Gesetzeszweck
Sowohl im geringsten Gebot als auch bei der Erlös- bzw. Überschussverteilung können Rechte, die nicht bestehen bleiben, nur mit bestimmten Beträgen Berücksichtigung finden. Vor diesem Hintergrund ist § 14 ZVG einzuordnen: Die Vorschrift setzt durch eine Fiktion Ansprüche von unbestimmtem Betrage den aufschiebend bedingten Ansprüche gleich.