Entstehungsgeschichte
Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:
§ 12
Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben unter einander folgende Rangordnung:
1. die Ansprüche auf Ersatz der im §. 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
3. der Hauptanspruch.