ThürGerZustVO
§ 6 Zwangsversteigerungsgericht
Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gehörenden Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken werden zugewiesen:
1.im Landgerichtsbezirk Erfurt
a) dem Amtsgericht Arnstadt
für diesen Bezirk,
b) dem Amtsgericht Erfurt
auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sömmerda,
c) dem Amtsgericht Gotha
für diesen Bezirk,
d) dem Amtsgericht Weimar
auch für den Bezirk des Amtsgerichts Apolda,
2. im Landgerichtsbezirk Gera
a) dem Amtsgericht Altenburg
für diesen Bezirk,
b) dem Amtsgericht Gera
auch für den Bezirk des Amtsgerichts Greiz,
c) dem Amtsgericht Jena
auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stadtroda,
d) dem Amtsgericht Rudolstadt
auch für den Bezirk des Amtsgerichts Pößneck,
3. im Landgerichtsbezirk Meiningen
a) dem Amtsgericht Eisenach
auch für den Bezirk des Amtsgerichts Bad Salzungen,
b) dem Amtsgericht Meiningen
für diesen Bezirk,
c) dem Amtsgericht Sonneberg
auch für den Bezirk des Amtsgerichts Hildburghausen,
d) dem Amtsgericht Suhl
für diesen Bezirk,
4. im Landgerichtsbezirk Mühlhausen
a) dem Amtsgericht Mühlhausen
auch für den Bezirk des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt,
b) dem Amtsgericht Nordhausen
auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sondershausen.
Hinweis:
Die aktuelle, verbindliche und richtige Fassung der Verordnung ist dem Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Thüringen zu entnehmen. Der vorliegende Text orientiert sich an der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ThürGerZustVO) vom 17. November 2011 (ThürGVBl. 511).