Örtliche Zuständigkeit
Grundsätzlich ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder das grundstücksgleiche Recht (§ 870 ZPO) ausgeübt wird. Etwas anderes kann sich mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 ZVG aus landesrechtlichen Regelungen ergeben.