§ 2 Zuständigkeit in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen werden folgenden Amtsgerichten für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zugewiesen:

1. im Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach

dem Amtsgericht Bad Kreuznach

für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Kreuznach, Bad Sobernheim und Simmern/Hunsrück,

2. im Landgerichtsbezirk Trier

a) dem Amtsgericht Bitburg

für die Bezirke der Amtsgerichte Bitburg und Prüm,

b) dem Amtsgericht Trier

für die Bezirke der Amtsgerichte Hermeskeil, Saarburg und Trier,

3. im Landgerichtsbezirk Landau in der Pfalz

dem Amtsgericht Landau in der Pfalz

für die Bezirke der Amtsgerichte Germersheim, Kandel und Landau in der Pfalz.

Hinweis:

Die aktuelle, verbindliche und richtige Fassung der Verordnung ist dem Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Rheinland-Pfalz zu entnehmen. Die vorliegende Fassung orientiert sich an der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. November 1985 (GVBl. 1985, 267).

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