Die §§ 10 ff. ZVG bestimmen, welche Ansprüche ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren und in welcher Reihenfolge die Gläubiger zu befriedigen sind. Die Bestimmungen bilden die Grundlage für die Regelung des geringsten Gebots, vor Allem aber für die Verteilung des Versteigerungserlöses (§ 109 Abs. 2, §§ 112 ff. ZVG) und der Verwaltungsüberschüsse (§§ 155 ff.). Der § 10 ZVG teilt die betreffenden Ansprüche in acht Klassen und regelt ihr Verhältnis zueinander in der Weise, dass die Ansprüche einer Klasse immer erst dann berücksichtigt werden können, wenn alle Ansprüche der vorhergehenden Klasse zur Hebung gelangt sind.

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