Was den Anwendungsbereich des § 2 ZVG anbelangt, so ist zu differenzieren:

Im Hinblick auf die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Grundstücken, Grundstücksbruchteilen und grundstücksgleichen Rechten findet § 2 ZVG Anwendung. Dies gilt auch in den Fällen der Insolvenzverwalterversteigerung (§ 172 ZVG), der Nachlassversteigerung (§ 176 ZVG) und der Teilungsversteigerung (§ 180 Abs. 1 ZVG).

Im Hinblick auf die Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken sind die §§ 163 Abs. 1, 170a Abs. 2 Satz 1 und 171 Abs. 2 Satz 1 ZVG zu beachten.

Im Hinblick auf die Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen findet § 2 ZVG laut § 171b Abs. 1 ZVG keine Anwendung. Im Hinblick darauf, dass das Luftfahrtbundesamt seinen alleinigen Sitz in Braunschweig unterhält, ist kein Raum für etwaige Kompetenzkonflikte.

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