Grundsätzlich ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder das grundstücksgleiche Recht (§ 870 ZPO) ausgeübt wird. Etwas anderes kann sich mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 ZVG aus landesrechtlichen Regelungen ergeben.

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