Sowohl im geringsten Gebot als auch bei der Erlös- bzw. Überschussverteilung können Rechte, die nicht bestehen bleiben, nur mit bestimmten Beträgen Berücksichtigung finden. Vor diesem Hintergrund ist § 14 ZVG einzuordnen: Die Vorschrift setzt durch eine Fiktion Ansprüche von unbestimmtem Betrage den aufschiebend bedingten Ansprüche gleich.

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