Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass der Gegenstand der Vollstreckung sich im Inland befindet, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland beschränkt ist und durch von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staats eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1983, 2766, 2767; BGH WM 2008, 2302 Tz. 12; vgl. auch zu Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 26. 3. 1992 – C-261/90, Slg. 1992, I-2149 = EuZW 1992, 447 Tz. 26 – Reichert II). Die Beurteilung, ob ein Gegenstand im Vollstreckungsstaat belegen ist, richtet sich nach nationalem Recht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 198, 199). Voraussetzung ist demzufolge, dass sich das zu versteigernde Grundstück im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet (vgl. Rellermeyer, in: ZVG, 14. Aufl., § 1 Rdnr. 2).