Die vereinfachten Bestimmungen über die Zustellung finden nach § 8 ZVG keine Anwendung auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen das Verfahren angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird; angesichts der besonderen Wichtigkeit der Maßregel muss es hier bei den Vorschriften der ZPO bewenden.

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