§ 17 Zwangsvollstreckung

(1) Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts werden durch das Amtsgericht Zwickau wahrgenommen.

(2) Für Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind zuständig:

1. das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz;

2. das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;

3. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;

4. das Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau;

5. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;

6. das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.

Hinweis:

Die aktuelle, verbindliche und richtige Fassung der Verordnung ist dem Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Sachsen zu entnehmen. Die vorliegende Fassung orientiert sich an der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz(Sächsische Justizorganisationsverordnung - SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Änd. der Sächsischen JustizorganisationsVO und des G zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 30. 9. 2015 (SächsGVBl. S. 609).

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