Gesetzeszweck
Die Vorschrift dient der Vereinfachung der Zustellung. Die Vorschriften der ZPO würden nicht selten zu einer Unterbrechung und Verzögerung des Verfahrens führen. Diese Gefahr liegt um so näher, je größer die Anzahl derjenigen ist, ohne deren Zuziehung nicht weiter verfahren werden darf. Mit Rücksicht hierauf läßt das Gesetz die Zustellung durch Aufgabe zur Post in erweitertem Umfange zu.