Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 6 ZVG zu verstehen. Zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens sieht sie vor, dass Zustellungen an den Zustellungsvertreter erfolgen sollen. Zum Schutz des Beteiligten, der durch den Zustellungsvertreter vertreten wird, legt § 7 Absatz 2 ZVG bestimmte Pflichten des Zustellungsvertreters fest.

Die Regelung in § 7 Abs. 3 ZVG wird im Schrifttum als reformbedürftig bewertet (Hagemann, in: Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 7 Rdnr. 1).

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