Ursprüngliche Gesetzesfassung - Gesamtübersicht
Überblick
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Erster Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
von Grundstücken im Wege der
Zwangsvollstreckung.
§§ 1-161 (RGBl. 1897, 97-130) -
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§§ 1-14 (RGBl. 1897, 97-100) -
Zweiter Titel.
Zwangsversteigerung.
§§ 15-145 (RGBl. 1897, 100-127) -
I. Anordnung der Versteigerung.
§§ 15-27 (RGBl. 1897, 100-103) -
II. Aufhebung und einstweilige
Einstellung des Verfahrens.
§§ 28-34 (RGBl. 1897, 103-104) -
III. Bestimmung des Versteigerungstermins.
§§ 35-43 (RGBl. 1897, 104-105) -
IV. Geringstes Gebot.
Versteigerungsbedingungen.
§§ 44-65 (RGBl. 1897, 106-110) -
V. Versteigerung.
§§ 66-78 (RGBl. 1897, 111-113) -
VI. Entscheidung über den Zuschlag.
§§ 79-94 (RGBl. 1897, 113-117) -
VII. Beschwerde.
§§ 95-104 (RGBl. 1897, 117-118) -
VIII. Verteilung des Erlöses.
§§ 105-145 (RGBl. 1897, 118-127) -
Dritter Titel.
Zwangsverwaltung.
§§ 146-161 (RGBl. 1897, 127-130) -
Zweiter Abschnitt.
Zwangsversteigerung von Schiffen
im Wege der Zwangsvollstreckung.
§§ 162-171 (RGBl. 1897, 130-132) -
Dritter Abschnitt.
Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung in besonderen Fällen.
§§ 172-184 (RGBl. 1897, 132-134)
Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97-134) lautet:
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
Vom
24. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§. 1.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.
§. 2.
Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen
oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiß, welches
Gericht zuständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der
Amtsgerichte zum Vollstreckungsgerichte zu bestellen; die Vorschriften
des §. 37 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in
demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken
verschiedener Amtsgerichte belegen sind.
Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgerichte bestellte
Gericht die übrigen Gerichte in Kenntniß setzen.
§. 3.
Die Zustellungen erfolgen von Amtswegen.
§. 4.
Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Orte noch im Bezirke des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. Die Postsendung muss mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.
§. 5.
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamte gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.
§. 6.
Ist der Wohnort, desjenigen, welchem zugestellt werden soll, dem
Vollstreckungsgerichte nicht bekannt, so hat das Gericht einen
Zustellungsvertreter zu bestellen.
Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post
die Postzusendung als unbestellbar zurückkommt.
Die zurückgenommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.
Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung
für nicht prozeßfähige Personen an die Vormundschaftsbehörde, für
juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und
verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.
§. 7.
An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange
derjenige, welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.
Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittelung und Benachrichtigung des
Vertretenen verpflichten.
Er kann von diesem eine Vergütung für seine Thätigkeit und Ersatz
seiner Auslagen fordern.
Ueber die Vergütung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das
Vollstreckungsgericht.
Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der
Zustellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen
vermag; die dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den
Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden
Rechtsverfolgung.
§. 8.
Die Vorschriften der §§. 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.
§. 9.
In dem Verfahren gelten als Betheiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:
1. diejenigen für welche zur Zeit der Eintragung des
Vollstreckungsvermerkes ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch
Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes
Recht,
ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden
Rechte, einen Anspruch mit dem Rechte auf Befriedigung aus
dem
Grundstück oder ein Mieth- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen
das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden
und auf Verlangen des Gerichts oder eines Betheiligten glaubhaft
machen.
§. 10.
Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren nach folgender
Rangordnung, bei gleichem Range nach dem Verhältniß ihrer Beträge:
1. Der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf
Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung des
Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die
Verwaltung bis zum Zuschlage fortdauert und die Ausgaben nicht aus den
Nutzungen des Grundstückes erstattet werden können;
2. Bei einem land- oder forstwirthschaftlichen Grundstücke die
Ansprüche
der zur Bewirthschaftung des Grundstücks oder zum Betrieb
eines mit dem
Grundstücke verbundenen land- oder
forstwirthschaftlichen Nebengewerbes
angenommenen, in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnisse stehenden
Personen, insbesondere des
Gesindes, der Wirthschafts- und
Forstbeamten, auf Lohn, Kostgeld und
andere Bezüge wegen der laufenden
und der aus dem letzten Jahre
rückständigen Beträge;
3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des
Grundstücks
wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren
rückständigen
Beträge;
4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstücke, soweit sie nicht in
Folge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, die
Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen jedoch, mit Einschluß
derjenigen,
welche als Zuschlag zu den Zinsen behufs allmählicher
Kapitalstilgung zu
entrichten sind, nur wegen der laufenden und der
aus den letzten zwei
Jahren rückständigen Beträge;
5. der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der
vorhergehenden
Klassen zu befriedigen ist;
6. die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie in Folge der
Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7. die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8. die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke besteht auch für die
Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke
bezweckenden Rechtsverfolgung.
§. 11.
Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach §. 10 Nr. 4, 6 oder 8 in
derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältniß
maßgebend, welches unter den Rechten besteht.
In der fünften Klasse geht unter mehreren Ansprüchen derjenige vor,
für welchen die Beschlagnahme früher erfolgt ist.
§. 12.
Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben unter einander
folgende Rangordnung:
1. die Ansprüche auf Ersatz der im §. 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere
Nebenleistungen;
3. der Hauptanspruch.
§. 13.
Die laufenden Beträge wiederkehrender Leistungen nehmen ihren Anfang
von dem letzten Fälligkeitstermine vor der Beschlagnahme des
Grundstücks; die Rückstände werden von demselben Zeitpunkte
zurückgerechnet.
Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermine,
so entscheidet die Zeit der Beschlagnahme.
Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend.
Bei der Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine
Zwangsverwaltung fortgedauert hat, die für diese bewirkte
Beschlagnahme als die erste.
§. 14.
Ansprüche von unbestimmtem Betrage gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.
Zwangsversteigerung.
I. Anordnung der Versteigerung.
§. 15.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
§. 16.
Der Antrag soll das Grundstück, den Eigenthümer, den Anspruch und den
vollstreckbaren Titel bezeichnen.
Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden
sind dem Antrage beizufügen.
§. 17.
Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner
als Eigenthümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des
eingetragenen Eigenthümers ist.
Die Eintragung ist durch ein Zeugniß des Grundbuchamts nachzuweisen.
Ist das Vollstreckungsgericht zugleich das Grundbuchamt, so genügt
statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.
Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht
bei dem Gericht offenkundig ist.
§. 18.
Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechtes betrieben wird.
§. 19.
Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das
Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu
ersuchen.
Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerkes
dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der
Urkunden, auf welche im Grundbuche Bezug genommen wird, zu ertheilen,
die bei ihm bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen und
Nachricht zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen
Betheiligten und deren Vertreter bekannt ist.
Statt der Ertheilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunden genügt
die Beifügung der Grundakten oder der Urkunden.
§. 20.
Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird,
gilt zu Gunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.
Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich
bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt.
§. 21.
Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirthschaftliche Erzeugnisse
des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher
Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden
oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.
Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Mieth- und Pachtzinsforderungen
sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigenthum an dem Grundstücke
verbundenen Rechte auf wiederkehrende Leistungen.
Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der
Beschlagnahme nicht berührt.
§. 22.
Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkte wirksam, in
welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet
ist, dem Schuldner zugestellt wird.
Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um
Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem Grundbuchamte zugeht,
sofern die Eintragung demnächst erfolgt.
Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das
Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an
den Schuldner zu zahlen.
Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem
Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot
ihm zugestellt wird.
Die Vorschriften des §. 744 der Civilprozeßordnung finden
entsprechende Anwendung.
§. 23.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots.
Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche
Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer
ordnungsgemäßen Wirthschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam
verfügen.
Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach
§. 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu
dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die
Kenntniß des Versteigerungsantrags einer Kenntniß der Beschlagnahme
gleich.
Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen
Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
§. 24.
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft.
§. 25.
Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirthschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
§. 26.
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.
§. 27.
Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag
auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des
Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des
Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird.
Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.
Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte,
wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens.
§. 28.
Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Falle ist das Verfahren nach dem Ablaufe der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
§. 29.
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.
§. 30.
Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die
Einstellung bewilligt; ist die Einstellung erfolgt, so gilt eine neue
Bewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn von dem
Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt wird.
§. 31.
Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit
sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, nur auf Antrag des
Gläubigers fortgesetzt werden.
Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das
Verfahren aufzuheben.
Die Frist beginnt, wenn die Einstellung von dem Prozeßgericht
angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung, in den übrigen
Fällen mit der Einstellung des Verfahrens.
§. 32.
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.
§. 33.
Nach dem Schlusse der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.
§. 34.
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung
des Versteigerungsvermerkes zu ersuchen.
III. Bestimmung des Versteigerungstermins.
§. 35.
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.
§. 36.
Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des
Grundstücks und nach dem Eingange der Mittheilungen des Grundbuchamts
bestimmt werden.
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine
soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs
Monate betragen.
Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtstelle
oder an einem anderen Orte im Gerichtsbezirk abgehalten werden.
§. 37.
Die Terminsbestimmung muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Grundstücks;
2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des
Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren,
spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe
von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft
zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des
geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des
Versteigerungserlöses dem Anspruche des Gläubigers und den übrigen
Rechten nachgesetzt werden würden;
5. die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung
entgegenstehendes Recht haben, vor der Ertheilung des Zuschlags die
Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen,
widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des
versteigerten Gegenstandes treten würde.
§. 38.
Die Terminsbestimmung soll die Bezeichnung des zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes eingetragenen Eigenthümers sowie die Angabe des Grundbuchblatts und der Größe des Grundstücks enthalten.
§. 39.
Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für
Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt
gemacht werden.
Hat das Grundstück nur einen geringen Werth, so kann das Gericht
anordnen, daß die Einrückung unterbleibt; in diesem Falle muß die
Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der
Gemeinde, in deren Bezirke das Grundstück belegen ist, an die für
amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.
§. 40.
Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.
Ist das Gericht nach §. 2 Abs. 2 zum Vollstreckungsgerichte bestellt,
so soll die Anheftung auch bei den übrigen Gerichten bewirkt werden.
Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen
zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugniß ist insbesondere auf
den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen.
§. 41.
Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
Im Laufe der zweiten Woche vor dem Termine soll den Betheiligten
mitgetheilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die
Versteigerung erfolgt.
Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht
noch glaubhaft zu machen haben.
§. 42.
Die Einsicht der Mittheilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten
Anmeldungen ist Jedem gestattet.
Das Gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden
Nachweisungen, welche ein Betheiligter einreicht, insbesondere von
Abschätzungen.
§. 43.
Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen,
wenn die Bekanntmachung der Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor
dem Termine bewirkt ist.
Das Gleiche gilt, wenn nicht zwei Wochen vor dem Termine dem Schuldner
ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und
allen Betheiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem
Gerichte bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei
denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten
ist, das Verfahren genehmigt.
IV. Geringstes Gebot. Versteigerungsbedingungen.
§. 44.
Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch
welches die dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die
aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens
gedeckt werden (geringstes Gebot).
Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Range
betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des
geringsten Gebots nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn der wegen
dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner zwei Wochen vor dem
Versteigerungstermine zugestellt ist.
§. 45.
Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als
es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem
Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalte des Grundbuchs, im
Uebrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet
und, falls der Gläubiger nicht widerspricht, glaubhaft gemacht wird.
Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalte des Grundbuchs zu
entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die
rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.
§. 46.
Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.
§. 47.
Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermine zu decken. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablaufe dieser Frist zu entrichten sind.
§. 48.
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.
§. 49.
Der Theil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie
der im §. 10 Nr. 1 bis 3 und im §. 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche
bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag
des Meistgebots ist von dem Ersteher im Vertheilungstermine baar zu
berichtigen (Baargebot).
Das Baargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.
Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit
befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im
Vertheilungstermine nachgewiesen werden.
§. 50.
Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der
Ersteher außer dem Baargebot auch den Betrag des berücksichtigten
Kapitals zu zahlen.
In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der
Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte
Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Das Gleiche gilt:
1. wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt
oder die auflösende Bedingung eintritt;
2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstücke besteht und an dem
versteigerten Grundstücke nach den besonderen Vorschriften über die
Gesammthypothek erlischt.
Haftet der Ersteher im Falle des Abs. 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so
ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der
Ersteher nicht bereichert ist.
§. 51.
Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, so finden die Vorschriften des §. 50 entsprechende
Anwendung.
Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der
Werth des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu
zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.
Der Betrag soll von dem Gerichte bei der Feststellung des geringsten
Gebots bestimmt werden.
§. 52.
Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des
geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken
ist.
Im Uebrigen erlöschen die Rechte.
Das Recht auf eine der in den §§. 912 bis 917 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei
der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
§. 53.
Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Schuldner zugleich
persönlich, so übernimmt der Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek;
die Vorschriften des §. 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Veräußerer im Sinne
dieser Vorschriften der Schuldner anzusehen ist.
Das Gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die
bestehen bleibt, der Schuldner zugleich persönlich haftet, sofern er
spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe
von Geboten die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres
Betrags und Grundes angemeldet und auf Verlangen des Gerichts oder
eines Betheiligten glaubhaft gemacht hat.
§. 54.
Die von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von diesem dem Gläubiger
erklärte Kündigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer
Rentenschuld ist dem Ersteher gegenüber unwirksam, wenn sie spätestens
in dem Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten erfolgt und bei dem Gericht angemeldet worden ist.
Das Gleiche gilt von einer aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen
Thatsache, in Folge deren der Anspruch vor der Zeit geltend gemacht
werden kann.
§. 55.
Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände,
deren Beschlagnahme noch wirksam ist.
Auf Zubehörstücke, die sich im Besitze des Schuldners oder eines neu
eingetretenen Eigenthümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung
auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser
sein Recht nach Maßgabe des §. 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.
§. 56.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schlusse der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
§. 57.
Ist das Grundstück einem Miether oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§. 571, 572, des §. 573 Satz 1 und der §§. 574, 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der Ersteher ist jedoch berechtigt, das Mieth- und Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
§. 58.
Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.
§. 59.
Jeder Betheiligte kann eine von den gesetzlichen Vorschriften
abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der
Versteigerungsbedingungen verlangen.
Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Betheiligten
beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung
beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung
und ohne sie auszubieten.
Soll das Fortbestehen eines Rechtes bestimmt werden, das nach §. 52
erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden
Betheiligten.
§. 60.
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß für den das geringste Gebot übersteigenden Betrag des Meistgebots Zahlungsfristen als Versteigerungsbedingung festgestellt werden; die Zustimmung eines anderen Betheiligten ist nicht erforderlich. Soweit Zahlungsfristen bewilligt werden, ist das Gebot von dem Zuschlag an zu verzinsen.
§. 61.
Im Falle des §. 60 ist auf Antrag eines Betheiligten, dessen Recht
durch die Bewilligung von Zahlungsfristen beeinträchtigt werden würde,
das Grundstück mit Zahlungsfristen und ohne sie auszubieten.
Der Zuschlag wird auf Grund des mit Zahlungsfristen erfolgten
Ausgebots nur ertheilt, wenn ein Dritter unter Sicherheitsleistung
sich verpflichtet, die dem Ersteher obliegende Zahlung vollständig
oder mit einem Abzug im Vertheilungstermine zu bewirken, und wenn im
Falle eines Abzugs nach dessen Abrechnung das Meistgebot mit
Zahlungsfristen höher ist als das andere Meistgebot.
In Ansehung der Verpflichtung des Dritten finden die Vorschriften des
§. 53, in Ansehung der Sicherheitsleistung die Vorschriften des §. 69
entsprechende Anwendung.
Die Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn für ein eigenes
Gebot des Dritten Sicherheitsleistung nicht verlangt werden könnte.
Wird der Dritte bei der Ertheilung des Zuschlags für zahlungspflichtig
erklärt, so tritt die Forderung gegen den Dritten als
Versteigerungserlös an die Stelle der Forderung gegen den Ersteher;
die Forderung gegen den Ersteher steht dem Dritten zu.
§. 62.
Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Betheiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zwecke auch einen besonderen Termin bestimmen.
§. 63.
Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind
einzeln auszubieten.
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle
Grundstücke und, sofern einige von ihnen mit einem und demselben
Rechte belastet sind, auch diese Grundstücke zusammen ausgeboten
werden.
Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesammtausgebot
einiger der Grundstücke anordnen.
Das Gesammtausgebot kann vor oder nach dem Einzelausgebot erfolgen.
Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot
abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses
Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesammtausgebote das geringste
Gebot um den Mehrbetrag.
Der Zuschlag wird auf Grund des Gesammtausgebots nur ertheilt, wenn
das Meistgebot höher ist als das Gesammtergebniß der Einzelausgebote.
Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Betheiligten
zustimmen, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht zu berücksichtigen sind.
§. 64.
Werden mehrere Grundstücke, die mit einer dem Anspruche des Gläubigers
vorgehenden Gesammthypothek belastet sind, in demselben Verfahren
versteigert, so ist auf Antrag die Gesammthypothek bei der
Feststellung des geringsten Gebots für das einzelne Grundstück nur zu
dem Theilbetrage zu berücksichtigen, der dem Verhältnisse des Werthes
des Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen Grundstücke entspricht;
der Werth wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der
Gesammthypothek im Range vorgehen und bestehen bleiben.
Antragsberechtigt sind der Gläubiger, der Eigenthümer und jeder dem
Hypothekengläubiger gleich oder nachstehende Betheiligte.
Wird der im Abs. 1 bezeichnete Antrag gestellt, so kann der
Hypothekengläubiger bis zum Schlusse der Verhandlung im
Versteigerungstermine verlangen, daß bei der Feststellung des
geringsten Gebots für die Grundstücke nur die seinem Anspruche
vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle sind die
Grundstücke auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
Erklärt sich nach erfolgtem Ausgebote der Hypothekengläubiger der
Aufforderung des Gerichts ungeachtet nicht darüber, welches Ausgebot
für die Ertheilung des Zuschlags maßgebend sein soll, so verbleibt es
bei der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Feststellung des geringsten
Gebots.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die
Grundstücke mit einer und derselben Grundschuld oder Rentenschuld
belastet sind.
§. 65.
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß eine Forderung oder eine
bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen
und besonders versteigert werden soll.
Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwerthung angeordnet,
insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt
oder die Forderung einem Betheiligten mit dessen Zustimmung an
Zahlungsstatt überwiesen werden.
Die Vorschriften der §§. 718, 721, 736 der Civilprozeßordnung finden
entsprechende Anwendung.
Der Erlös ist zu hinterlegen.
Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwerthung ist nur
zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.
§. 66.
In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die das
Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden
Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme und die
erfolgten Anmeldungen bekannt gemacht, hierauf das geringste Gebot und
die Versteigerungsbedingungen nach Anhörung der anwesenden
Betheiligten, nöthigenfalls mit Hülfe eines Rechnungsverständigen,
unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt und die erfolgten
Feststellungen verlesen.
Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende
Ausschließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe
von Geboten aufzufordern.
§. 67.
Ein Betheiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots
beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen,
jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots.
Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.
Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder theilweise gedeckte
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit
nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten.
Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigenthümers
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Für ein Gebot des Reichs, der Reichsbank oder eines Bundesstaats kann
Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
Das Gleiche gilt in Ansehung eines Gebots, zu dessen Erfüllung sich
nach §. 61 ein Dritter verpflichtet hat.
§. 68.
Die Sicherheit ist für ein Zehntel des Baargebots, wenn aber der
Betrag der aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten höher
ist, für diesen Betrag zu leisten.
Ein Betheiligter, dessen Recht nach §. 52 bestehen bleibt, kann
Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur
Deckung der seinem Rechte vorgehenden Ansprüche durch Zahlung zu
berichtigen ist.
Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigenthümer des
Grundstücks, so kann der Gläubiger Sicherheitsleistung bis zur Höhe
des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch
Zahlung zu berichtigen ist.
§. 69.
Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder
inländischen Werthpapieren zu bewirken.
Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf
den Inhaber laufen und einen Kurswerth haben; den Inhaberpapieren
stehen Ordnerpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Mit Werthpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths
geleistet werden.
Die Uebergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung.
§. 70.
Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort
zu leisten.
Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem
Betheiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort
Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
§. 71.
Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.
Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen,
welche das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung
eines Anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die
Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung
bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte
Urkunde sofort nachgewiesen wird.
§. 72.
Ein Gebot erlischt, wenn ein Uebergebot zugelassen wird und ein
Betheiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht.
Das Uebergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.
Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der
Bieter oder ein Betheiligter der Zurückweisung nicht sofort
widerspricht.
Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der
Termin aufgehoben wird.
§. 73.
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in
welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die
Versteigerung geschlossen wird, muß mindestens eine Stunde liegen.
Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der
Aufforderung des Gericht ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben
wird.
Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden.
Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Aufrufs erfolgen.
§. 74.
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Betheiligten über den Zuschlag zu hören.
§. 75.
Zahlt nach dem Beginne der Versteigerung der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an das Gericht, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.
§. 76.
Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige
so viel geboten, daß der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird
das Verfahren in Ansehung der übrigen Grundstücke einstweilen
eingestellt; die Einstellung unterbleibt, wenn sie dem berechtigten
Interesse des Gläubigers widerspricht.
Ist die einstweilige Einstellung erfolgt, so kann der Gläubiger die
Fortsetzung des Verfahrens verlangen, wenn er ein berechtigtes
Interesse daran hat, insbesondere wenn er im Vertheilungstermine nicht
befriedigt worden ist.
Beantragt der Gläubiger die Fortsetzung nicht vor dem Ablaufe von drei
Monaten nach dem Vertheilungstermine, so gilt der Versteigerungsantrag
als zurückgenommen.
§. 77.
Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämmtliche Gebote erloschen,
so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.
Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termine gleichfalls
ergebnißlos, so wird das Verfahren aufgehoben.
Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor,
so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das
Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird.
In einem solchen Falle bleiben die Wirkungen der für die
Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift
des §. 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung
keine Anwendung.
§. 78.
Vorgänge in dem Termine, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder das Recht eines Betheiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu ertheilen ist, so ist das Sachverhältniß mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen.
VI. Entscheidung über den Zuschlag.
§. 79.
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.
§. 80.
Vorgänge in dem Versteigerungstermine, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.
§. 81.
Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu ertheilen.
Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen Anderen
abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen,
so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder
nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen
werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem Anderen zu
ertheilen.
Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer
öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen Anderen geboten
habe, so ist diesem der Zuschlag zu ertheilen, wenn die
Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des Anderen
entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich
beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
Wird der Zuschlag ertheilt, so haften der Meistbietende und der
Ersteher als Gesammtschuldner.
§. 82.
In dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch ist im Falle des §. 61 der Dritte, welcher die Verpflichtung des Erstehers übernommen hat, unter Angabe seiner Schuld für zahlungspflichtig und im Falle des §. 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.
§. 83.
Der Zuschlag ist zu versagen:
1. wenn die Vorschrift des §. 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften
über die Feststellung des geringsten Gebots oder der
Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot
oder das Gesammtausgebot den Vorschriften des §. 63 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1, Abs. 5 zuwider unterblieben ist;
3. wenn in den Fällen des §. 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder
nachstehenden Betheiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das
Gesammtergebniß der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4. wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte
Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechtes ohne Beachtung der
Vorschrift des §. 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5. wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens
das Recht eines Betheiligten entgegensteht;
6. wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens
aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist;
7. wenn eine der Vorschriften des §. 43 Abs. 1 oder des §. 73 Abs. 1
verletzt ist.
§. 84.
Die im §. 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der
Ertheilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des
Betheiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn
der Betheiligte das Verfahren genehmigt.
Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
§. 85.
Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schlusse der Verhandlung
ein Betheiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt
werden würde, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins
beantragt und sich zugleich zum Ersatze des durch die Versagung des
Zuschlags entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf Verlangen eines
anderen Betheiligten Sicherheit leistet.
Die Vorschriften des §. 67 Abs. 3 Satz 1 und des §. 69 finden
entsprechende Anwendung.
Die Sicherheit ist in Höhe des im Vertheilungstermine durch Zahlung zu
berichtigenden Theiles des bisherigen Meistgebots zu leisten.
Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.
Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen
von dem durch Zahlung zu berichtigenden Theile des Meistgebots unter
Hinzurechnung derjenigen Mehrkosten, welche aus dem
Versteigerungserlöse zu entnehmen sind, als ein von dem Betheiligten
abgegebenes Gebot.
In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung.
§. 86.
Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.
§. 87.
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt oder versagt wird,
ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden
Termine zu verkünden.
Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden.
Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die
Gerichtstafel bekannt zu machen.
Sind nachträglich Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen
in dem Verkündungstermine die anwesenden Betheiligten hierüber gehört
werden.
§. 88.
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist den
Betheiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im
Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des
§. 61 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und im Falle des §.
81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen.
Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht
noch glaubhaft zu machen haben.
§. 89.
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.
§. 90.
Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigenthümer des Grundstücks,
sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben
wird.
Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche
sich die Versteigerung erstreckt hat.
§. 91.
Durch den Zuschlag erlöschen unter der im §. 90 Abs. 1 bestimmten
Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen.
Ein Recht an dem Grundstücke bleibt jedoch bestehen, wenn dies
zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die
Erklärungen entweder im Vertheilungstermin abgegeben oder, bevor das
Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, duch eine
öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
Im Falle des Abs. 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende
Theil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten
gebühren würde.
Im Uebrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des
Berechtigten aus dem Grundstücke.
§. 92.
Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines
Kapitals gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechtes der
Anspruch auf Ersatz des Werthes aus dem Versteigerungserlöse.
Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch
Zahlung einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswerthe des Rechtes
gleichkommt.
Der Betrag ist für drei Monate vorauszuzahlen.
Der Anspruch auf eine fällig gewordene Zahlung verbleibt dem
Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablaufe
der drei Monate erlischt.
Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung
durch die Ablösungssumme.
§. 93.
Aus dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, findet
gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache
die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt.
Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf
Grund eines Rechtes besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen
ist.
Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach
Maßgabe des §. 690 der Civilprozeßordnung Widerspruch erheben.
Zum Ersatze von Verwendungen, die vor dem Zuschlage gemacht sind, ist
der Ersteher nicht verpflichtet.
§. 94.
Auf Antrag eines Betheiligten, der Befriedigung aus dem Baargebote zu
erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in
gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder
Hinterlegung erfolgt ist.
Der Antrag kann schon im Versteigerungstermine gestellt werden.
Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und
Pflichten finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung
entsprechende Anwendung.
§. 95.
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
§. 96.
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§. 97 bis 104 ein Anderes vorgeschrieben ist.
§. 97.
Die Beschwerde steht im Falle der Ertheilung des Zuschlags jedem
Betheiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig
erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden
Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie
demjenigen, welcher nach §. 81 an die Stelle des Bieters treten soll.
Im Falle des §. 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und
Glaubhaftmachung des Rechtes bei dem Beschwerdegericht erfolgt.
§. 98.
Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das Gleiche gilt im Falle der Ertheilung des Zuschlags für die Betheiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.
§. 99.
Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich,
so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers
zuzuziehen ist.
Mehrere Beschwerden sind mit einander zu verbinden.
§. 100.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der
Vorschriften der §§. 81, 83 bis 85 verletzt oder daß der Zuschlag
unter anderen als den der Versteigerung zu Grunde gelegten Bedingungen
ertheilt ist.
Auf einen Grund, der nur das Recht eines Anderen betrifft, kann weder
die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt
werden.
Die im §. 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das
Beschwerdegericht von Amtswegen zu berücksichtigen.
§. 101.
Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das
Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der
Sache selbst zu entscheiden.
Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist,
aufgehoben, auf weitere Beschwerde aber für begründet erachtet, so ist
unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die
Ertheilung des Zuschlags erhobene Beschwerde zurückzuweisen.
§. 102.
Hat das Beschwerdegericht den Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt war, nach der Vertheilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die weitere Beschwerde auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugetheilt ist.
§. 103.
Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß aufgehoben oder abgeändert wird, allen Betheiligten und demjenigen Bieter, welchem der Zuschlag verweigert oder ertheilt wird, sowie im Falle des §. 61 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und in den Fällen des §. 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner.
§. 104.
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag ertheilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.
§. 105.
Nach der Ertheilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur
Vertheilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen.
Die Terminsbestimmung ist für den Betheiligten und dem Ersteher sowie
im Falle des §. 61 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und in
den Fällen des §. 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen.
Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht
noch glaubhaft zu machen haben.
Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.
Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des §. 61 auch dem
für zahlungspflichtig erklärten Dritten sowie in den Fällen des §. 81
Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termine
zugestellt, so ist der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen,
sofern nicht das Verfahren genehmigt wird.
§. 106.
Zur Vorbereitung des Vertheilungsverfahrens kann das Gericht in der Terminsbestimmung die Betheiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen. In diesem Falle hat das Gericht nach dem Ablaufe der Frist den Theilungsplan anzufertigen und ihn spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen.
§. 107.
In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu
vertheilende Masse beträgt.
Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche
im Falle des §. 65 besonders versteigert oder anderweit verwerthet
sind.
Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht.
Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers
hinterlegt ist, gilt als gezahlt.
§. 108.
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, hat das Gericht, wenn
Werthpapiere zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt
sind, die Veräußerung der Papiere nach Maßgabe der Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung anzuordnen.
Der Erlös ist nach Anordnung des Gerichts auszuzahlen oder zu hinterlegen.
Ist der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, noch nicht
rechtskräftig, so soll auf Antrag desjenigen, welcher die Sicherheit
geleistet hat, die Veräußerung bis zur Rechtskraft ausgesetzt werden.
§. 109.
Aus dem Versteigerungserlöse sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu
entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder
den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch
nachträgliche Vertheilungsverhandlungen entstehenden Kosten.
Der Ueberschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken
sind, vertheilt.
§. 110.
Rechte, die ungeachtet der im §. 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Vertheilung den übrigen Rechten nach.
§. 111.
Ein betagter Anspruch gilt als fällig. Ist der Anspruch unverzinslich, so gebührt dem Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage des Anspruchs gleichkommt; solange die Zeit der Fälligkeit ungewiß ist, gilt der Anspruch als aufschiebend bedingt.
§. 112.
Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund
eines Gesammtausgebots ertheilt und wird eine Vertheilung des Erlöses
auf die einzelnen Grundstücke nothwendig, so wird aus dem Erlöse
zunächst der Betrag entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie
zur Befriedigung derjenigen bei der Festellung des geringsten Gebots
berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich
ist, für welche die Grundstücke ungetheilt haften.
Der Ueberschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem
Verhältnisse des Werthes der Grundstücke vertheilt.
Dem Ueberschusse wird der Betrag der Rechte, welche nach §. 91 nicht
erlöschen, hinzugerechnet.
Auf den einem Grundstücke zufallenden Antheil am Erlöse wird der
Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücke bestehen bleiben,
angerechnet.
Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten Grundstücke,
so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhältnisse des Werthes der
Grundstücke entsprechender Theilbetrag in Anrechnung zu bringen.
Reicht der nach Abs. 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Antheil
am Erlöse nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach
Maßgabe des geringsten Gebots durch Zahlung zu berichtigen sind oder
welche durch das bei dem Einzelausgebote für das Grundstück erzielte
Meistgebot gedeckt werden, so erhöht sich der Antheil um den
Fehlbetrag.
§. 113.
In dem Vertheilungstermine wird nach Anhörung der anwesenden
Betheiligten von dem Gerichte, nöthigenfalls mit Hülfe eines
Rechnungsverständigen, der Theilungsplan aufgestellt.
In dem Plane sind auch die nach §. 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.
§. 114.
In dem Theilungsplan sind Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr
Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus
dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalte des Buches, im
Uebrigen nur dann aufzunehmen, wenn sie spätestens in dem Termin
angemeldet sind.
Die Ansprüche des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich
aus dem Versteigerungsantrag ergeben.
Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalte des
Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
§. 115.
Ueber den Theilungsplan wird sofort verhandelt.
Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche
und die Ausführung des Planes finden die §§. 761 bis 768 der
Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in
den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den
Plan.
Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch
wird nach den §§. 686, 688, 689 der Civilprozeßordnung erledigt.
Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die
Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die
Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die
Hinterlegung erfolgt ist.
§. 116.
Die Ausführung des Theilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des §. 61 der für zahlungspflichtig erklärte Dritte sowie in den Fällen des §. 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt.
§. 117.
Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der
Theilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt.
Die Auszahlung an einen im Termine nicht erschienenen Berechtigten ist
von Amtswegen anzuordnen.
Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen.
Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den
Berechtigten zu hinterlegen.
Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine
Anweisung auf den hinterlegten Betrag ertheilt werden.
§. 118.
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, ist der Theilungsplan
dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die
Berechtigten übertragen wird; die Uebertragung erfolgt durch Anordnung
des Gerichts.
Das Gleiche gilt, soweit Zahlungsfristen festgesetzt worden sind.
Die Uebertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstücke.
Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Abs. 1 Satz 1 nicht ein, wenn
vor dem Ablaufe von drei Monaten der Berechtigte dem Gerichte
gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Uebertragung erklärt
oder die Zwangsversteigerung beantragt.
Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das
Verfahren nach §. 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt.
Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher
sowie demjenigen mittheilen, auf welchen die Forderung in Folge des
Verzichts übergeht.
§. 119.
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugetheilt, so ist durch den Theilungsplan festzustellen, wie der Antrag anderweit vertheilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.
§. 120.
Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die
Berechtigten zu hinterlegen.
Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den
Ersteher auf die Berechtigten übertragen.
Die Hinterlegung sowie die Uebertragung erfolgt für jeden unter der
entsprechenden Bedingung.
Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten
Geldes, für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung
sowie für die Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der
§§. 1077 bis 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung
bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebührt, wenn die Bedingung
ausfällt.
§. 121.
In den Fällen des §. 92 Abs. 2 ist für den Ersatzanspruch in ein
Theilungsplan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller
künftigen Leistungen gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag
einer Jahresleistung jedoch nicht übersteigt; zugleich ist zu
bestimmen, daß aus den Zinsen und dem Betrage selbst die einzelnen
Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind.
Die Vorschriften der §§. 119, 120 finden entsprechende Anwendung; die
Art der Anlegung des Geldes bestimmt zunächst der Berechtigte.
§. 122.
Sind mehrere für den Anspruch eines Betheiligten haftende Grundstücke
in demselben Verfahren versteigert worden, so ist, unbeschadet der
Vorschrift des §. 1132 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei
jedem einzelnen Grundstücke nur ein nach dem Verhältnisse der Erlöse
zu bestimmender Betrag in den Theilungsplan aufzunehmen.
Der Erlös wird unter Abzug des Betrags der Anspruche berechnet, welche
dem Anspruche des Betheiligten vorgehen.
Unterbleibt die Zahlung eines auf den Anspruch des Betheiligten
zugetheilten Betrags, so ist der Anspruch bei jedem Grundstück in Höhe
dieses Betrags in den Plan aufzunehmen.
§. 123.
Soweit auf einen Anspruch, für den auch ein anderes Grundstück haftet,
der zugetheilte Betrag nicht gezahlt wird, ist durch den Theilungsplan
festzustellen, wie der Betrag anderweit vertheilt werden soll, wenn
das Recht auf Befriedigung aus dem zugetheilten Betrage nach Maßgabe
der besonderen Vorschriften über die Gesammthypothek erlischt.
Die Zutheilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den
Ersteher unter der entsprechenden Bedingung übertragen wird.
§. 124.
Im Falle eines Widerspruchs gegen den Theilungsplan ist durch den Plan
festzustellen, wie der streitige Betrag vertheilt werden soll, wenn
der Widerspruch für begründet erklärt wird.
Die Vorschriften des §. 120 finden entsprechende Anwendung; die Art
der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.
Das Gleiche gilt, soweit nach §. 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes
unterbleibt.
§. 125.
Hat der Ersteher außer dem durch Zahlung zu berichtigenden Theile des
Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§. 50, 51 zu zahlen, so
ist durch den Theilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag
zugetheilt werden soll.
Die Zutheilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den
Ersteher übertragen wird.
Ist ungewiß oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so
erfolgt die Zutheilung und Uebertragung unter der entsprechenden
Bedingung.
Die §§. 764 bis 768 der Civilprozeßordnung finden keine Anwendung.
Die Uebertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstücke.
§. 126.
Ist für einen zugetheilten Betrag die Person des Berechtigten
unbekannt, insbesondere bei einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld der Brief nicht vorgelegt, so ist durch den Theilungsplan
festzustellen, wie der Betrag vertheilt werden soll, wenn der
Berechtigte nicht ermittelt wird.
Der Betrag ist für den unbekannten Berechtigten zu hinterlegen.
Soweit der Betrag nicht gezahlt wird, ist die Forderung gegen den
Ersteher auf den Berechtigten zu übertragen.
§. 127.
Wird der Brief über eine in Folge der Versteigerung erloschene
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vorgelegt, so hat das Gericht
ihn unbrauchbar zu machen.
Ist das Recht nur zum Theil erloschen, so ist dies auf dem Briefe zu vermerken.
Wird der Brief nicht vorgelegt, so kann das Gericht ihn von dem
Berechtigten einfordern.
Im Falle der Vorlegung eines vollstreckbaren Titels über einen
Anspruch, auf welchen ein Betrag zugetheilt wird, hat das Gericht auf
dem Titel zu vermerken, in welchem Umfange der Betrag durch Zahlung,
Hinterlegung oder Uebertragung gedeckt worden ist.
Der Wortlaut der Vermerke ist durch das Protokoll festzustellen.
§. 128.
Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen
wird, ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstücke
mit dem Range des Anspruchs einzutragen.
War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, nach dem Inhalte des
Grundbuchs mit dem Rechte eines Dritten belastet, so wird dieses Recht
als Recht an der Forderung miteingetragen.
Soweit die Forderung gegen den Ersteher unvertheilt bleibt, wird eine
Sicherungshypothek für denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des
Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war.
Mit der Eintragung entsteht die Hypothek.
Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigenthum in einer Person, so kann
sie nicht zum Nachtheil eines Rechtes, das bestehen geblieben ist,
oder einer nach Abs. 1, 2 eingetragenen Sicherungshypothek geltend
gemacht werden.
Wird das Grundstück von neuem versteigert, so ist der zur Deckung der
Hypothek erforderliche Betrag baar zu berichtigen.
§. 129.
Die Sicherungshypothek für die im §. 10 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche, für die im §. 10 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und für die im §. 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten kann nicht zum Nachtheile der Rechte, welche bestehen geblieben sind, und der übrigen nach §. 128 Abs. 1, 2 eingetragenen Sicherungshypotheken gelten gemacht werden, es sei denn, daß vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Eintragung derjenige, welchem die Hypothek zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach §. 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt.
§. 130.
Ist der Theilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so
ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigenthümer
einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag
erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung der
Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken.
Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich
gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens
erfolgt ist.
Ergiebt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots
berücksichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es
erloschen ist, so ist das Ersuchen auch auf die Löschung dieses
Rechtes zu richten.
Hat der Ersteher, bevor er als Eigenthümer eingetragen worden ist, die
Eintragung eines Rechtes an dem versteigerten Grundstücke bewilligt,
so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im Abs. 1
bezeichneten Ersuchens erfolgen.
§. 131.
In den Fällen des §. 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des §. 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht ertheilten Briefes nicht erforderlich.
§. 132.
Nach der Ausführung des Theilungsplan ist die Forderung gegen den
Ersteher und im Falle des §. 81 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend
erklärten Meistbietenden, der Anspruch aus der Sicherungshypothek
gegen den Ersteher und jeden späteren Eigenthümer vollstreckbar.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Ersteher einen
weiteren Betrag nach den §§. 50, 51 zu zahlen hat.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist.
In der Vollstreckungsklausel ist der Berechtigte sowie der Betrag der
Forderung anzugeben; der Zustellung einer Urkunde über die
Uebertragung der Forderung bedarf es nicht.
§. 133.
Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach §. 132 ertheilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigenthümer eingetragen ist. Der Vorlegung des im §. 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.
§. 134.
Im Falle des §. 61 tritt für das Vertheilungsverfahren an die Stelle der Forderung gegen den Ersteher die Forderung gegen den für zahlungspflichtig erklärten Dritten. Wird von dem Dritten die ihm obliegende Zahlung im Vertheilungstermine bewirkt, so ist für seine Forderung gegen den Ersteher eine Sicherungshypothek an dem versteigerten Grundstück einzutragen. Auf die Hypothek finden die Vorschriften des §. 128 Abs. 3 Satz 1, des §. 130 Abs. 1 und des §. 132 entsprechende Anwendung.
§. 135.
Ist für einen zugetheilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so hat das Vollstreckungsgericht zur Ermittlung des Berechtigten einen Vertreter zu bestellen. Die Vorschriften des §. 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Die Auslagen und Gebühren des Vertreters sind aus dem zugetheilten Betrage vorweg zu entnehmen.
§. 136.
Ist der Nachweis des Berechtigten von der Beibringung des Briefes über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld abhängig, so kann der Brief im Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann für kraftlos erklärt werden, wenn das Recht bereits gelöscht ist.
§. 137.
Wird der Berechtigte nachträglich ermittelt, so ist der Theilungsplan
weiter auszuführen.
Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so ist derjenige,
welcher den Widerspruch erhoben hat, von der Ermittelung des
Berechtigten zu benachrichtigen.
Die im §. 764 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der
Klage beginnt mit der Zustellung der Benachrichtigung.
§. 138.
Wird der Berechtigte nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten seit dem
Vertheilungstermin ermittelt, so hat auf Antrag das Gericht den
Betheiligten, welchem der Betrag anderweit zugetheilt ist, zu
ermächtigen, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des
unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugetheilten
Betrage zu beantragen.
Wird nach der Ertheilung der Ermächtigung der Berechtigte ermittelt,
so hat das Gericht den Ermächtigten hiervon zu benachrichtigen.
Mit der Benachrichtigung erlischt die Ermächtigung.
§. 139.
Das Gericht kann im Falle der nachträglichen Ermittelung des
Berechtigten zur weiteren Ausführung des Theilungsplans einen Termin
bestimmen.
Die Terminsbestimmung ist dem Berechtigten und dessen Vertreter, dem
Betheiligten, welchem der Betrag anderweit zugetheilt ist, und
demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des
Grundstücks war.
Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so erfolgt die
Zustellung der Terminsbestimmung auch an denjenigen, welcher den
Widerspruch erhoben hat.
Die im §. 764 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der
Klage beginnt mit dem Termine.
§. 140.
Für das Aufgebotsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags die ihm bekannten
Rechtsnachfolger desjenigen anzugeben, welcher als letzter
Berechtigter ermittelt ist.
In dem Aufgebot ist der unbekannte Berechtigte aufzufordern, sein
Recht spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine
Ausschließung von der Befriedigung aus dem zugetheilten Betrag
erfolgen werde.
Das Aufgebot ist demjenigen, welcher als letzter Berechtigter
ermittelt ist, den angezeigten Rechtsnachfolgern sowie dem Vertreter
des unbekannten Berechtigten zuzustellen.
Eine im Vollstreckungsverfahren erfolgte Anmeldung gilt auch für das
Aufgebotsverfahren.
Der Antragsteller kann die Erstattung der Kosten des Verfahrens aus
dem zugetheilten Betrage verlangen.
§. 141.
Nach der Erlassung des Ausschlußurtheils hat das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des Theilungsplans zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem Urtheile vorbehalten sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war.
§. 142.
In den Fällen des §. 117 Abs. 2 und der §§. 120, 121, 124, 126 erlöschen die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablaufe von dreißig Jahren, wenn nicht der Empfangsberechtigte sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; derjenige, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war, ist zur Erhebung berechtigt. Die dreißigjährige Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Fällen der §§. 120, 121 mit dem Eintritte der Bedingung, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist.
§. 143.
Die Vertheilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht statt, wenn dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, daß sich die Betheiligten über die Vertheilung des Erlöses geeinigt haben.
§. 144.
Weist der Ersteher oder im Falle des §. 61 der für zahlungspflichtig
erklärte Dritte dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden nach, daß er diejenigen Berechtigten, deren
Ansprüche durch das Gebot gedeckt sind, befriedigt hat oder daß er von
ihnen als alleiniger Schuldner angenommen ist, so sind auf Anordnung
des Gerichts die Urkunden nebst der Erklärung des Erstehers oder des
Dritten zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei
niederzulegen.
Die Betheiligten sind von der Niederlegung zu benachrichtigen und
aufzufordern, Erinnerungen binnen zwei Wochen geltend zu machen.
Werden Erinnerungen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben, so
beschränkt sich das Vertheilungsverfahren auf die Vertheilung des
Erlöses aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des §. 65
besonders versteigert oder anderweit verwerthet worden sind.
§. 145.
Die Vorschriften des §. 105 Abs. 2 Satz 2 und der §§. 127, 130 bis 134 finden in den Fällen der §§. 143, 144 entsprechende Anwendung.
Dritter Titel.
Zwangsverwaltung.
§. 146.
Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über
die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit
sich nicht aus den §§. 147 bis 151 ein Anderes ergiebt.
Von der Anordnung sind nach dem Eingange der im §. 19 Abs. 2
bezeichneten Mittheilungen des Grundbuchamts die Betheiligten zu
benachrichtigen.
§. 147.
Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die
Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des §. 17
Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im
Eigenbesitze hat.
Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei
dem Gericht offenkundig ist.
§. 148.
Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im §. 21 Abs. 1, 2
bezeichneten Gegenstände.
Die Vorschrift des §. 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und
Benutzung des Grundstücks entzogen.
§. 149.
Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so
sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.
Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das
Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem
Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.
§. 150.
Der Verwalter wird von dem Gerichte bestellt.
Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder
durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die
Ermächtigung zu ertheilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.
§. 151.
Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach §.
150 den Besitz des Grundstücks erlangt.
Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen
wird, soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zu
Gunsten des Gläubigers auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der
Verwalter sich bereits im Besitze des Grundstücks befindet.
Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des
Verwalters zu erlassen.
§. 152.
Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen
vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem
wirthschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen;
er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt,
geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen
in Geld umzusetzen.
Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter
überlassen so ist der Mieth- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter
gegenüber wirksam.
§. 153.
Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des
Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu
versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und
die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein
Sachverständiger zuzuziehen.
Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit
auferlegen, gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark
verhängen und ihn entlassen.
§. 154.
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Betheiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.
§. 155.
Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung
sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch
die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers
entstehen, vorweg zu bestreiten.
Die Ueberschüsse werden auf die im §. 10 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
Ansprüche vertheilt, auf die Ansprüche der zweiten, dritten und
vierten Klasse jedoch nur insoweit, als laufende Beträge
wiederkehrender Leistungen zu berichtigen sind.
§. 156.
Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter
ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.
Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet
werden können, so wird nach dem Eingange der im §. 19 Abs. 2
bezeichneten Mittheilungen des Grundbuchamts der Vertheilungstermin
bestimmt.
In dem Termine wird der Theilungsplan für die ganze Dauer des
Verfahrens aufgestellt.
Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten sowie dem Verwalter zuzustellen.
Die Vorschriften des §. 105 Abs. 2 Satz 2, des §. 113 Abs. 1 und der
§§. 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.
§. 157.
Nach der Feststellung des Theilungsplans hat das Gericht die
planmäßige Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die
Anordnung ist zu ergänzen, wenn nachträglich der Beitritt eines
Gläubigers zugelassen wird.
Die Auszahlungen erfolgen zur Zeit ihrer Fälligkeit durch den
Verwalter, soweit die Bestände hinreichen.
Im Falle dr Hinterlegung eines zugetheilten Betrags für den
unbekannten Berechtigten ist nach den Vorschriften der §§. 135 bis 141
zu verfahren.
Die Vorschriften des §. 142 finden Anwendung.
§. 158.
Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder
Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das
Gericht einen Termin zu bestimmen.
Die Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu beantragen.
Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt
von dem Gericht um die Löschung des Rechtes zu ersuchen.
Eine Ausfertigung des Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des
über das Recht ertheilten Briefes ist zur Löschung nicht erforderlich.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 117, 127 entsprechende Anwendung.
§. 159.
Jeder Betheiligte kann eine Aenderung des Theilungsplans im Wege der
Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben
hat.
Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren
Aenderung des Planes nicht zurückgefordert werden.
§. 160.
Die Vorschriften der §§. 143 bis 145 über die außergerichtliche Vertheilung finden entsprechende Anwendung.
§. 161.
Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der GLäubiger befriedigt ist.
Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des
Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den
nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt.
Im Uebrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften
der §§. 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Zwangsversteigerung von Schiffen im Wege der Zwangsvollstreckung.
§. 162.
Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffes finden die Vorschriften des ersten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 163 bis 170 ein Anderes ergiebt.
§. 163.
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirke sich das Schiff befindet.
Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
Die Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung und die
Versicherungsanstalt für die Invaliditäts- und Altersversicherung
gelten als Betheiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet
haben.
§. 164.
Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 13. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 301) ein Anderes ergiebt, nur angeordnet werden, wenn der Schuldner das Schiff im Eigenbesitze hat. Die hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Thatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind. Dem Antrag auf Zwangsversteigerung ist ein Zeugniß der Registerbehörde über die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister beizufügen.
§. 165.
Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung und Verwahrung des Schiffes anzuordnen. Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam.
§. 166.
Ist gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der
auch gegenüber dem Rheder oder Schiffseigner wirksam ist, das
Verfahren angeordnet, so wirkt die Beschlagnahme zugleich gegen den
Rheder oder Schiffseigner.
Der Schiffer gilt in diesem Falle als Betheiligter nur so lange, als
er das Schiff führt; ein neuer Schiffer gilt als Betheiligter, wenn er
sich bei dem Gerichte meldet und seine Angabe auf Verlangen des
Gerichts oder eines Betheiligten glaubhaft macht.
§. 167.
Die Bezeichnung des Schiffes mit der Bestimmung des
Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.
Die Terminsbestimmung muß die Aufforderung an die Schiffsgläubiger und
die sonstigen Berechtigten enthalten, ihre Rechte, soweit sie zur Zeit
der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Schiffsregister
nicht ersichtlich waren, spätestens im Vertheilungstermin anzumelden,
widrigenfalls die Rechte bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses
nicht berücksichtigt werden würden.
§. 168.
Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem
Bezirk eines anderen Gerichts, so soll de Terminsbestimmung auch durch
das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekannt
gemacht werden.
Die im §. 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
§. 169.
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung.
Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu berichtigen.
Soweit die Berichtigung nicht im Vertheilungstermin erfolgt, ist für
die Forderung gegen den Ersteher ein Pfandrecht an dem Schiffe in das
Schiffsregister einzutragen.
Das Pfandrecht entsteht mit der Eintragung, auch wenn der Ersteher das
Schiff inzwischen veräußert hat.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
das durch Rechtsgeschäft bestellter Pfandrecht an einem Schiffe
Anwendung.
§. 170.
An die Stelle der nach §. 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die
gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes.
Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu
ihren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
§. 171.
Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffes, das, wenn es
ein deutsches Schiff wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden
müßte, finden die Vorschriften der §§. 162 bis 167, 169, 170
insoweit Anwendung, als sie nicht die Eintragung in das
Schiffsregister voraussetzen.
Die Terminsbestimmung soll, soweit es ohne erhebliche Verzögerung des
Verfahrens thunlich ist, auch den aus den Schiffspapieren
ersichtlichen Schiffsgläubigern und sonstigen Betheiligten zugestellt
und, wenn das Schiff im Schiffsregister eines fremden Staates
eingetragen ist, der Registerbehörde mitgetheilt werden.
Die Aufhebung der vom Gericht angeordneten Ueberwachung und Verwahrung
des Schiffes sowie die Uebergabe an den Ersteher darf erst erfolgen,
wenn die Berichtigung des Meistgebots oder die Einwilligung der
Betheiligten nachgewiesen wird.
Dritter Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen.
§. 172.
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Konkursverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 173, 174 ein Anderes ergiebt.
§. 173.
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§. 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Konkursverwalter als Beschlagnahme anzusehen.
§. 174.
Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Gemeinschuldner ein von dem Konkursverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke, so kann er bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
§. 175.
Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf
Befriedigung aus einem zum Nachlasse gehörenden Grundstücke, so kann
der Erbe nach der Annahme der Erbschaft die Zwangsversteigerung des
Grundstücks beantragen.
Zu dem Antrag ist auch jeder Andere berechtigt, welcher das Aufgebot
der Nachlaßgläubiger beantragen kann.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der
Nachlaßgläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach
den §§. 1974, 1987 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen
Gläubiger gleichsteht.
§. 176.
Wird die Zwangsversteigerung nach §. 175 beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts sowie der §§. 173, 174 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 177, 178 ein Anderes ergiebt.
§. 177.
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei Gericht offenkundig sind.
§. 178.
Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die
Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt ist.
Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird die Zwangsversteigerung
nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Konkursverwalter
als Antragsteller.
§. 179.
Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot nach Maßgabe des §. 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem übrigen Nachlasse verweigert werden.
§. 180.
Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 181 bis 184 ein Anderes ergiebt.
§. 181.
Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks darf nur angeordnet werden,
wenn der Antragsteller als Eigenthümer im Grundbuch eingetragen oder
Erbe eines eingetragenen Eigenthümers ist oder wenn er das Recht des
Eigenthümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt.
Von dem Vormund eines Miteigenthümers kann der Antrag nur mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gestellt werden.
Betrifft der Antrag ein Schiff, so ist durch Urkunden glaubhaft zu
machen, daß das Eigenthum dem Antragsteller und denjenigen, gegen
welche sich der Antrag richtet, gemeinschaftlich zusteht und daß einer
von ihnen im Besitze des Schiffes ist.
Die Vorschrift des §. 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des
Antragstellers Anwendung.
§. 182.
Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Antheil des
Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem
Grundstücke sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser
Rechte vorgehen oder gleichstehen.
Ist hiernach bei einem Antheil ein größerer Betrag zu berücksichtigen
als bei einem anderen Antheile, so erhöht sich das geringste Gebot um
den zur Ausgleichung unter den Miteigenthümern erforderlichen Betrag.
Auf die Versteigerung eines Schiffes finden die Vorschriften über das
geringste Gebot entsprechende Anwendung.
§. 183.
Im Falle der Vermiethung oder Verpachtung des Grundstücks finden die Vorschriften des §. 57 Satz 2, 3 keine Anwendung.
§. 184.
Ein Miteigenthümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder theilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 24. März 1897.
(L.S.)
Wilhelm.
Fürst z u H o h e n l o h e .
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