SächsJOrgVO
§ 17 Zwangsvollstreckung
(1) Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts werden durch das Amtsgericht Zwickau wahrgenommen.
(2) Für Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind zuständig:
1. das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;
2. das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
3. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
4. das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;
5. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
6. das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.
Hinweis:
Die aktuelle, verbindliche und richtige Fassung der Verordnung ist dem Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Sachsen zu entnehmen. Die vorliegende Fassung orientiert sich an der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz(Sächsische Justizorganisationsverordnung - SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Änd. der Sächsischen JustizorganisationsVO und des G zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 30. 9. 2015 (SächsGVBl. S. 609).