Streitigkeiten Anlaß geben, und am letzten Ende Zwangsversteigerungen gegen den Schiffer vorkommen, wenn ich mir da die badischen und hessischen Amtsgerichte ansehe, die da als Subhaftationsgerichte in Frage kommen, so muß ich sagen: die Bestimmung ist durchaus unzweckmäßig. Meines Erachtens müßte die Versteigerung so hochwerthiger Schiffe erfolgen bei dem Amtsgericht, wo das Schiff eingetragen ist oder mindestens bei dem nächstliegenden Amtsgericht, wo ein Schiffsregister geführt wird, denn nur dort ist ein lebhafter Schiffsverkehr. Die Orte am Rhein, an der Oder und Elbe, wo die Schiffsregister eingeführt sind, sind gleichzeitig die Orte, wo ein lebhafter Schiffsverkehr ist, und wo folglich die Leute sich aufzuhalten pflegen, die bei einer Subhaftation auf ein Schiff bieten.
Ich komme zum letzten Punkt, den ich bei der ersten Lesung berühren wollte, und das sind zwei Fragen des internationalen Privatrechts, die ich kurz streifen möchte. Die erste Frage hängt mit dem Binnenschiffahrtsgesetz mehr zusammen als mit diesem Gesetz, leitet aber doch zu diesem Gesetz über.