Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:

§ 14
Ansprüche von unbestimmtem Betrage gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.

Der § 14 sieht vor, wie ein Anspruch, der nach § 10 ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewährt, in dem Verfahren, und namentlich bei der Feststellung des geringsten Gebots, sowie bei der Vertheilung, dann behandelt werden soll, wenn er seinem Betrage nach unbestimmt ist. Der Entwurf entscheidet diese Frage, der Natur der Sache entsprechend, dahin, daß der Anspruch als durch die Feststellung des Betrages bedingt zu gelten hat (vgl. § 48, § 50 Abs. 2 Nr. 1, §§ 119, 120).

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