§ 6 Zwangsversteigerungsgericht

Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gehörenden Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken werden zugewiesen:

1.im Landgerichtsbezirk Erfurt

a) dem Amtsgericht Arnstadt

für diesen Bezirk,

b) dem Amtsgericht Erfurt

auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sömmerda,

c) dem Amtsgericht Gotha

für diesen Bezirk,

d) dem Amtsgericht Weimar

auch für den Bezirk des Amtsgerichts Apolda,

2. im Landgerichtsbezirk Gera

a) dem Amtsgericht Altenburg

für diesen Bezirk,

b) dem Amtsgericht Gera

auch für den Bezirk des Amtsgerichts Greiz,

c) dem Amtsgericht Jena

auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stadtroda,

d) dem Amtsgericht Rudolstadt

auch für den Bezirk des Amtsgerichts Pößneck,

3. im Landgerichtsbezirk Meiningen

a) dem Amtsgericht Eisenach

auch für den Bezirk des Amtsgerichts Bad Salzungen,

b) dem Amtsgericht Meiningen

für diesen Bezirk,

c) dem Amtsgericht Sonneberg

auch für den Bezirk des Amtsgerichts Hildburghausen,

d) dem Amtsgericht Suhl

für diesen Bezirk,

4. im Landgerichtsbezirk Mühlhausen

a) dem Amtsgericht Mühlhausen

auch für den Bezirk des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt,

b) dem Amtsgericht Nordhausen

auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sondershausen.

Hinweis:

Die aktuelle, verbindliche und richtige Fassung der Verordnung ist dem Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Thüringen zu entnehmen. Der vorliegende Text orientiert sich an der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ThürGerZustVO) vom 17. November 2011 (ThürGVBl. 511).

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