Gesetzeszweck
Anders als § 10 ZVG, welcher die Einteilung der Ansprüche in neun Rangklassen normiert, und § 11 ZVG, welcher das Verhältnis mehrerer Ansprüche derselben Klasse regelt, befasst sich § 12 ZVG mit dem Rang einzelner Ansprüche aus demselben Recht. Die Vorschrift weicht vom materiellen Recht ab. Nach materiellem Recht besteht ein Gleichrang. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Hauptanspruch, Kosten und Zinsen (vgl. Rellermeyer, in: Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 12 Rdnr. 1). Dies wurde bereits vom Reichsgericht mehrfach entschieden (RGZ 132, 106, 110 m. N.). Das Reichsgericht führte hierzu in seinem Urteil vom 14.03.1931 - V B 2/31 - betreffend eine Hypothek wie folgt aus:
"... Wenngleich alle Teile einer Hypothek einschließlich der Nebenrechte regelmäßig denselben Rang gegenüber anderen Rechten haben (RGUrt. bei Gruch. Bd. 55 S. 1016), ..."
Die Regelung findet im materiellen Recht ihre Entsprechung in § 367 Abs. 1 BGB, wonach eine nicht ausreichende Leistung bei freiwilliger Tilgung einer Verbindlichkeit in Ermangelung einer abweichenden Tilgungsbestimmung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen ist.
Genügt der Versteigerungserlös nicht aus, um die gesamte Schuld zu befriedigen, gewinnt die Vorschrift praktische Bedeutung.