Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 2 Abs. 1 ZVG ergeht auf ein ausdrückliches Gesuch des Gläubigers oder eines anderen Beteiligten (vgl. § 2 Abs. 1 a. E. ZVG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 ZPO). Während die Frage, ob ein Bestimmungsverfahren im Fall des § 2 Abs. 2 ZVG auch von Amts wegen eröffnet werden kann im Lichte des § 18 ZVG einmütig bejaht wird, ist die Frage, ob dies ebenso für die Fälle des § 2 Abs. 1 ZVG gilt, umstritten (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 2 Rdnrn. 3).

Das Bestimmungsverfahren führt das für die beteiligten Gerichte gemeinsame höhere Gericht. Die Einzelheiten ergeben sich insoweit aus § 36 ZPO.

Dem Schuldner wird in der Regel nicht gehört (vgl. BGH ZIP 1984, 1540). Eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgeschrieben (vgl. § 128 Abs. 4 ZPO).

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (vgl. § 2 Abs. 1 a. E. ZVG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar (vgl. § 2 Abs. 1 a. E. ZVG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen kommt eine sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) in Betracht.

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