§ 1

Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen werden zugewiesen:

im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf

1. dem Amtsgericht Duisburg

für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort

2. dem Amtsgericht Kleve

für die Amtsgerichtsbezirke Emmerich und Kleve

im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm

3. dem Amtsgericht Ahaus

für die Amtsgerichtsbezirke Ahaus und Gronau (Westf.)

4. dem Amtsgericht Brilon

für die Amtsgerichtsbezirke Brilon und Marsberg

5. dem Amtsgericht Essen

für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele

6. dem Amtsgericht Hagen

für die Amtsgerichtsbezirke Hagen und Wetter

7. dem Amtsgericht Meschede

für die Amtsgerichtsbezirke Meschede und Schmallenberg

8. dem Amtsgericht Paderborn

für die Amtsgerichtsbezirke Delbrück und Paderborn

im Oberlandesgerichtsbezirk Köln

9. dem Amtsgericht Bergisch-Gladbach

für die Amtsgerichtsbezirke Bergisch-Gladbach und Wermelskirchen.

Hinweis:

Die aktuelle, verbindliche und richtige Fassung der Verordnung ist dem Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Die vorstehende Fassung orientiert sich an der Verordnung zur Bildung gemeinsamer Amtsgerichte für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen (Konzentrations VO ZVG) vom 23. September 2008 (GV. NRW. Ausgabe 2013 Nr. 29 vom 11.10.2013).

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