§ 52 Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzsachen

(1) 1Die Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzsachen werden jeweils dem Amtsgericht am Sitz des übergeordneten Landgerichts für alle Amtsgerichte des betreffenden Landgerichtsbezirks übertragen.2Dies gilt für das Amtsgericht München auch hinsichtlich der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks München II.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zuständig in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Insolvenzsachen

1. im Landgerichtsbezirk Augsburg

für die Amtsgerichtsbezirke Dillingen a.d. Donau und Nördlingen

das Amtsgericht Nördlingen,

2. im Landgerichtsbezirk Memmingen

für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg und Neu-Ulm

das Amtsgericht Neu-Ulm,

3. im Landgerichtsbezirk München II

a) für die Amtsgerichtsbezirke Garmisch-Partenkirchen, Starnberg und Weilheim i.OB

das Amtsgericht Weilheim i. OB,

b) für die Amtsgerichtsbezirke Miesbach und Wolfratshausen

das Amtsgericht Wolfratshausen,

4. im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth

für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a.d. Aisch

das Amtsgericht Fürth,

5. im Landgerichtsbezirk Regensburg

für den Amtsgerichtsbezirk Straubing

das Amtsgericht Straubing,

6. im Landgerichtsbezirk Traunstein

a) für die Amtsgerichtsbezirke Altötting und Mühldorf a. Inn

das Amtsgericht Mühldorf a. Inn,

b) für den Amtsgerichtsbezirk Rosenheim

das Amtsgericht Rosenheim.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind zuständig in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

1. im Landgerichtsbezirk Ansbach

für den Amtsgerichtsbezirk Weißenburg i. Bay.

das Amtsgericht Weißenburg i. Bay.,

2. im Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu)

für den Amtsgerichtsbezirk Kaufbeuren

das Amtsgericht Kaufbeuren.

Hinweis:

Die vollständige, aktuelle und verbindliche Fassung kann nur dem BayGVBl. entnommen werden. Die obige Fassung orientiert sich an der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu) vom 11. Juni 2012 (GVBl S. 295) i. d. F. der Änderung durch § 1 ÄndVO vom 10. 12. 2014 (GVBl S. 575).

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