Gesetzeszweck
Der Kreis der Personen, welche bei dem Verfahren zuzuziehen sind, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können, wird von vornherein bestimmt.
Zunächst gehören hierher, wie sich schon aus der ZPO ergibt, der Gläubiger, d. h. derjenige, für welchen das Verfahren angeordnet wird, und der Schuldner, d. h. derjenige, gegen welchen die Anordnung sich richtet.
Weiterhin sind als Beteiligte diejenigen anzusehen, deren Interesse sich aus dem Grundbuch ergibt, mithin alle Personen, für welche ein Recht oder zu deren Gunsten ein Widerspruch, eine Vormerkung, eine Verfügungsbeschränkung oder ein Veräußerungsverbot eingetragen ist. Diese Beteiligten werden nach § 9 Nr. 1 ZVG von Amts wegen zugezogen, wenn die Eintragung im Grundbuche bereits zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks erfolgt war (vgl. § 19 ZVG, § 27 Abs. 1 Satz 2 ZVG).
Wer nicht zu diesem Zeitpunkt oder wer überhaupt nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann nach § 9 Nr. 2 ZVG Berücksichtigung als Beteiligter nur finden, wenn er sein Recht anmeldet und glaubhaft macht. Zur Anmeldung geeignet, weil durch das Verfahren gefährdet, sind die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Rechte, die Rechte an dem Grundstück oder an einem eingetragenen Rechte, die Ansprüche mit dem Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstück, endlich das Miet- und Pachtrecht, auf Grund dessen das Grundstück dem Berechtigten überlassen ist. Der Mieter und Pächter erlangt durch die Anmeldung die Möglichkeit, auf die Erhaltung seines Rechtes hinzuwirken.