Gesetzeszweck
Die Vorschrift dient vor allem zur Beschleunigung des Verfahrens. Sie beinhaltet Zustellungserleichterungen.
Daneben bezweckt sie auch den Schutz der Beteiligten. Sie verpflichtet das Vollstreckungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen zur Bestellung eines Zustellungsvertreters.