Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:

§ 15
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.

In den Gesetzgebungsmaterialien (Hahn, C./Mugdan, B., Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Fünfter Band, Materialien zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und zur Grundbuchordnung, Berlin, 1897, S. 38 ff.) heißt es:

Zweiter Titel.
Zwangsversteigerung.

I. Anordnung der Versteigerung.
      Die Voraussetzungen des Verfahrens ergeben sich im Wesentlichen aus den allgemeinen Vorschriften der C.P.O. über die Zwangsvollstreckung (vgl. S. 34). Der Entwurf kann sich deshalb darauf beschränken, die dort in Wegfall kommende Vorschrift des § 755 Abs. 2 hierher zu übernehmen. Demgemäß bestimmt er im § 15, daß die Zwangsversteigerung eines Grundstücks von dem Vollstreckungsgericht angeordnet wird und daß diese Anordnung von einem Antrag abhängig ist. In welcher Weise der Gläubiger den Antrag zu stellen hat, ergiebt sich aus dem Ordnungsvorschriften des § 16. Wenn hier im Abs. 2 bestimmt wird, daß dem Antrage die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden beizufügen sind, so ist damit zugleich ausgesprochen, daß die Zwangsversteigerung schon mit dem Beschlusse, durch welchen sie angeordnet wird, und nicht erst mit Zustellung dieses Beschlusses an den Schuldner beginnt. Demgemäß hat das Gericht die Anordnung nur zu erlassen, wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Titels (§§ 661, 703 der C.P.O.) und außerdem die Urkunden angebracht sind, aus denen sich ergiebt, daß die in den §§ 671, 672 vorgesehenen Zustellungen an den Schuldner erfolgt sind.
      Eine weitere, aus der C.P.O. sich ergebende Voraussetzung ist, daß das Grundstück, dessen Versteigerung beantragt wird, dem Schuldner gehört. Von einem förmlichen Nachweise des Eigenthums kann hier ebensowenig die Rede sein wie im Falle der Pfändung. Nach § 891 des B.G.B. Wird aber vermuthet, daß derjenige, welcher als Eigenthümer im Grundbuch eingetragen ist, auch wirklich der Eigenthümer sei (vergl. § 1148 des B.G.B.). Dem entspricht es, wenn der § 17 des Entwurfs grundsätzlich davon ausgeht, daß die Zwangsvollstreckung nur gegen den Schuldner angeordnet werden darf, der als Eigenthümer des Grundstücks eintragen ist; dem eingetragenen Eigenthümer steht indessen der Erbe eines solchen gleich. Diese Regelung erscheint geeignet, etwaige Verwickelungen thunlichst auszuschließen. Die Eintragung läßt sich durch Bezugnahme auf das Grundbuch, bez. durch ein Zeugniß des Grundbuchamts, die Erbfolge durch die erforderlichen Urkunden, insbesondere den Erbschein (§§ 2353 ff. des BGB.), ohne Schwierigkeit nachweisen.
      Handelt es sich um die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke, so ist für jedes von ihnen an sich ein besonderes Verfahren erforderlich. In der Regel entspricht dies auch der Sachlage. Indessen erscheint es aus Gründen der Zweckmäßigkeit, namentlich behufs Verminderung der Kosten, geboten, eine Ausnahme für den Fall zuzulassen, daß die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner betrieben wird. Ein gleiches Bedürfniß kann sich ergeben, wenn ein Gläubiger die Zwangsversteigerung mehrerer verschiedenen Eigenthümern gehöriger Grundstücke auf Grund eines Rechtes betreibt, das an jedem dieser Grundstücke besteht, insbesondere auf Grund einer Gesammthypothek. Der Entwurf (§ 18) giebt daher für die bezeichneten Fälle dem Gerichte die Befugniß, auf Antrag eines Betheiligten die Versteigerung in demselben Verfahren anzuordnen.
      Der § 19 legt im Abs. 1 nach dem Vorgange der Gesetze von Preußen § 18, Bayern 1879 Artikel 30, Sachsen § 84 und Baden § 46 dem Vollstreckungsgerichte die Pflicht auf, bei Anordnung der Zwangsversteigerung das Grundbuchamt um die Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuchamt zu ersuchen. Das Grundbuchamt hat (§ 19 Abs. 2) ohne Verzug die Eintragung zu bewirken und dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der das Blatt ergänzenden Urkunden zu ertheilen. Dem Gerichte wird damit in zuverlässiger Weise von den Rechten Kenntniß gegeben, die nach dem Inhalte des Grundbuchs zu berücksichtigen sind (§§ 28, 37, 38, 45, 67, 91, 114).
      Schon die geltenden Gesetze schreiben, um den Erfolg des Verfahrens zu sichern, eine Beschlagnahme des Grundstücks vor. Der Entwurf (§ 20 Abs. 1) knüpft nach dem Vorgange der Konkursordnung (§§ 5, 100, 102) die Beschlagnahme an den Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird; die Beschlagnahme tritt jedoch, ihrem Zweck entsprechend, nur zu Gunsten des Gläubigers ein. Nach § 20 Abs. 2 ergreift die Beschlagnahme des Grundstücks zugleich die Gegenstände, welche neben dem Grundstücke zufolge des in die C.P.O. neu einzustellenden § 757 a der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Dieser Grundsatz erleidet jedoch einige Einschränkungen. Zunächst schließt der Entw. (§ 21 Abs. 1) die landwirthschaftlichen Erzeugnisse des Grundstücks, soweit sie nicht mit dem Boden noch verbunden oder soweit sie nicht Zubehör des Grundstücks sind, von der Beschlagnahme aus; es liegt kein Anlaß vor, dem Schuldner diese Hülfsmittel zu entziehen, so lange nicht eine Zwangsverwaltung eingeleitet ist. In demselben Umfange, wie die Erzeugnisse selbst, sind die Forderungen aus einer Versicherung der Erzeugnisse von der Beschlagnahme frei (§ 21 Abs. 1). Nicht minder sind frei die Mieth- und Pachtzinsforderungen, sowie die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem Rechte, das mit dem Eigenthum an dem Grundstücke verbunden ist (§ 21 Abs. 2). Wie die Fruchtziehung fällt auch die Erhebung und Verwaltung solcher Außenstände in das Gebiet der Verwaltung, welche (§ 24 des Entwurfs) dem Schuldner ungeachtet der Zwangsversteigerung verbleibt. Wenn nach § 20 Abs. 2 die Beschlagnahme diejenigen Gegenstände umfaßt, auf welche sich bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt, so ergiebt sich hieraus in Verbindung mit dem § 1120 des B.G.B. Für die Fälle, in denen das zu versteigernde Grundstück verpachtet ist, von selbst, daß die Erzeugnisse oder sonstigen Bestandtheile, welche von dem Grundstücke getrennt und mit der Trennung in das Eigenthum des Pächters gelangt sind, der Beschlagnahme nicht unterliegen. Im Anschlusse hieran bestimmt aber der Entwurf (§ 21 Abs. 3) weiterhin, daß im Verhältnisse zu dem Rechte eines Pächters auf den Fruchtgenuß die Beschlagnahme überhaupt ohne Wirkung ist; damit wird diesem Rechte der Schutz auch für die Zeit gesichert, während welcher die dem Pächter zufallenden Früchte noch mit dem Boden verbunden sind. Für dasjenige Recht an einem Grundstücke, vermöge dessen die Erzeugnisse und sonstigen Bestandtheile mit der Trennung in das Eigenthum eines Anderen, als des Eigenthümers oder Eigenbesitzers des Grundstücks, gelangen, insbesondere für den Nießbrauch, versteht es sich schon gegenüber dem § 1120 des B.G.B. von selbst, daß eine Hypothek, die dem Rechte im Range vorgeht (§ 879 des B.G.B.), sich auf die betreffenden Erzeugnisse und sonstigen Bodenbestandtheile ungeachtet der erfolgten Trennung erstreckt. Die gleiche Wirkung muß danach auch die Beschlagnahme haben, wenn das Recht, auf Grund dessen der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, dem Rechte des Nießbrauches im Range vorgeht. Einer ausdrücklichen Bestimmung in diesem Sinne bedarf es hier ebensowenig, wie im B.G.B.
      Der Abs. 1 des § 22 bestimmt (Satz 1) im Einklange mit § 16 des Preuß. Gesetzes, daß die Beschlagnahme, welche nach § 23 Abs. 1 Satz 1 die rechtliche Bedeutung eines Veräußerungsverbots hat, mit der Zustellung des Versteigerungsbeschlusses an den Schuldner wirksam wird. Die Wirksamkeit des Beschlusses ist nicht davon abhängig, daß in dem Beschlusse die Beschlagnahme noch besonders ausgesprochen ist. In der Praxis wird es sich allerdings empfehlen, den Beschluß behufs Aufklärung der Betheiligten mit einem solchen Hinweise zu versehen. Dafür wird indessen im Wege der Dienstaussicht Sorge getragen werden können. Nach dem § 22 Abs. 1 Satz 2 wird ferner die Beschlagnahme auch mit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamte zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt. Aehnliche Vorschriften finden sich im Bayerischen Rechte und in anderen Landesgesetzen. Die Bestimmung gewährt dem betreibenden Gläubiger einen ausgiebigeren Schutz gegen Verfügungen des Schuldners über das Grundstück, auch soweit es sich um das Verhältniß zu Dritten handelt (vgl. § 892 Abs. 1 Satz 2 des B.G.B.). Insbesondere kommen hier mit Rücksicht auf den § 878 des BGB. die Fälle in Betracht, in denen die Zustellung des Versteigerungsbeschlusses an den Schuldner erst nach dem Eingange des Ersuchens um Eintragung des Versteigerungsvermerkes bewirkt wird, inzwischen aber ein Dritter zufolge Bewilligung des Schuldners eine Eintragung in das Grundbuch verlangt hat.
      Die Vorschriften des Entwurfs über den Zeitpunkt, in welchem die Beschlagnahme wirksam wird, lassen sich, soweit eine Forderung des Schuldners Gegenstand des Verfahrens ist, nicht durchführen, ohne die Lage des Drittschuldners in unbilliger Weise zu gefährden. Der Abs. 2 des § 22 bestimmt daher, daß die Beschlagnahme gegen den Drittschuldner erst mit dem Zeitpunkte Wirksamkeit erlangt, in welchem sie ihm bekannt oder (vergl. §§ 730, 808, 810, 815 der C.P.O.) ein Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Praktische Bedeutung wird diese Bestimmung namentlich in der Anwendung auf die Fälle auf die Zwangsverwaltung gewinnen (vergl. §§ 137, 139 des Entwurfs).
      Was die beweglichen Sachen anlangt, welche von der Beschlagnahme mitbetroffen werden, so kann der Schuldner vermöge der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach der Zustellung des Versteigerungsbeschlusses über solche Sachen nicht mehr verfügen, ohne sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen (vergl. § 137 des Strafgesetzbuchs). Dies ist indessen zum Schutze des betreibenden Gläubigers noch nicht ausreichend. Denn den Vorschriften des B.G.B. zufolge (vgl. § 135, 136, 932, 933, 936) ist, sofern der Schuldner gleichwohl eine derartige Verfügung vornimmt, sie im Verhältniß zu dem Erwerber nur dann unwirksam, wenn dem letzteren die Beschlagnahme bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Mit Rücksicht hierauf bestimmt der Entwurf (§ 23 Abs. 2) weiter, daß, wenn die Beschlagnahme zum Vollzuge gelangt ist, die Kenntniß des Versteigerungsantrags einer Kenntniß der Beschlagnahme gleichsteht, und daß die Beschlagnahme auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt gilt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist. Daraus ergiebt sich in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 zunächst, daß eine Beschlagnahme zuwiderlaufende Verfügung des Schuldners über bewegliche Sachen unter allen Umständen auch für den Erwerber unwirksam ist, wenn sie nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks vorgenommen wird. Und in der gleichen Lage befindet sich ein Erwerber, der den Versteigerungsantrag kennt, schon vor der Eintragung, wenn im Augenblicke der Verfügung entweder dem Schuldner der Versteigerungsbeschluß zugestellt ist oder dem Grundbuchamt ein Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks vorliegt, auf welches demnächst die Eintragung erfolgt.
      Uebrigens gestattet der Entw. (§ 23 Abs. 1 Satz 2) dem Schuldner, über einzelne bewegliche Gegenstände ungeachtet der Beschlagnahme mit Wirksamkeit gegen den Gläubiger zu verfügen. Voraussetzung hierbei ist, daß die Verfügung innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirthschaft erfolgt. Diese Regelung entspricht der allgemeinen Vorschrift des Entwurfs (§ 24), wonach dem Schuldner auch nach der Beschlagnahme die Befugniß verbleibt, das Grundstück innerhalb der bezeichneten Grenzen zu verwalten und zu benutzen. Die Entziehung der fraglichen Befugniß ist durch den Zweck der Zwangsversteigerung an sich nicht geboten; der Gläubiger, der zu seiner Befriedigung die Nutzungen des Grundstücks in Anspruch nehmen will, kann jederzeit die Zwangsverwaltung beantragen.
      Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Anspruch auf einem im Grundbuch eingetragenen Rechte (Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld) beruht, so wird zufolge § 26 des Entwurfs durch eine nach der Beschlagnahme erfolgte Veräußerung der Fortgang des Verfahrens selbst dann nicht gehindert, wenn der Erwerber von der Beschlagnahme keine Kenntniß (im Sinne des § 23 Abs. 2) hatte. Diese mit § 17 Abs. 2 des Preuß. Gesetzes übereinstimmende Vorschrift rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß der Erwerber in dem bezeichneten Falle das eingetragene Recht aus dem Grundbuch ersieht und daher von vornherein mit der Möglichkeit rechnen muß, daß der Gläubiger das Recht im Wege der Zwangsvollstreckung verfolge. Handelt es sich dagegen um einen nur persönlichen Anspruch, so kann der Erwerber , falls ihm nicht einer der im § 23 Abs. 2 bezeichneten Umstände entgegensteht, der Fortsetzung des Verfahrens widersprechen.
      Da die Beschlagnahme lediglich die Bestimmung hat, der Durchführung der Zwangsversteigerung zu dienen, so versteht es sich von selbst, daß sie nebst den durch sie begründeten Rechten des Gläubigers in Wegfall kommt, wenn das Verfahren aufgehoben wird. Ebenso selbstverständlich erscheint es, daß im Falle der Zurücknahme des Versteigerungsantrags die Beschlagnahme als erledigt gelten muß, ohne daß es darauf ankommen könnte, ob der Beschluß auf Aufhebung (§ 29) ergangen und dem Gläubiger zugestellt worden ist (§ 32). Daß die Beschlagnahme durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners ihre Wirksamkeit nicht verliert, wird in einem Zusatze zur Konkursordnung (§ 10a, bgl. Anlage I) auszusprechen sein.
      Wenn einem Gläubiger das Recht zusteht, die Zwangsversteigerung eines Grundstückes zu verlangen, so darf dieses Recht nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß vor ihm ein anderer Gläubiger die Anordnung des Verfahrens erwirkt hat. Da aber für ein zweites Verfahren kein Raum ist, so kann einem neuen Versteigerungsantrage nur in der Form der Zulassung des Beitritts stattgegeben werden. Die Zulassung hat im Uebrigen dieselben Voraussetzungen, wie die Anordnung des Verfahrens (§ 27 Abs. 1 Satz 1); auch begründet sie für den Antragsteller die gleichen Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre. Demgemäß ist insbesondere, falls der ursprüngliche Versteigerungsantrag zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, das Verfahren für den Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, gleichwohl fortzusetzen (§ 27 Abs. 2). In das Grundbuch wird die Zulassung des Beitritts nicht eingetragen (§ 27 Abs. 1 Satz 2). Der einmal eingetragene Versteigerungsvermerk wirkt zu Gunsten des beigetretenen Gläubigers, sobald der Beitrittsbeschluß dem Schuldner zugestellt und damit die Beschlagnahme auch für diesen Gläubiger wirksam geworden ist (vgl. die Gesetze von Preußen § 15, Bayern 1879 Artikel 42, Sachsen § 59).

II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens.
      In den §§ 28 bis 34 regelt der Entwurf die Fälle der Aufhebung und der einstweiligen Einstellung des Verfahrens, soweit diese Fälle schon vor dem Versteigerungstermine vorkommen können.
      Inwieweit das Zwangsversteigerungsverfahren durch Einwendungen des Schuldners sowie durch entgegenstehende Rechte Dritter gehemmt wird, bestimmt sich im Allgemeinen nach den Vorschriften der C.P.O. §§ 685 ff. Daß insbesondere bei Anwendung des § 691 der C.P.O. stets das Vollstreckungsgericht darüber zu befinden hat, ob eine der dort bezeichneten Voraussetzungen für die Aufhebung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung vorliegt, kann einem Zweifel nicht unterliegen.
      Nach § 690 Abs. 1 der C.P.O. kann ein Dritter, der behauptet, daß ihm ein die Zwangsversteigerung hinderndes Recht zustehe, seinen Widerspruch nur im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend machen, in dessen Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt. Dabei sind § 690 Abs. 3 für die Einstellung der Zwangsvollstreckung die Vorschriften des § 688 (vgl. § 691) der C.P.O. maßgebend. In Uebereinstimmung mit dem § 70 des Preuß. Gesetzes weicht der Entwurf von diesem Grundsatze für den Fall ab, daß das Recht, auf welches der Widerspruch gestützt wird, aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Es würde der Bedeutung des Grundbuches nicht entsprechen, wenn auch ein solches Recht, um von dem Vollstreckungsgerichte berücksichtigt zu werden, regelmäßig erst der Feststellung im Wege des Rechtsstreits bedürfte. Der § 28 bestimmt demgemäß, daß das Vollstreckungsgericht, wenn ihm ein Recht der bezeichneten Art bekannt wird, das Verfahren entweder sofort oder nach dem fruchtlosem Ablauf einer von ihm dem Gläubiger zur Beseitigung des Hindernisses gewährten Frist aufzuheben hat.
      Der Gläubiger ist berechtigt, den Versteigerungstermin zurückzunehmen. Mit der Zurücknahme erledigt sich ohne Weiteres das Verfahren. Nach § 29 soll aber das Gericht die Aufhebung des Verfahrens durch einen besonderen Beschluß, der gemäß § 32 zuzustellen ist, aussprechen. Auf diese Weise ist Sorge getragen, daß die Erledigung des Verfahrens zur Kenntniß der unmittelbar Betheiligten gelangt.
      Mit Rücksicht auf die Lage des Schuldners darf das Gesetz dem Gläubiger die Befugniß nicht versagen, das Verfahren eine Zeit lang ruhen zu lassen. Auf der anderen Seite kommt jedoch in Betracht, daß eine solche Unterbrechung des Verfahrens in Folge des damit verbundenen Anwachsens der laufenden Leistungen (§10 Nr. 3,4, § 13) andere Betheiligte schädigen kann. Der § 30 läßt deshalb nach dem Vorgange des § 51 Abs. 1 des Preußischen und des § 82 des Sächsischen Gesetzes die einstweilige Einstellung des Verfahrens auf Bewilligung des Gläubigers mit der Maßgabe zu, daß die Einstellung nur einmal erfolgen kann und daß eine erneute Bewilligung als Zurücknahme des Versteigerungsantrags (§ 29) gilt.
      Für die Fälle der einstweiligen Einstellung spricht der § 31 Abs. 1 die Regel aus, daß die Fortsetzung des Verfahens von einem Antrage des Gläubigers, dessen Interesse hier allein in Frage kommt, abhängig ist. Abweichungen von dieser Regel ergeben sich aus § 28 des Entwurfs und § 688 Abs. 2 der C.P.O.
      Das Antragsrecht des Gläubigers bedarf einer zeitlichen Begrenzung, damit nicht durch eine übermäßige Dauer der Unterbrechung des Verfahrens andere Betheiligte beeinträchtigt werden. Der § 31 Abs. 2 sieht daher vor, daß das Verfahren aufzuheben ist, wenn nicht binnen 6 Monaten der Antrag gestellt wird.
      Der Fall, daß das Verfahren aufzuheben oder einstweilen einzustellen ist oder daß ein Grund zur Aufhebung des Termins vorliegt, kann auch noch nach dem Schlusse der Versteigerung eintreten. Das Vollstreckungsgericht darf aber hier nicht in der Lage sein, die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens oder die Aufhebung des Termins durch einfachen Beschluß auszusprechen. Ein solcher Beschluß hat nach § 72 Abs. 3 unbedingt das Erlöschen der Gebote zur Folge, und er würde daher das Ereigniß der Versteigerung selbst dann vereiteln, wenn er sich als sachlich nicht gerechtfertigt erwiese. Mit Rücksicht hierauf schreibt der § 33 vor, daß in einem solchen Falle die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags (§ 83) gegeben werden darf. Eine solche Entscheidung bringt die am Schlusse der Versteigerung noch gültigen Gebote erst zum Erlöschen, wenn sie rechtskräftig ist (§ 86), und die Betheiligten sind daher im Stande, durch Erhebung der Beschwerde die Aufhebung der Entscheidung und die Ertheilung des Zuschlages herbeizuführen.

III. Bestimmung des Versteigerungstermins.
      Die Ausführung der Versteigerung überträgt der Entwurf (§ 35), entsprechend dem schon jetzt im größeren Theile des Reichs geltenden Rechte, dem Vollstreckungsgerichte. Dabei wird übrigens durch einen Vorbehalt im § 13 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes den Gebieten, in welchen gegenwärtig abweichende Einrichtungen bestehen, die Erhaltung dieser Einrichtungen in weitem Umfang ermöglicht.
      Der § 36 enthält Ordnungsvorschriften über Zeit und Ort des Versteigerungstermins. Die Zeit zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine selbst soll in der Regel nicht mehr als 6 Monate betragen. Doch ist aus besonderen Gründen, namentlich um eine dem Schuldner nachtheilige Versteigerung zu ungelegener Zeit zu verhindern, auch die Bestimmung eines späteren Termins zulässig. Diese Rücksicht wird namentlich für die Versteigerung ländlicher Grundstücke von Bedeutung sein.
      In den §§ 37, 38 werden die Vorschriften über den Inhalt der Terminsbestimmung im Anschluß an die geltenden Gesetze (Preuß. Gesetz § 40, Bayer. Gesetz 1879 Artikel 48, 1886 Artikel 20, Sächs. Gesetz § 97) zusammengefaßt. Für die Gestaltung dieses Inhalts kommt in Betracht, daß es sich darum handelt, Alle, deren Rechte von dem Verfahren berührt werden, zur Wahrnehmung dieser Rechte zu veranlassen und zugleich diejenigen, welche zum Erwerbe des Grundstücks etwa geneigt sind, auf die Gelegenheit aufmerksam zu machen.
      Die nach § 30 in die Terminsbestimmung aufzunehmenden Angaben haben nur die Bedeutung einer Ordnungsvorschrift. Zum wesentlichen Inhalte gehören dagegen zufolge § 37 die Bezeichnung des Grundstücks, welches versteigert werden soll, Zeit und Ort des Termins, die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt, und endlich die Aufforderung zur Anmeldung der Rechte, welche bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt werden sollen, sowie zur Geltendmachung von Rechten, die der Versteigerung entgegenstehen; im Einzelnen ist die Aufforderung (§ 37 Nr. 4, 5) so geregelt, daß sie den Vorschriften der §§ 9, 28, 45 ff., 66, 83, 110, 114 entspricht. Fehlt in der Terminsbestimmung eines der Erfordernisse des § 37, so muß die Aufhebung des Termins (§ 43) und, wenn sich der Mangel erst nach dem Schlusse der Versteigerung herausstellt, die Versagung des Zuschlags (§ 83 Nr. 6) erfolgen.
      Die Terminsbestimmung muß öffentlich bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt nach Einrückung in dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmt ist (§ 39 Abs. 1). Wer das Blatt zu bezeichnen hat, entscheidet sich nach Landesrecht. Nicht ausgeschlossen ist, daß für die Bekanntmachung der Versteigerungstermine ein anderes Blatt gewählt wird als für sonstige gerichtliche Veröffentlichungen.
      Für Grundstücke von geringem Werthe gestattet der § 39 Abs. 2 dem Vollstreckungsgerichte, die bezeichnete Art der Bekanntmachung dadurch zu ersetzen, daß es die Terminsbestimmung in der Gemeinde an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle anheften läßt.
      Den Betheiligten muss vermöge ihrer Beziehungen zu dem Verfahren von der Terminsbestimmung besondere Kenntniß gegeben werden. Das Gericht hat ihnen die Terminsbestimmung zustellen zu lassen (§ 41 Abs.1). Außerdem soll ihnen im Laufe der zweiten Woche vor dem Termine mitgetheilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt (§ 41 Abs. 2).
      Wenn die Bekanntmachung der Terminsbestimmung ihren Zweck nicht verfehlen soll, so ist es geboten, daß zwischen der Bekanntmachung und dem Termin eine angemessene Frist liegt. Der Entwurf (§ 43 Abs. 1) geht davon aus, daß die Terminsbestimmung (§ 37) spätestens sechs Wochen vor dem Termine nach Maßgabe des § 39 bekannt gemacht sein muß. Ebenso fordert er, (§ 43 Abs. 2), um den Betheiligten die nötige Zeit zur Ermittlung des Sachverhalts und zur Vorbereitung auf den Termin zu verschaffen, daß die Zustellung (§ 41 Abs.1) an die Betheiligten, welche dem Gerichte schon bei der Bestimmung des Termins bekannt sind, nicht später als zwei Wochen vor dem Termine bewirkt werde. Endlich muß auch, in billiger Berücksichtigung der Lage des Schuldners, unter allen Umständen ein Zeitraum von zwei Wochen zwischen der Zustellung des Versteigerungsbeschlusses (§ 22 Abs. 1) und dem Termine frei gehalten werden; ist jedoch dieser Beschluß durch Zurücknahme des Versteigerungsantrages erledigt, so genügt es, wenn ein Beitrittsbeschluß (§ 27) vor dem Beginne des Zeitraums dem Schuldner zugestellt worden und noch wirksam ist (§ 43 Abs. 2).
      Ergibt sich nach dem Schlusse der Versteigerung, daß einer der hiermit bezeichneten Voraussetzungen nicht genügt ist, so muß der Zuschlag versagt werden. Das Gericht hat daher schon vor dem Termin eine Prüfung in dieser Richtung vorzunehmen, und wenn es hierbei den Mangel entdeckt, den Versteigerungstermin aufzuheben. Doch kann der Mangel, falls er eine der in Frage stehenden Zustellungen betrifft, dadurch gehoben werden, daß der Betheiligte, um den es sich handelt, das Verfahren genehmigt (§ 43 Abs. 2 verbunden mit § 83 Nr. 1).

IV. Geringstes Gebot. Versteigerungsbedingungen.
      Als in Deutschland für die Zwangsvollstreckung in Grundstücke der Weg der gerichtlichen Subhastation üblich wurde, gewann im Zusammenhange mit der damaligen Lage des Hypothekenrechts, welche jede zuverlässige Feststellung der auf einem Grundstücke haftenden Pfandrechte hinderte, allmählich der Grundsatz Geltung, daß der Zwangsverkauf eines Grundstücks die Hypotheken und die sonstigen mit diesen verwandten Belastungen zum Erlöschen bringe und daß demgemäß die Gläubiger mit ihrem Pfand- und Vorzugsrechten lediglich auf das Kaufgeld zu verweisen seien. Danach hängt die Ertheilung des Zuschlags von der Höhe des Meistgebots nicht ab, und es kann mithin vorkommen, daß weder der betreibende Gläubiger noch alle ihm im Range vorgehenden Gläubiger aus dem Versteigerungserlöse befriedigt werden. Die Umgestaltung des Hypothekenrechts, wie sie sich späterhin in den meisten Staaten vollzog, führte im Allgemeinen eine Aenderung nach jener Richtung nicht herbei. Uebrigens hatte sich in Lübeck und Hamburg, in Württemberg, im rechtsrheinischen Hessen sowie in einigen Theilen Preußens mehr oder weniger die Auffassung behauptet, daß die Zwangsversteigerung nur unter Wahrung der dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte ausgeführt werden dürfe. Neuerdings aber ist (vgl. S. 35) dieser Gedanke im größten Theile des Reichs zur vollen gesetzlichen Anerkennung und Ausbildung gelangt. Der Entwurf stellt mithin das Ergebniß der bisherigen Rechtsentwickelung fest, wenn er die Zwangsversteigerung auf dieser Grundlage ordnet. In der That entspricht das Deckungsprinzip den Forderungen der Gerechtigkeit; es hindert den Gläubiger, eine für ihn selbst aussichtslose Versteigerung lediglich zum Nachtheile des Schuldners durchzuführen, und sichert die das Grundstück belastenden Rechte gegen Beeinträchtigungen, die auf ein nachstehendes Recht sich stützen. In der Anwendung hat sich der Grundsatz, soweit ersichtlich, durchweg bewährt. Seine Aufnahme in die Rechtsgesetzgebung ist namentlich aus den Kreisen der Landwirtschaft lebhaft befürwortet.
      Die Durchführung des Grundsatzes erfolgt am einfachsten in der Weise, daß bei der Versteigerung nur ein solches Gebot zugelassen wird, durch welches die dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Rechte und die aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (§ 44 Abs.1). Dieses Gebot, das geringste Gebot, ist vor dem Beginne der Versteigerung durch das Vollstreckungsgericht festzustellen (vergl. § 66). Eine solche Feststellung ist nöthig, um die sofortige Prüfung jedes einzelnen Gebots, welches auf das Grundstück abgegeben wird, zu ermöglichen.
      Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Range betrieben, so bestimmt sich das geringste Gebot nach dem vorgehenden Anspruche. Dies ist selbstverständlich ausgeschlossen, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Versteigerungs- oder Beitrittsbeschluß (§§ 20, 27) dem Schuldner nicht rechtzeitig (§ 43 Abs. 2) zugestellt ist: in einem solchen Falle muß der folgende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots zu Grunde gelegt werden (§ 44 Abs. 2).
      Die Rechte auf deren Deckung es ankommt, sind bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks (§ 19) aus dem Grundbuch ersichtlich waren, nach dem Inhalte des Buchs, im Uebrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig (§ 37) angemeldet und erforderlichenfalls (§ 9 Nr. 2) glaubhaft gemacht werden (§ 45 Abs. 1). Die hieraus sich ergebende Behandlung der eingetragenen Rechte entspricht dem Grundbuchsysteme des B.G.B.
      Für die wiederkehrenden Leistungen werden in den §§ 45 bis 47 zur Beseitigung von Zweifeln einige besondere Vorschriften gegeben. Nach § 46 hat das Gericht für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, einen Geldbetrag festzusetzen, da sie (§ 49 Abs. 1) durch Zahlung aus dem Versteigerungserlöse zu berichtigen sind. Die laufenden Beträge solcher Leistungen wären an sich, dem § 103 des B.G.B. entsprechend, bis zum Zuschlage zu berücksichtigen. Da indessen dieser Tag bei dem Beginne der Versteigerung noch nicht feststeht, so wird, um der möglichen Schädigung des Gläubigers, dessen Anspruch gedeckt werden muß, vorzubeugen, durch § 47 des Entw. der maßgebende Zeitpunkt in der Weise bestimmt, daß die Beträge bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin anzusetzen sind.
      Bedingte Rechte sind nach § 48, in Uebereinstimmung mit den Gesetzen von Preußen § 55 Abs. 3, Bayern 1886 Artikel 2 Abs. 2 und Sachsen § 7, wie unbedingte zu behandeln, da die Feststellung des geringsten Gebots nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Dementsprechend werden auch Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte berücksichtigt.
      Mit der Feststellung des geringsten Gebots steht die Gestaltung der Versteigerungsbedingungen in unmittelbarem Zusammenhange.
      Der Entwurf entscheidet zunächst die Frage, wie der Ersteher die Verpflichtung aus seinem Gebote (dem Meistgebote) zu erfüllen hat.
      Die im § 10 Nr 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche, die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die laufenden und rückständigen Beträge wiederkehrender Leistungen sind nach allen geltenden Gesetzen durch Zahlung zu berichtigen, und dies entspricht auch den Bedürfnissen des Verkehrs. Dasselbe gilt von dem Anspruche des Gläubigers und den diesem im Range gleich- oder nachstehenden Ansprüchen. Demgemäß legt soweit die fraglichen Ansprüche durch das Meistgebot gedeckt werden, der § 49 Abs. 1 dem Ersteher die Pflicht auf, die Verbindlichkeit aus dem Gebote durch Zahlung zu erfüllen. Die Zahlung ist mit Rücksicht auf das für die Vertheilung des Versteigerungserlöses vorgeschriebene Verfahren in dem Termine zu leisten, in welchem der Erlös vertheilt wird. Der in diesem Termine zu zahlende Betrag, das Baargebot, ist vom Zuschlag ab zu verzinsen (§ 49 Abs. 2); dies rechtfertigt sich dadurch, daß die Nutzungen des Grundstücks mit dem Zuschlag auf den Ersteher übergehen. Der Ersteher kann sich übrigens von seiner Verbindlichkeit durch Hinterlegung nach Maßgabe des § 49 Abs. 3 befreien.
      Eine weitere Zahlungspflicht wird in der Regel durch das Meistgebot nicht begründet. Die berücksichtigten Rechte sind nach dem Grundsatze, daß die Zwangsversteigerung nur unter Wahrung der dem Gläubiger vorgehenden Rechte erfolgen darf, dadurch zu decken, daß sie bestehen bleiben (§ 52 Abs. 1). Die bestehenden Gesetze (Preuß. Gesetz §§ 54 ff., Bayer. Gesetz 1886 Art. 5 ff., Sächs. Gesetz §§ 13 ff.) erreichen dieses Ziel in der Weise, daß der Ersteher die Rechte, soweit der Kapitalwerth in Frage kommt, in Anrechnung auf das geringste Gebot zu übernehmen hat. Das geringste Gebot wird danach auf einen Betrag festgesetzt, der zur Deckung der durch Zahlung zu befriedigen und der auf das Meistgebot anzurechnenden Kapitalien ausreicht. Dies entspricht der Verkehrssitte, nach welcher bei dem Verkauf eines Grundstücks der Preis ohne Rücksicht auf die Belastungen bemessen, dabei aber vereinbart wird, daß die Rechte, deren Beseitigung nicht beabsichtigt ist, insbesondere die Hypotheken, von dem Käufer übernommen und auf das Kaufgeld angerechnet werden. Allein für die Zwangsversteigerung hat eine solche Uebernahme lediglich die Bedeutung, daß der Ersteher den Fortbestand der übernommenen Belastungen sich gefallen lassen muß. Ein praktisches Bedürfniß, den Fortbestand auf dem bezeichneten Umwege herbeizuführen, liegt hier nicht vor. Vielmehr gestaltet sich die Regelung einfacher, wenn das geringste Gebot unmittelbar auf den Betrag, welchen die Deckung der durch Zahlung zu befriedigen Ansprüche erfordert, festgestellt, im Uebrigen aber dadurch ergänzt wird, daß die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte bestehen bleiben.
      Dies zeigt sich namentlich in dem Falle, daß eine übernommene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht haftet oder in Folge der Mithaftung eines anderen Grundstücks erlischt oder wenn das Recht von einer Bedingung abhängig ist und durch deren Ausfall oder Eintritt sich erledigt. Der Vortheil hiervon kommt selbstverständlich nicht dem Ersteher, sondern den Betheiligten zu, welche bei dem Fortbestehen des Rechtes ubefriedigt bleiben würden. Das Preuß. Gesetz (§§ 58, 59) verpflichtet deshalb den Ersteher, anstatt des wegfallenden ,,Realanspruchs einen anderen Anspruch von gleicher Höhe unter den für den ersteren festgestellten Bedingungen der Verzinsung und der Zahlung zu übernehmen", und auch in den Gesetzen von Bayern (1886 Artikel 7 Abs. 2) und Sachsen (§ 16 Abs. 2) hat diese besondere Art der Uebernahme Eingang gefunden. Aus einer solchen Uebernahme ergeben sich aber, namentlich wenn der wegfallende und der für die Uebernahme in Frage kommende Anspruch ihrer rechtlichen Natur nach verschieden sind, vielfache Zweifel und Verwickelungen. Der Entwurf vermeidet diese Schwierigkeiten dadurch, daß er, seiner dargelegten Auffassung gemäß, mit dem Wegfall eines bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Rechtes eine entsprechende Erhöhung des Umfanges der Zahlungspflicht eintreten läßt. Für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden bestimmt der § 50, daß der Ersteher außer dem Baargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen hat, daß jedoch hinsichtlich der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsortes die einmal getroffenen Bestimmungen maßgebend bleiben. Hinsichtlich der übrigen Rechte trifft der § 51 die erforderlichen Vorschriften.
      Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Schuldner zugleich persönlich, so ist es ein Gebot der Billigkeit, daß der Ersteher diese Schuld in Höhe der Hypothek übernimmt, wie solches bei Kaufverträgen über Grundstücke üblich ist. Der § 53 Abs. 1 trifft nach dem Vorgange der Gesetze von Preußen § 115 Abs. 3, Bayern 1886 Artikel 6 und Sachsen § 16 Abs. 3 eine dahin gehende Bestimmung.
      Das gleiche muß gelten, wenn bei einer Grundschuld, die bestehen bleibt, der Schuldner zugleich persönlich haftet. Da jedoch eine persönliche Haftung nicht ohne Weiteres mit der Grundschuld als solcher verbunden ist, so erfordert es die Rücksicht auf den Ersteher, daß dieser nur dann die perönliche Schuld zu übernehmen hat, wenn der Schuldner spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grundes angemeldet und auf Verlangen des Gerichts oder eines Betheiligten glaubhaft gemacht hat.
      Um den Ersteher vor Täuschung zu sichern, setzt der Entwurf im § 54 die Versteigerungsbedingung fest, daß die von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder von diesem dem Gläubiger erklärte Kündigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld dem Ersteher gegenüber nur wirksam ist, wenn sie spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erklärt und bei dem Gericht angemeldet ist; der Kündigung wird jede aus dem Grundbuche nicht ersichtliche Thatsache, in Folge deren der Anspruch vor der Zeit geltend gemacht werden kann, gleichgestellt (vergl. die Gesetze von Preußen § 57 Abs. 5, Bayern 1886 Artikel 6 Abs. 2, Sachsen § 20 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2). In ähnlicher Weise wird der Ersteher mit Bezug auf gerichtliche Entscheidungen zu schützen sein, die wegen eines derartigen Rechtes in einem gegen den Schuldner anhängingen Rechtsstreit ergehen (vergl. § 283a Abs. 2, § 293d Abs. 2 Satz 2 der CPO. in der Anlage I).
      Soweit die das Grundstück belastenden Rechte nicht nach dem Inhalte des geringsten Gebots bestehen bleiben, wird ihr Erlöschen dem Ersteher durch die Vorschrift des § 52 Abs. 1 gesichert. Nur die in den §§ 912 bis 917 des BGB. bezeichneten Renten entziehen sich, ihrer Natur gemäß, dem Einflusse der Zwangsversteigerung selbst dann, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots keine Berücksichtigung finden (§ 52 Abs. 2).
      In den Kreis der Versteigerungsbedingungen fällt auch die Bestimmung der Gegenstände, auf welche die Versteigerung sich erstrecken soll. Bei der Bedeutung, welche das Zubehör eines Grundstücks für dessen Werth hat, muß jeder, der auf das Grundstück bietet, sicher sein, daß er, falls ihm der Zuschlag ertheilt wird, mit dem Grundstück alle Sachen erwirbt, die nach den §§ 97, 98 des B.G.B. als Zubehör anzusehen sind. Nur so oft ist auf ein angemessenes Ergebnis der Versteigerung zu rechnen. Ob die einzelne Sache Eigenthum des Schuldners, oder der Versteigerung ist, kann es nicht ankommen; nur wenn dieser sein Recht nach Maßgabe des § 38 Nr. 5 des Entwurfs geltend gemacht hat, unterliegt der Sache der Versteigerung nicht (§ 55 Abs. 2). Im Uebrigen erstreckt sich die Versteigerung nach § 55 Abs. 1 auf alle in Beschlag genommenen Gegenstände, soweit die Beschlagnahme zur Zeit der Versteigerung noch wirksam ist (vergl. §§ 20 bis 24).
      Die Gefahr eines zufälligen Untergangs des Grundstückes geht nach § 56 Satz 1 wie schon nach § 97 des Preuß. Gesetzes, mit dem Zuschlage, d. h. da dieser den Eigenthumsübergang bewirkt (§ 89), zugleich mit dem Eigenthum auf den Ersteher über. Diese Regelung entspricht der Vorschrift, welche der § 446 Abs. 1 des B.G.B. für den Verkauf eines Grundstücks giebt. Allerdings geht nach dem § 446 Abs. 1 B.G.B., wenn das verkaufte Grundstück vor der Auflassung übergeben wird, die Gefahr schon mit der Uebergabe auf den Käufer über. Für die Zwangsversteigerung wäre aber eine derartige Vorschrift ohne Bedeutung, da die Uebergabe an den Ersteher vor dem Zuschlage nicht in Frage kommt. Für die Gegenstände, welche der Ersteher mit dem Grundstück erwirbt, muß er die Gefahr vom Schlusse der Versteigerung an übernehmen; es wäre unbillig, über diesen Zeitpunkt hinaus dem Schuldner oder einem anderen Betheiligten die Haftung aufzuerlegen. Dagegen erscheint es (§ 56 Satz 2) fachgemäß, wenn die Lasten und die Nutzungen des Grundstückes erst mit dem Zuschlag auf den Ersteher übergehen (vgl. §§ 101 bis 103, 446 Abs. 1 des B.G.B.).
      Ein Anspruch auf Gewährleistungen kann nach dem Grunde und Zwecke der Zwangsversteigerung weder gegen den Schuldner noch gegen einen anderen Betheiligten zugelassen werden (§ 56 Satz 3). Für Mängel im Rechte ist die Gewährleistung schon gegenüber den Wirkungen, welche der Entwurf mit der Zwangsversteigerung verbindet (vgl. §§ 55, 90 91, 93, 130), ausgeschlossen.
      Ist das zu versteigernde Grundstück vermiethet und der Besitz dem Miether eingeräumt, so liegt es nahe, den für den Fall der freiwilligen Veräußerung geltenden Grundsatz: ,,Kauf bricht nicht Miethe" (§§ 571 ff. des B.G.B.) auch auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Ersteher und dem Miether zu übertragen. Andererseits kann es aber der Erzielung eines angemessenen Erlöses Schwierigkeiten bereiten, wenn der Erwerber damit rechnen muß, das Grundstück im Besitz eines Miethers zu finden, dessen Recht vielleicht noch Jahre dauert und auch durch sonstige Beschränkungen dem Eigenthümer hinderlich ist. Es handelt sich darum, hier eine billige Ausgleichung herbeizuführen. Demgemäß sieht der § 57 des Entwurfs die entsprechende Anwendung der §§ 571, 572, des § 573 Satz 1 und der §§ 574, 575 des B.G.B. vor, gewährt aber zugleich im Anschluß an das Preuß. Gesetz § 22 Abs. 3 Satz 1 dem Ersteher die Befugniß, das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (§ 565 des B.G.B.) für den ersten Termin nach dem Zuschlage zu kündigen. Uebrigens kann der Miether sein Interesse dadurch wahren, daß er das Recht aus dem Miethverhältnisse nach § 9 Nr.2 anmeldet und eine ihm günstigere Versteigerungsbedingung nach Maßgabe des § 59 des Entwurfs herbeiführt (vgl. oben S. 11).
      Für das Pachtverhältniß muß das Gleiche gelten wie für das Miethverhältniß.
      Die Kosten des Zuschlags werden im § 58 nach dem Vorgange der Gesetze von Preußen § 84 Abs. 1, Oldenburg Artikel 43 Abs. 3 und Anhalt § 31 dem Ersteher auferlegt. Dies entspricht auch der Vorschrift des § 449 des B.G.B., wonach dem Käufer die Kosten der Eigenthumsübertragung zur Last fallen.
      Die Versteigerungsbedingungen sind ebensowenig wie die Vorschriften über das geringste Gebot zwingender Natur. Beide gelten nur in soweit, als nicht eine abweichende Feststellung erfolgt. Eine solche kann aber, da dem Vollstreckungsgerichte nur die Leitung des Verfahrens zusteht, nicht durch das Ermessen dieses Gerichtes, sondern nur durch die Betheiligten selbst herbeigeführt werden. Der § 59 Abs. 1 des Entwurfs giebt daher jedem der Betheiligten das Recht, eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen zu verlangen, fügt aber, um die Interesse der übrigen nicht zu verletzen, die Einschränkung hinzu, daß, wenn durch die Abweichung das Recht eines anderen Betheiligten beeinträchtigt wird, dessen Zustimmung erforderlich ist (vgl. die Gesetze von Preußen § 45 Abs. 1, Sachsen § 109). Ob eine solche Beeinträchtigung anzunehmen ist, kann für den einzelnen Fall zweifelhaft sein. Diese Ungewißheit läßt sich aber in einfacher Weise dadurch heben, daß das Grundstück doppelt ausgeboten wird, mit der verlangten Abweichung und ohne sie. Verlangt ein Betheiligter, dessen Recht nach § 52 erlöschen würde, daß das Fortbestehen dieses Rechtes bestimmt werde, so ist für die ihm nachstehenden Betheiligten die Gefahr einer Beeinträchtigung gewöhnlich ausgeschlossen. Es erscheint daher unbedenklich, wenn der § 59 Abs. 2 der Vereinfachung halber vorschreibt, daß es der Zustimmung dieser Betheiligten nicht bedarf.
      Die Regel des § 59 Abs. 1, derzufolge eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung der Versteigerungsbedingungen nur verlangt werden kann, wenn diejenigen Betheiligten zustimmen, deren Rechte durch die Abweichung beeinträchtigt werden, soll nach § 60 für den Fall eine Ausnahme erleiden, daß ein Betheiligter die Festsetzung von Zahlungsfristen verlangt. Die Bewilligung derartiger Fristen entspricht den Gewohnheiten großer Rechtsgebiete namentlich Süddeutschlands, und ist auch durch die betreffenden Landesgesetze anerkannt. Sie erleichtert dort den weniger bemittelten Kreisen der Bevölkerung den Anlauf kleinerer Grundstücke und wirkt so dem wirtschaftlich nicht zu begünstigenden Zwischenhandel mit diesen Grundstücken entgegen. Indem sie den Kreis der Bieter erweitert und höhere Gebote veranlaßt, liegt sie zugleich im Interesse aller Betheiligten. Jedoch ist mit Rücksicht auf diejenigen Betheiligten, deren Ansprüche durch das geringste Gebot zu decken sind, die Einschränkung erforderlich, daß solche Zahlungstermine nur für den das geringste Gebot übersteigenden Betrag des Meistgebots bewilligt werden dürfen. Weiterhin muß jedem Betheiligten, dessen Recht durch die Bewilligung von Zahlungsfristen beeinträchtigt werden würde, also insbesondere dem betreibenden Gläubiger und denjenigen, die ihm im Range gleichstehen oder nachstehen, die Befugniß eingeräumt werden, zu verlangen, daß das Grundstück mit Zahlungsfristen und ohne sie ausgeboten und daß auf Grund des mit Zahlungsfristen erfolgten Ausgebots der Zuschlag nur dann ertheilt wird, wenn ein Dritter unter Sicherheitsleistung sich verpflichtet, die dem Ersteher obliegende Zahlung vollständig oder mit einem Abzug im Vertheilungstermine zu bewirken, und wenn im Falle eines Abzugs nach dessen Abrechnung das Meistgebot mit Zahlungsfristen höher ist als das andere Meistgebot (§ 61). Aehnliche Vorschriften enthält schon das Badische Recht. Den Betheiligten wird dadurch die Möglichkeit gewährt, sich gegen die Nachtheile zu sichern, die für sie mit der Bewilligung von Zahlungsfristen namentlich dann verbunden sein können, wenn ihr durch den Zuschlag erlöschendes Recht einen bereits fälligen Anspruch begründet.
      Die Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen erfolgt nach § 66 im Versteigerungstermin. Um indessen einer übermäßigen Belastung dieses Termins in verwickelteren Fällen vorzubeugen, gestattet der § 62 (nach dem Vorgange der Gesetze von Preußen § 45 Abs. 2, 3 und Bayern 1886 Artikel 24 Abs. 1 Satz 3) dem Gerichte schon vorher die Betheiligten zu Erörterungen über die festzustellenden Punkte zu veranlassen und zu diesem Zwecke namentlich einen besonderen Termin anzuberaumen.
      Besonderer Vorschriften bedarf es noch für den Fall, daß mehrere Grundstücke in demselben Verfahren zu versteigern sind. Der Entwurf (§ 63 Abs. 1) sieht hier die Einzelversteigerung als Regel vor (vgl. oben Seite 39). Da jedoch erfahrungsgemäß ein Gesammtausgebot nicht selten ein besseres Versteigerungsergebniß liefert als das Einzelausgebot, so wird im § 63 Abs. 2 weiter bestimmt, daß die Grundstücke oder einige von ihnen, wenn ein Betheiligter es verlangt, auch zusammen auszubieten sind. Das geringste Gebot wird alsdann zunächst für jedes einzelne Grundstück festgestellt; für die Gesammtversteigerung wird es aus den geringsten Geboten, wie sie für die einzelnen Grundstücke festgestellt sind, gebildet. Ist bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben worden, welches höher ist als das für dieses Grundstück festgestellte Mindestgebot, so ist bei der Gesammtversteigerung das geringste Gebot um den fraglichen Mehrbetrag zu erhöhen. Die Deckung, welche ein Betheiligter durch das Einzelausgebot gefunden hat, wird ihm auf solche Weise auch für das Gesammtausgebot gesichert.
      Da das Einzelausgebot die regelmäßiger Versteigerungsart bildet, so darf der Zuschlag auf Grund des Gesammtausgebots nur ertheilt werden, wenn das bei diesem erzielte Meistgebot höher ist, als das Gesammtergebniß der Einzelausgebote.
      Das doppelte Ausgebot ist nur im Interesse derjenigen Betheiligten vorgesehen, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden. Von dem Einzelausgebot ist daher überhaupt abzusehen, wenn diese Betheiligten damit einverstanden sind, daß lediglich ein Gesammtausgebot erfolge (vgl. § 59). Der Entwurf geht aber weiter, indem er (§ 63 Abs. 3) das Einzelausgebot schon dann in Wegfall kommen läßt, wenn von den genannten Betheiligten die zustimmen, die im Versteigerungstermin anwesend sind. Die Vereinfachung erscheint unbedenklich, da unter der bezeichneten Voraussetzung davon ausgegangen werden darf, das nur von dem Gesammtausgebot ein angemessenes Ergebniß zu erwarten ist.
      Werden mehrerer Grundstücke, die mit einer dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Gesammthypothek belastet sind, in demselben Verfahren versteigert, so ist bei der Feststellung des geringsten Gebots für die Gesammtversteigerung die Gesammthypothek selbstverständlich nur einmal zu berücksichtigen. Dagegen ist nach der Regel des § 44 bei der Feststellung des geringsten Gebots für die Einzelversteigerung die Gesammthypothek in Ansehung jedes einzelnen Grundstücks zu ihrem vollen Betrag aufzusetzen. Das Grundstück wird daher im Wege des Einzelausgebots nicht verkäuflich sein, wenn der Betrag der Gesammthypothek den Werth des Grundstücks nach Abzug der Belastungen übersteigt, die ihr im Range vorgehen und bestehen bleiben. Unter solchen Umständen ist dann ein Ergebniß nur im Wege des Gesammtausgebots zu erzielen. Von besonderer Bedeutung ist diese Frage für die Gebiete mit stark zersplittertem Grundbesitze, wo von der Gesammthypothek ein umfassender Gebrauch gemacht wird, die einzelnen mitbelasteten Grundstücke aber häufig nur einen geringen Werth haben. Auf Grund der Erwägungen, welche zu der Vorschrift des § 60 geführt haben, erscheint es hier nicht minder geboten, daß für derartige Fälle auch die Einzelversteigerung ermöglicht werde. Demgemäß bestimmt der Entwurf (§ 64 Absatz 1 Satz 1), daß, wenn in demselben Verfahren mehrere Grundstücke versteigert werden sollen, die mit einer dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Gesammthypothek belastet sind, auf Antrag eines Betheiligten die Gesammthypothek bei der Feststellung des geringsten Gebots für das einzelne Grundstück nur zu dem Theilbetrage zu berücksichtigen ist, der dem Verhältnisse des Werthes des Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen Grundstücke entspricht; dabei soll der Werth unter Abzug der Belastungen berechnet werden, die der Gesammthypothek im Range vorgehen und bestehen bleiben (vgl. § 112 Abs. 2). Die Ausübung des hiermit von den Betheiligten gewährten Rechts darf aber nicht zur Folge haben, daß andererseits derjenige, dem die Gesammthypothek zusteht, in der Wahrnehmung der Befugnisse beeinträchtigt wird, die zum Wesen einer solchen Hypothek gehören und durch § 1132 des B.G.B. ausdrücklich anerkannt sind. Dem Hypothekengläbugier ist daher das Recht vorbehalten, bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine zu verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots der Betrag seiner Gesammthypothek auf die zu versteigernden Grundstücke in anderer Art vertheilt wird oder für die Grundstücke nur die seinem Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden (§ 64 Abs. 1 Satz 2). Macht der Hypothekengläubiger von seinem Wahlrecht Gebrauch, so ist er, wie keiner besonderen Hervorhebung bedarf, an die von ihm zunächst getroffene Entschließung nicht ohne Weiteres gebunden, vielmehr kann er sie bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermin, also bis zu dem Zeitpunkt, in welchem er die Tragweite seiner Entschließung vollständig zu übersehen vermag, noch ändern. Um ihn nach dieser Richtung vollständig zu sichern, bestimmt der Entwurf, daß die verschiedenen Ausgebote, welche auf Grund des § 64 Abs. 1 nothwendig werden, neben einander erfolgen, daß also die Bieter durchweg an ihre Meistgebote gebunden bleiben. Ob auf das eine oder das andere Meistgebot der Zuschlag ertheilt werden soll, hängt lediglich von der Wahl des Hypothekengläubigers ab, da die verschiedenen Ausgebote nur in seinem Interesse erfolgen. Erklärt er sich nicht bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine, so verbleibt es bei der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 erfolgten Feststellung des geringsten Gebots und ist das auf dieser Grundlage abgegebene Meistgebot für die Ertheilung des Zuschlags maßgebend.
      Durch die Vorschriften des § 64 Abs. 1 gestaltet sich zugleich die Lage derjenigen Gläubiger, deren Rechte der Gesammthypothek nachstehen, wesentlich günstiger. Kommt wie bei dem Gesammtausgebote, so bei der Einzelversteigerung der Betrag der Gesammthypothek nur einmal zum Ansatze, so wird auch im letzteren Falle der überschießende Werth der Grundstücke sofort für die nachstehenden Gläubiger frei, während der Anwendung des § 44 sie sich wegen ihrer Befriedigung auf den Betrag verweisen lassen müssen, welcher der Ersteher des einzelnen Grundstücks gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 für den Fall zu zahlen hat, daß demnächst die Gesammthypothek an diesem Grundstück erlöschen sollte (vgl. § 125). Vermöge der Bestimmung des § 64 Abs. 1 Satz 1 sind aber die nachstehenden Gläubiger jederzeit in der Lage, jenen Erfolg herbeizuführen und so den Weiterungen und Schwierigkeiten zu entgehen, welche mit der Verweisung auf eine spätere Ersatzzahlung regelmäßig verbunden sind. Der Eigenthümer von Grundstücken, welche mit einer Gesammthypothek belastet sind, wird unter diesen Umständen leichter Gelegenheit finden, seinen Realkredit durch Bestellung von Nachhypotheken auszunutzen.
      Eine nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 vertheilte Gesammthypothek erlischt, sobald der Zuschlag erfolgt ist, in Ansehung des einzelnen Grundstücks zu dem Betrage, welcher bei der Feststellung des geringsten Gebots für das Grundstück nicht berücksichtigt war; soweit sie dagegen Berücksichtigung gefunden hat, bleibt sie an jedem der betr. Grundstücke als Einzelhypothek bestehen (§ 52). Ist nur ein Theil der mitbelasteten Grundstücke zur Versteigerung gebracht, so dauert die Gesammthypothek an den nicht versteigerten Grundstücken als solche in ihrem bisherigen Umfange fort; auch im Verhältnisse zu den einzelnen Hypotheken an den versteigerten Grundstücken bleibt sie insoweit Gesammthypothek, als die Beträge sich decken.
      Im Abs. 2 des § 64 ist vorgesehen, daß die nach Abs. 1 für die Gesammthypothek geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden, wenn die zu versteigernden Grundstücke mit einer und derselben Grundschuld oder Rentenschuld belastet sind.
      Der § 65 Abs. 1 sieht vor, daß auf Antrag das Gericht eine besondere Versteigerung oder anderweitige Verwerthung von Forderungen oder beweglichen Sachen anordnen kann. Eine solche Maßregel ist geboten, wenn der Gegenstand von einem Dritten in Anspruch genommen und deshalb das Verfahren hinsichtlich dieses Gegestandes eingestellt wird. Sie kann aber auch sonst angezeigt sein, namentlich dann, wenn von ihr die Erreichung eines höheren Preises zu erwarten ist. Der besonderen Verwerthung von Zubehörstücken kann selbstverständlich ein Hypothekengläubiger, dessen Recht bestehen bleibt, dann widersprechen, wenn von dieser Verwerthung eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1134, 1135 des B.G.B. zu besorgen ist. Hiervon abgesehen schränkt der Entwurf das Ermessen des Gericht insofern ein, als er (§ 65 Abs. 2) die abgesonderte Verwerthung von Forderungen oder beweglichen Sachen erst nach der Versteigerung des Grundstücks und nur dann zuläßt, wenn das geringste Gebot dabei erreicht ist. Die erstere Schranke ist geboten, weil die vorzeitige Verwerthung, namentlich von Zubehör, leicht den Erfolg der Versteigerung des Grundstücks gefährden kann. Das geringste Gebot aber muß bei dieser Versteigerung erreicht sein, da sonst die Ertheilung des Zuschlags für das Grundstück davon abhängig bleibt, daß die gesonderte Verwerthung der anderen Gegenstände zu einem befriedigenden Ergebnisse führt.

V. Versteigerung.
      Der Gang der Verhandlung im Versteigerungstermin ergiebt sich aus der Aufgabe, welche hierbei zu erledigen ist. Nach dem Aufrufe der Sache sind die Anwesenden über die für die Versteigerung in Betracht kommenden Verhältnisse zu unterrichten, sodann das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen nach Anhörung der Betheiligten festzustellen und die erfolgten Feststellungen zu verlesen; hiernächst ist auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen (vgl. § 9 Nr. 2, § 37 Nr. 4, §§ 45, 54 des Entwurfs und §§ 238a, 293d der C.P.O.) und endlich zur Abgabe von Geboten aufzufordern (§ 66).
      Bei der Versteigerung selbst kommt es zunächst darauf an, die Betheiligten gegen Gebote zu schützen, deren Verwirklichung eintretendenfalls unsicher sein würde. Im Anschluß an das Preuß. Gesetz (§ 62 Abs. 1) bestimmt der Entwurf (§ 67 Abs. 1), daß ein Betheiligter, dem durch die Abgabe eines Gebots die Aufsicht auf Befriedigung eröffnet wird, Sicherheitsleistung für die Erfüllung dieses Gebots zu verlangen befugt ist. Die Befugniß geht dem einzelnen Gebote gegenüber verloren, wenn sie nicht sofort ausgeübt wird. Ist aber das Verlangen einmal rechtzeitig gestellt, so gilt es auch für weitere Gebote desselben Bieters.
      Ein Bieter, dem eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an dem Grundstücke zusteht, braucht für ein Gebot, durch das sein Anspruch ganz oder theilweise gedeckt wird, Sicherheit in der Regel nur auf Verlangen des betreibendem Gläubigers zu leisten (§ 67 Abs. 2 Satz 1). Berechtigte Interessen werden durch diese Begünstigung nicht verletzt; andererseits ist es billig, wenn dem Betheiligten, der sich in solcher Lage befindet, eine Erleichterung gewährt wird, die ihn in den Stand setzt, die Gebote auf das Grundstück bis zu einem für seinen Anspruch genügenden Betrage zu steigern.
      Keiner Sicherstellung bedürfen die Gebote des Reichs, der Reichsbank, und der Bundesstaaten (§ 67 Abs. 3 Satz 1); der Landesgesetzgebung bleibt die Zulassung weiterer Befreiungen ähnlicher Art vorbehalten (§ 10 des Einführungsgesetzes). Weiterhin braucht im Falle des § 61 der Bieter Sicherheit nicht zu leisten. Dies rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß der Dritte, welcher die Zahlung für den Ersteher übernimmt, in der Regel Sicherheit zu leisten hat.
      Die Höhe der zu leistenden Sicherheit ist im geltenden Rechte verschieden bestimmt. Der Entwurf schreibt im Anschluß an das Preuß. Gesetz (§ 62 Abs. 2) vor, daß die Sicherheit für ein Zehntel des Baargebots, d. h. des im Vertheilungstermine durch Zahlung des berichtigenden Theiles des Gebots, wenn aber der Betrag der aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten höher ist, für diesen Betrag geleistet werden soll (§ 68 Abs. 1). Bei der Berechnung des Zehntels kommt derjenige Theil des Gebots, für welchen Zahlungsfristen festgesetzt worden sind, nicht in Betracht. Die hiermit als Regel bestimmte Höhe der Sicherheitsleistung wird geeignet sein, die Betheiligten vor Schaden zu bewahren, ohne doch den Kreis der Bieter über Gebühr einzuschränken. Eine Abweichung von dieser Regel tritt ein, wenn ein Betheiligter, dessen Recht nach § 52 bestehen bleibt, Sicherheitsleistung verlangt. Das Deckungsprinzip führt hier ohne Weiteres zu dem Ergebnisse, daß die Sicherheit bis zur vollen Höhe des Betrages geleistet werden muß, welcher zur Deckung der Ansprüche durch Zahlung zu berichtigen ist, die dem Rechte eines solchen Betheiligten vorgehen (§ 68 Abs. 2). Tritt der Schuldner oder derjenige, der das Grundstück erst erworben hat, nachdem es zur Zwangsvollstreckung gestellt war, als Bieter auf, so kann dem betreibenden Gläubiger, da die Zahlungsfähigkeit eines solchen Bieters von vornherein zweifelhaft erscheint, billigerweise nicht zugemuthet werden, sich bei dem gewöhnlichen Betrage der Sicherheitsleistung zu beruhigen. Der Abs. 3 des § 68 bestimmt daher, daß in einem solchen Falle der Gläubiger Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrages verlangen kann, der zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.
      Von den Mitteln, durch welchhe nach § 232 des B.G.B. die Sicherheit geleistet werden kann, eignen sich für den Zweck der Zwangsversteigerung nur Geld und inländische Werthpapiere (§ 69 Abs. 1 Satz 1). Andererseits kann hier im Interesse der Bieter auf das Erforderniß, daß die Papiere zu einer Gattung gehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf (§ 234 Abs. 1 Satz 1 des B.G.B.), verzichtet sowie, abweichend von dem § 234 Abs. 3 des B.G.B., die Sicherheitsleistung in Höhe des ganzen Kurswerthes der Papiere zugelassen werden (§ 69 Abs. 1 Satz 2, 3 des Entwurfs). Hiervon abgesehen bewendet es bei den Anforderungen, welche das B.G.B. an die Papiere stellt. Im Uebrigen versteht es sich, da die Sicherheit immer nur auf Verlangen eines Betheiligten zu leisten ist, daß dieser Betheiligte sich auch mit jeder anderen Art der Leistung begnügen kann. Ebenso ist ein Betheiligter in der Lage, das von ihm gestellte Verlangen der Sicherheitsleistung wieder zurückzunehmen. Als Zurücknahme gilt es auch, wenn von dem Gerichte das Gebot entgegen dem Verlangen ohne Sicherheit zugelassen, und von dem Betheiligten nicht sofort Widerspruch erhoben wird (§ 70 Abs. 3).
      Um etwaige Schwierigkeiten, durch welche der Erfolg der Versteigerung gefährdet werden kann, von vornherein thunlichst zu beseitigen, führt der Entwurf den Grundsatz durch, daß nur ein solches Gebot zuzulassen sei, auf welches der Zuschlag ertheilt werden kann, wenn es das letzte bleibt. Demgemäß hat das Gericht, wenn dem von ihm für zulässig erklärten Verlangen der Sicherheitsleistung nicht sofort entsprochen wird, das Gebot alsbald zurückzuweisen (§ 70, Abs. 1, 2). In gleicher Weise ist ein Gebot zurückzuweisen, das, sei es wegen mangelnder oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Bieters, sei es aus einem anderen Grunde, unwirksam ist (§ 71 Abs. 1). Dasselbe gilt, wenn die Vertretungsmacht desjenigen, der für einen Anderen geboten hat, oder die zur Wirksamkeit eines Gebots erforderliche Zustimmung eines Dritten nicht bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird (§ 71 Abs. 2.).
      Andererseits erheischt die billige Rücksicht auf den Bieter, daß er an sein Gebot nicht länger gebunden wird, als es der Zweck des Verfahrens nothwendig mit sich bringt. Hierdurch rechtfertigen sich die Vorschriften des § 72. Nach ihnen tritt grundsätzlich das Erlöschen eines Gebots ein, wenn das Gebot zurückgewiesen oder ein Uebergebot zugelassen, desgleichen wenn das Verfahren eingestellt, oder der Termin aufgehoben wird (vgl. § 146, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 156 Satz 2 des B.G.B.). Nur dann muß der Bieter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Zuschlag gebunden bleiben, wenn er selbst der Zurückweisung des Gebots oder wenn ein Betheiligter dieser Zurückweisung oder der Zulassung des Uebergebots rechtzeitig widerspricht.
      Einer übereilten Erledigung des Verfahrens tritt der § 73 durch die Vorschrift entgegen, daß die Versteigerung mindestens eine Stunde dauern und jedenfalls so lange fortgesetzt werden muß, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird (vgl. § 71 Abs. 1 des Preuß. Gesetzes). Uebrigens braucht, falls mehrere Grundstücke in demselben Verfahren zu versteigern sind, der Zeitraum von einer Stunde nicht für die Versteigerung jedes einzelnen Grundstücks eingehalten zu werden, es genügt, wenn für die Versteigerung überhaupt der Zeitraum von einer Stunde verstrichen ist. Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die Betheiligten über den Zuschlag zu hören (§ 74).
      Dem Schuldner und jedem anderen Betheiligten, der mit einem Rechtsverluste durch die Zwangsversteigerung bedroht und deshalb zur Befriedigung des Gläubigers befugt ist (§§ 268, 1150 des B.G.B.), steht (§ 75 des Entwurfs) auch nach dem Beginne der Zwangsversteigerung das Recht zu, die einstweilige Einstellung des Verfahrens durch Zahlung an das Gericht herbeizuführen und auf diese Weise die Veräußerung des Grundstücks abzuwenden (vgl. die Gesetze von Preußen § 70 Abs. 3, Sachsen § 81, Weimar § 46).
      Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke ist zur Schonung des Schuldners eine Vorschrift geboten, wie sie ähnlich für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch § 708 Abs. 1 und § 719 der C.P.O. Anerkennung gefunden hat. Nach § 76 soll das Gericht, wenn auf eines oder einige der Grundstücke so viel geboten wird, daß der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, die Versteigerung der übrigen Grundstücke einstellen, sofern nicht das berechtigte Interesse des Gläubigers die Fortsetzung erforderlich macht (vgl. auch die Gesetze von Bayern 1879 Artikel 5, Sachsen § 33, Baden § 44). Ein berechtigtes Interesse des Gläubigers liegt beispielsweise dann vor, wenn nach Lage der Sache zu erwarten ist, daß gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag in Ansehung der versteigerten Grundstücke erfolgt, von der einen oder anderen Seite Beschwerde erhoben und dann die Befriedigung des Gläubigers aus diesen Grundstücken in Frage gestellt oder erheblich verzögert werden wird.
      Eine einstweilige Einstellung hat auch dann einzutreten, wenn ein den Zuschlag rechtfertigendes Gebot nicht erzielt wird (§ 77 Abs. 1). Dem Gläubiger kann nicht ohne Weiteres zugemuthet werden, daß er von dem Verfahren schon dann Abstand nehme, wenn der erste Termin kein Ergebniß gehabt hat. Der Entwurf § 77 Abs. 2) gewährt ihm daher in Uebereinstimmung mit den geltenden Gesetzen die Befugniß, nach § 31 noch einen zweiten Termin zu beantragen. Erst wenn auch dieser ergebnißlos verläuft, ist das Verfahren endgültig aufzuheben. Nach § 77 Abs. 2 Satz 2 kann jedoch, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vorliegen, das Gericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird; in einem solchen Falle bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen. Die Vorschrift ist geeignet, den Betheiligten Kosten und Weiterungen zu ersparen und zu verhüten, daß Verfügungen des Schuldners über das Grundstück, die seit Beschlagnahme erfolgt sind, durch die Aufhebung des Verfahrens ihnen gegenüber wirksam werden. Die Fortsetzung des Verfahrens als Zwangsverwaltung darf übrigens nicht die Folge haben, daß zum Nachtheile der sonstigen Betheiligten die Kosten der ergebnißlos verlaufenden Zwangsversteigerung als Kosten der Zwangsverwaltung behandelt und demgemäß aus den Nutzungen des Grundstücks vorweg bestritten werden. Der Entw. bestimmt daher ausdrücklich, daß die Vorschrift des § 155 Abs. 1 auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung findet.
      Der § 78 enthält einige Bestimmungen über das Terminsprotokoll; die Abweichungen von den Vorschriften der C.P.O. (§§ 145 bis 150) rechtfertigen sich durch die Besonderheiten der Zwangsversteigerung.

VI. Entscheidung über den Zuschlag.
      Nach dem Schlusse der Versteigerung hat das Vollstreckungsgericht sich über die Ertheilung des Zuschlags schlüssig zu machen; die Entscheidung erfolgt, entsprechend dem für gerichtliche Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatze, in der Form des Beschlusses (§ 81).
      Der Zuschlag ist zu ertheilen, wenn einerseits ein wirksames Meistgebot vorliegt, namentlich also das versteigerte Grundstück der Veräußerung nicht entzogen und der Meistbietende in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist, und wenn andererseits bei dem Verfahren keine derjenigen Vorschriften verletzt worden ist, die den Schutz der Betheiligten bezwecken. Welche Vorschriften im Einzelnen hierher gehören, stellt nach dem Vorgange des Preuß. Gesetzes (§ 75) der Entwurf unmittelbar und in einer das Ermessen des Gerichts ausschließenden Weise fest (§ 83). Er unterscheidet dabei zwischen solchen Gesetzesverletzungen, durch die lediglich bestimmte Rechte betroffen wären, und solchen, bei denen es ungewiß ist, wie weit sich ihre Wirkung erstreckt. Verstöße der ersteren Art bleiben im Interesse der anderen Betheiligten bei der Entscheidung über den Zuschlag außer Betracht, wenn entweder das betroffene Recht durch das Meistgebot gedeckt, der Berechtigte also nicht benachtheiligt ist, oder wenn dieser das gesetzwidrige Verfahren genehmigt hat (§ 84). Läßt sich dagegen der Umfang der Beeinträchtigung, welche vermöge der Gesetzesverletzung den Rechten Betheiligter droht, nicht mit Sicherheit übersehen, so muß, um eine solche Beeinträchtigung unter allen Umständen zu verhüten, stets die Versagung des Zuschlags erfolgen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß der Versteigerungstermin mit einer zu kurzen Frist anberaumt war oder die Versteigerung nicht die gesetzliche Mindestdauer gehabt hat (§ 83 Nr. 6). Jeder der zuletzt genannten Verstöße ist geeignet, den Kreis der Bieter einzuschränken und dadurch auf die Höhe des Meistgebots nachtheilig einzuwirken. Eben deshalb liegt selbst dann, wenn das erzielte Meistgebot sämmtliche Rechte deckt, eine Beeinträchtigung rechtlicher Interessen meistens insofern vor, als bei Abgabe eines höheren Gebots der nach Befriedigung der Berechtigten übrigbleibende Rest des Versteigerungserlöses dem bisherigen Eingenthümer des Grundstücks zufallen würde.
      Ist das Versteigerungsverfahren durchweg gesetzmäßig verlaufen, so kann doch das erreichte Meistgebot in Folge vorübergehender, die Preisbildung ungünstig beeinflussender Umstände hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, der bei anderen Verhältnissen erzielt worden wäre. Mit Rücksicht hierauf gewährt der Entwurf im Anschluß an das in Preußen und den meisten anderen Bundesstaaten bestehende Recht jedem Betheiligten, der von dem Zuschlag auf Grund des vorliegenden Meistgebots einen Ausfall zu befürchten hat, die Befugniß, unter bestimmten, von ihm zu erfüllenden Voraussetzungen die wiederholte Versteigerung des Grundstücks in einem neuen Termine zu verlangen (§ 85).
      Für die Entscheidung über den Zuschlag ist, soweit es sich um ihre thatsächliche Grundlage handelt, ausschließlich der Inhalt des Versteigerungsprotokolls maßgebend (§ 80). Um jedoch das Bieten auch solchen Personen, die das Grundstück nicht für sich behalten wollen, zu erleichtern, macht der Entwurf in Uebereinstimmung mit der Mehrzahl der Landesgesetze eine Ausnahme von jener Regel, indem er vorschreibt, daß bei der Entscheidung darüber, welcher Person der Zuschlag zu erhteilen ist, das Gericht auf eine nachträgliche Abtretung der Rechte aus dem Meistgebote sowie auf den nachträglichen Nachweis eines zwischen dem Meistbietenden und einem Anderen bestehenden Vertretungsverhlätnisses Rücksicht zu nehmen hat (§ 81).
      Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteher das Eigenthum an dem Grundstück und den übrigen mitversteigerten Gegenständen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Eigenthum bisher dem Schuldner oder einem Dritten zustand (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2). Damit wird der bei der Bekanntmachung des Versteigerungstermins angebotene Rechtsnachtheil (§ 37 Nr. 5) verwirklicht. Der Erwerb wird zwar erst dann unanfechtbar, wenn der Zuschlagsbeschluß die Rechtskraft beschreitet; im Uberigen aber vollzieht er sich unabhängig von der Berechtigung des Baargebots und der Eintragung des Erstehers. Diese Regelung entspricht dem Preuß. Gesetze (§ 97). Die Gesetze anderer Bundesstaaten, insbesondere das Bayer. Gesetz 1879 (Artikel 55 Nr. 2), machen den Eigenthumsübergang davon abhängig, daß die Verpflichtungen aus dem Meistgebot erfüllt sind. Sie folgen dabei dem gemeinrechtlichen Grundsatze, wonach der Käufer einer Sache, das Eigenthum nur erlangt, wenn der Preis bezahlt oder gestundet wird. Da aber das B.G.B. diesen Satz beseitigt, kann eine derartige Vorschrift für den Entwurf nicht in Frage kommen. Ebensowenig besteht ein Bedürfniß, nach dem Vorbild anderer Landesgesetze den Eigenthumsübergang an die Eintragung in das Grundbuch zu knüpfen. Der Entwurf läßt die Berechtigung des Grundbuchs erst nach der Vertheilung des Versteigerungserlöses eintreten (§ 130 Abs. 1 Satz 1) und bestimmt in § 90 Abs. 1 Satz 2, daß dem Ersteher das Recht, Eintragungen in das Grundbuch zu beantragen, erst zusteht, nachdem er als Eigenthümer eingetragen ist. Damit trägt er in ausreichender Weise dafür Sorge, daß der Ersteher nicht zum Schaden der Betheiligten vorzeitig über das Grundstück rechtlich verfügen kann. Zum Schutze gegen thatsächliche Verfügungen über das Grundstück aber dient die Vorschrift des § 94, welche jedem Betheiligten das Recht giebt, die gerichtliche Verwaltung des Grundstücks herbeizuführen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. Auf der anderen Seite würde der Ersteher vielfachen Weiterungen ausgesetzt sein, wenn er sein Recht auf Besitzergreifung gegen denjenigen, welcher ihm den Besitz vorenthält, im ordentlichen Rechtswege geltend machen müßte. In Uebereinstimmung mit einer Reihe von Landesgesetzen legt deshalb der Entwurf (§ 93) dem Zuschlagsbeschlusse die Bedeutung eines vollstreckbaren Titels bei, vermöge dessen der Ersteher unmittelbar die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe betreiben kann. Die Zwangsvollstreckung soll jedoch nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechtes besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Wird in einem solchen Falle gleichwohl die Zwangsvollstreckung eingeleitet, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 690 der C.P.O. Widerspruch erheben; der Fortgang der Zwangsvollstreckung wird hierdurch nur nach Maßgabe des § 688 der C.P.O. gehemmt.
      In Bezug auf die Belastungen des Grundstücks hat der Zuschlag die Wirkung, daß sie insoweit erlöschen, als sie nicht nach den Versteigerungsbedingungen (§ 52) oder in Folge einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Ersteher und dem Betheiligten bestehen bleiben (§ 91). An die Stelle dieser erlöschenden Rechte tritt für die Berechtigten der Anspruch auf Ersatz des Werthes aus dem Versteigerungserlöse. Der Betrag der Ersatzleistung wird nach näherer Bestimmung des § 92 Abs. 2, 3 beziehungsweise des § 121 Abs. 1 besonders festgestellt; ist ein Höchstbetrag im Grundbuch eingetragen, so darf er selbstverständlich bei der Festsetzung nicht überschritten werden (§ 882 des B.G.B.).
      Auf persönliche Rechte erstreckt sich die Wirkung des Zuschlags nicht. Gegen bestehende Mieth- und Pachtrechte wird der Ersteher durch den § 57 geschützt (vgl. oben S. 36).

VII. Beschwerde.
      Nach § 701 der C.P.O. findet gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts die sofortige Beschwerde statt. Dieser Vorschrift können aber bei der Zwangsversteigerung die Beschlüsse, welche der Entscheidung über den Zuschlag vorangehen, nur insoweit unterworfen werden, als sie die Anordnung oder die Aufhebung, die einstweilige Einstellung oder die Fortsetzung des Verfahrens betreffen (§ 95). Die sonstigen hierher gehörigen Beschlüsse dienen zur Vorbereitung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag zu ertheilen oder zu versagen ist, und ermangeln derjenigen Selbständigkeit, welche die Voraussetzung für die Zulassung eines Rechtsmittels bildet. Ihr Inhalt ist daher lediglich insoweit Gegenstand der Anfechtung, als darauf das Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Ertheilung des Zuschlags gestützt werden kann.
      Die Entscheidung über den Zuschlag unterliegt den Vorschriften der C.P.O. über die sofortige Beschwerde nur mit gewissen, durch die Eigenthümlichkeit des Versteigerungsverfahrens bedingten Abweichungen (§ 96).
      Was zunächst die Befugniß zur Beschwerde betrifft, so legt der Entwurf diese Befugniß denjenigen Personen bei, die ein berechtigtes Interesse an der Abänderung der Entscheidung haben können.   Es sind dies der Gläubiger, ferner jeder Bieter, dessen Gebot noch wirksam ist, sowie derjenige, der nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll, im Falle der Ertheilung des Zuschlags außerdem jeder Betheiligte, der Ersteher und der nach § 82 für zahlungspflichtig erklärte Dritte (§ 97).
      Mit Rücksicht auf die große Zahl der Betheiligten wird zur Vereinfachung des Verfahrens der Beginn der Beschwerdefrist nicht an die Zustellung, sondern an die Verkündung des Beschlusses geknüpft; diese Abweichung von der CPO. greift jedoch, wenn es sich um die Anfechtung des Beschlusses handelt, durch den der Zuschlag ertheilt ist, nur in Ansehung der Betheiligten Platz, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündigungstermin erschienen waren (§ 98).
      Als Gegner des Beschwerdeführers kommen bei der Zwangsversteigerung nicht immer dieselben Personen in Betracht. Das Beschwerdegericht hat daher, wenn es eine Gegenerklärung für erforderlich hält, zugleich zu bestimmen, wer als Gegner zuzuziehen ist. Diese Vorschrift (§ 99 Abs. 1) entspricht ebenso wie die weitere Bestimmung, daß mehrere Beschwerden mit einander zu verbinden sind (§ 99 Abs. 2), dem § 91 des Preuß. Gesetzes.
      Die Beschwerdegründe werden durch den § 100 Abs. 1, um die Anwendung des Gesetzes zu erleichtern, nach dem Vorgange des Preuß. Gesetzes (§ 88) ausdrücklich und in erschöpfender Weise bezeichnet. Hierbei kommen vor Allem die für die Ertheilung und die Ersagung des Zuschlags maßgebenden Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 in Betracht. Sie haben sämmtlich den Zweck, durch Verhütung einer unrichtigen Entscheidung das berechtigte Interesse der Betheiligten sowie des Erstehers beziehungsweise des Meistbietenden zu schützen. Soll dieser Zweck vollständig erreicht werden, so muß es zulässig sein, jeden Verstoß gegen die bezeichneten Vorschriften als Beschwerdegrund geltend zu machen. Nicht minder aber ist es als Beschwerdegrund anzusehen, wenn der Zuschlag, ohne das Gesetz unmittelbar zu verletzen, unter anderen als den der Versteigerung zu Grunde gelegten Bedingungen ertheilt ist.
      Daß ein Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, weder die Beschwerde noch den Antrag auf deren Zurückweisung zu rechtfertigen vermag (§ 100 Abs. 2), entspricht der Auffassung, welche zu der Bestimmung des § 84 geführt hat. Die Vorschriften des § 83 Nr. 5, 6 sind in dem Grade wesentlich für das Verfahren, daß das Beschwerdegericht ihre Verletzung von Amtswegen berücksichtigen muß (§ 100 Abs. 3).
      Erachtet das Beschwerdegericht das Rechtsmittel für begründet, so darf es nicht, wie dies nach dem § 538 der C.P.O. an sich zulässig wäre, die erforderliche Anordnung dem Gericht übertragen, dessen Beschluß aufzuheben ist. Vielmehr hat es, damit das Verfahren nicht verzögert wird, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 101 Abs. 1); hierzu ist es auch im Stande, da ihm das Sachverhältnis, auf Grund dessen der Zuschlag zu ertheilen oder zu versagen ist, vollständig vorliegt. Das Gleiche gilt auch für die weitere Beschwerde, jedoch entsprechend dem § 93 abs. 2 des Preuß. Gesetzes, mit der Maßgabe, daß, wenn die von dem Beschwerdegericht aufgehobene Ertheilung des Zuschlags für begründet erachtet wird, die zweite Entscheidung aufzuheben und die Beschwerde gegen die erste zurückzuweisen ist (§ 101 Abs. 2).
      In Folge der Bestimmungen der §§ 105, 117 kann es vorkommen, daß der Zuschlag noch nach der Vertheilung des Versteigerungserlöses von dem Beschwerdegericht aufgehoben wird. Hierdurch wird die Lage derjenigen, welchen der Erlös zugetheilt ist, vollständig verändert. Es erscheint daher billig, daß jedem von ihnen die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gewährt wird (§ 102).
      Hinsichtlich der Frage, in welcher Weise die Entscheidung über eine Beschwerde den davon betroffenen Personen bekannt zu machen ist, bestimmt der Entwurf (§ 103), daß in allen Fällen eine Zustellung erfolgen muß. Zwar ist eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde nicht ausgeschlossen, und hier würde nach § 294 der C.P.O. der Weg der Verkündung des Beschlusses gegeben sein. Thatsächlich wird indessen eine solche Verhandlung selten sein, und das Gesetz kann daher im Interesse der Vereinfachung von der Berücksichtigung dieses Falles absehen. Der Kreis der Personen, welchen zuzustellen ist, beschränkt sich, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, auf den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner. Im Falle der Aufhebung oder einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses umfaßt er, da die Entscheidung für den Fortgang des Verfahrens maßgebend ist, alle Betheiligten und die im § 88 bezeichneten Personen, aber auch den Bieter, welchem der Zuschlag verweigert wird.
      Dem Standtpunkt des § 103 gemäß kann auch die Vorschrift des § 89 nicht auf einen Beschluß, auf welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag ertheilt, übertragen werden; dieser Beschluß wird vielmehr gleichfalls erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam (§ 104).

VIII. Vertheilung des Erlöses.
      Das Vertheilungsgeschäft ist nach dem Entwurf in Uebereinstimmung mit den meisten Landesgesetzen nicht den Berechtigten überlassen, sondern von dem Vollstreckungsgericht in einem von Amtswegen anzuberaumenden Termine auszuführen (§ 105). Daß der Termin von dem Gerichte wieder aufgehoben werden kann, wenn gegen die Ertheilung des Zuschlags Beschwerde erhoben worden ist, bedarf im Hinblick auf den § 96 des Entwurfs in Verbindung mit dem § 535 Abs. 2 der C.P.O. keines besonderen Ausdrucks.
      Gegenstand der Vertheilung ist dasjenige, was nach dem Ergebnisse der Versteigerung baar zu zahlen ist, in erster Linie also der Betrag des Baargebots und der Erlös aus einer etwaigen Sonderversteigerung oder anderweitigen Verwerthung einzelner, von der Hauptversteigerung ausgeschlossener Gegenstände (§ 107). Weiter gehört zur Theilungsmasse der baare Betrag, den der Ersteher zur Ausgleichung dafür zu entrichten hat, daß er durch den nachträglichen Wegfall einer Belastung, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollte, bereichert ist (vgl. oben S. 45).
      Als Grundlage für die Vertheilung dient der Theilungsplan (§ 113). Er wird von dem Gericht im Termine nach Verhandlung mit den Betheiligten aufgestellt und muß, abgesehen von der Nachweisung der bestehen bleibenden Rechte, ersichtlich machen, welche Beträge den einzelnen Berechtigten auf ihre durch Zahlung zu deckenden Ansprüche zugetheilt werden. Zur Vorbereitung des Vertheilungsverfahrens kann übrigens das Gericht in der Terminsbestimmung die Betheiligten , jedoch ohne Androhung eines Rechtsnachteils, auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen; in diesem Falle hat das Gericht nach dem Ablaufe der Frist den Theilungsplan anzufertigen und ihn spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen (§ 106). Soweit gegen den Plan im Termine Widerspruch nicht eingehoben wird, ist er als genehmigt anzusehen und zur Ausführung zu bringen. Ein erhobener Widerspruch hält die Ausführung nur auf, wenn der Widersprechende binnen eines Monats seit dem Termine dem Vollstreckungsgerichte nachweist, daß er gegen seinen Gegner Klage erhoben hat. Ist der dem letzterem zugetheilte Betrag baar vorhanden, so wird er bis zur Entscheidung des Rechtsstreits hinterlegt. Desgleichen erfolgt die Hinterlegung des zugetheilten Betrags, wenn die Person des Berechtigten unbekannt (§ 126) oder die Dauer des Rechtes und demzufolge die Höhe der an den Berechtigten auszuzahlenden Summe unbestimmt ist (§ 121) oder wenn wegen einer dem Rechte anhaftenden Bedingung Ungewißheit darüber besteht, ob das Recht wirksam werden wird (§ 120). Im Uebrigen wird der vorhandene Baarbetrag nach Maßgabe des Theilungsplans an die Berechtigten gezahlt.
      Leistet der Ersteher die ihm obliegende Zahlung im Vertheilungstermine nicht, so hat dies nach einer Anzahl von Landesgesetzen zur Folge, daß im Einklange mit den für die Zwangsversteigerung beweglicher Sachen geltenden Grundsätzen (§ 718 Abs. 3 der C.P.O.) das Grundstück unter Fortsetzung des bisherigen Verfahrens anderweit auf Gefahr und Kosten des Erstehers versteigert wird. Diese Regelung steht im Zusammenhange mit der oben S. 55 erwähnten landesgesetzlichen Vorschrift, wonach der Ersteher das Eigenthum erst mit der Berichtigung des Meistgebots erwirbt. Vom Standpunkte des Entwurfs, der den Uebergang des Eigenthums an den Zuschlag knüpft, liegt kein Anlaß vor, ein solches Wiederversteigerungsverfahren herbeizuführen. Die Betheiligten, deren Ansprüche durch das Baargebot gedeckt sind, haben demgemäß ihre Befriedigung aus der gegen den Ersteher, im Falle des § 61 aus der gegen den für zahlungspflichtig erklärten Dritten (vgl. § 134), verbleibenden Forderung zu suchen. Diese Forderung bildet den Gegenwerth für den Eigenthumserwerb des Erstehers. Zunächst steht sie daher dem bisherigen Eigenthümer des Grundstücks zu. Ein anderer Betheiligter kann sie nur insoweit geltend machen, als sie auf ihn übertragen wird. Die Uebertragung erfolgt nach Maßgabe des festgestellten Theilungsplans durch eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts (§ 118 Abs. 1 Satz 1). Eine solche Uebertragung wird auch dann erforderlich, wenn nach § 60 Zahlungsfristen festgesetzt worden sind (§ 118 Abs. 1 Satz 2). Ist der Anspruch des Berechtigten bedingt, bestritten oder seiner Höhe nach unbestimmt, so werden der Uebertragung die der jedesmaligen Sachlage entsprechenden Einschränkungen hinzugefügt (§§ 120, 123, 124). Das Gleiche gilt, wenn die Person des Berechtigten unbekannt ist (§ 126 Abs. 2).
      Die Uebertragung steht in ihrer Wirkung der Baarzahlung gleich. Diese Wirkung soll jedoch, soweit die Uebertragung auf Grund des § 118 Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist, dann nicht eintreten, wenn der Berechtigte innerhalb einer bestimmten Frist entweder auf die Rechte aus ihr verzichtet oder die abermalige Zwangsversteigerung des Grundstücks veranlaßt (§ 118 Abs. 2). Im letzteren Falle handelt es sich um ein neues selbstständiges Verfahren, das gegen den Ersteher als den nunmehrigen Eigenthümer des Grundstücks oder gegen den späteren Eigenthümer betrieben wird. Auf die Anordnung, Fortsetzung und Endigung dieses Verfahrens finden daher, von den Sondervorschriften des § 133 und des § 128 Abs. 4 abgesehen, die für die Zwangsversteigerung überhaupt geltenden Bestimmungen Anwendung. Daß hieraus, gegenüber der landesgesetzlichen Wiederversteigerung, eine Erschwerung der Rechtsverfolgung sich ergeben könnte, wird nicht zu besorgen sein, da die Forderung aus dem Baargebot unmittelbar vollstreckbar ist (§ 132) und außerdem für die Einleitung des Verfahrens die erleichternde Vorschrift des § 133 gilt. Im Falle des § 61 ist auch die Forderung des Dritten gegen den Ersteher, vollstreckbar (§ 134).
      Einer besonderen Regelung bedarf die Vertheilung des Versteigerungserlöses für den häufig vorkommenden Fall, daß mehrere in demselben Verfahren zur Versteigerung gebrachte Grundstücke, welche verschieden belastet sind, auf Grund eines Gesammtausgebots für ein einheitliches Meistgebot zugeschlagen werden. In einem solchen Falle ist zu berechnen, wie viel von dem Gesammterlöse nach dem Verhältnisse des Werthes der einzelnen Grundstücke zu einander auf jedes Grundstück entfällt. Um die Schwierigkeit dieser Berechnung thunlichst zu vermindern, schreibst der Entwurf vor, daß diejenigen, deren Rechte durch das geringste Gebot gedeckt sind, stets aus dem ungetheilten Gesammterlöse befriedigt werden sollen, gleichviel ob ihnen alle oder nur einzelne Grundstücke haften (§ 112 Abs. 1). Eine Zerlegung des Gesammterlöses wird demnach nur dann nothwendig, wenn die verschiedenartige Belastung der Grundstücke durch Rechte herbeigeführt ist, die außerhalb des geringsten Gebots liegen. In diesem Falle aber darf für die Vertheilung des Gesammterlöses für die einzelnen Grundstücke deren Werthverhältnis nicht schlechthin, sonder nur unter der Voraussetzung maßgebend sein, daß dadurch kein Berechtigter in seinen durch das Einzelausgebot erworbenen Aussichten auf Befriedigung beeinträchtigt wird. Hat also ein Einzelausgebot stattgefunden, so müssen diejenigen, welche aus dem für ein Grundstück erzielten Meistgebote Befriedigung erlangt haben würden, wenn dem Bieter der Zuschlag ertheilt worden wäre, in Höhe dieses Gebots unter allen Umständen aus dem Gesammterlöse befriedigt werden; der dem betreffenden Grundstücke zu überweisende Erlösantheil ist daher erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen (§ 112 Abs. 3).
      Ein weiterer, besonders zu regelnder Fall ist der, daß der Ersteher den Wegfall der Belastung durch Baarzahlung auszugleichen hat. Leistet der die Zahlung im Vertheilungstermine, so wird der Betrag zusammen mit dem sonst vorhandenen Baarerlöse vertheilt. Dies kann indessen nur selten vorkommen, da mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 2 zur Zeit des Vertheilungstermins die Forderung gegen den Ersteher in derselben Weise wie ein rückständiger Betrag des Baargebots vertheilt und übertragen werden; die Forderung ist jedoch nicht ohne Weiteres vollstreckbar, und ebensowenig wirkt ihre Uebertragung wie eine Befriedigung aus dem Grundstücke (§ 125 Abs. 1, 3). Vielmehr besteht die praktische Bedeutung der Uebertragung nur darin, den Betheiligten, die mit ihren Ansprüchen auf die Forderung angewiesen sind, die Legitimation zu verschaffen, deren sie bedürfen, um die Forderung nach dem Eintritte der Fälligkeit gegen den Ersteher geltend machen zu können. Die Geltendmachung selbst bleibt dem Belieben der Betheiligten überlassen und berührt die Ausführung des Theilungsplanes auch dann nicht, wenn es zur Zeit der Aufstellung desselben ungewiß oder streitig erscheint, ob eine Verpflichtung des Entstehers zur Ersatzzahlung gegeben ist. Es ist daher im letzteren Falle zur Wahrung der Rechte gegen den Ersteher ein Widerspruch gegen den Plan nicht erforderlich; lediglich die Uebertragung erfährt eine der Sachlage entsprechende Einschränkung (§ 125 Abs. 2). Im Uebrigen ist es selbstverständlich, daß die Forderung nur dann in das Vertheilungsverfahren einbezogen werden kann, wenn die sie begründenden Thatsachen, soweit diese nicht dem Vollstreckungsgerichte bereits anderweit bekannt sind, in dem Vertheilungstermine zur Sprache gebracht werden. Ist also beispielsweise die Ersatzzahlung aus dem Grunde zu leisten, weil ein Recht, dessen Bestehen angenommen war, in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr besteht, so ist für das Gericht ein Anlaß, im Theilungsplan eine Zuertheilung der Forderung vorzunehmen, nur dann gegeben, wenn auf Grund des behaupteten Sachverhalts gegen den Plan, soweit er das Recht als bestehend aufführt, Widerspruch erhoben wird.
      Nach Beendigung der Vertheilung hat das Vollstreckungsgericht, sofern der Zuschlag rechtskräftig geworden ist, von Amtswegen zu veranlassen, daß die Veränderungen, die der Zuschlag in den Rechtsverhältnissen an dem Grundstücke herbeigeführt hat, zur Eintragung in das Grundbuch gelangen und daß zugleich, falls eine Forderung aus dem durch Zahlung zu berichtigenden Theile des Meistgebots verblieben ist, für die zu ihrer Geltendmachung Berechtigten eine Sicherungshypothek eingetragen wird (§ 128 Abs. 1, 2, §§ 130 bis 131). Der Entwurf schreibt diese Eintragung im Interesse der Uebersichtlichkeit des Rechtszustandes allgemein vor. Sie hat sich daher, abweichend von dem Preuß. Gesetze (§ 124 Abs. 4), dessen Bestimmungen im Uebrigen für den Entwurf vorbildlich waren, auch auf denjenigen Theil der Forderung zu erstrecken, welcher zur Deckung von Zinsen, Beitreibungskosten und anderen Nebenansprüchen aus bestehen bleibenden Rechten übereignet ist. Die Eintragung der Hypothek für solche Nebenansprüche sowie für die im § 10 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche darf jedoch den Rechten, welche bestehen geblieben sind, und den übrigen nach § 128 Abs. 1, 2 eingetragenen Sicherungshypotheken nicht zum dauernden Nachtheile gereichen. Der § 129 trifft in dieser Richtung die erforderliche Vorsorge.
      Wird der Gläubiger, für dessen Forderung eine Sicherheitshypothek eingetragen ist, später befriedigt oder erlischt die Forderung aus einem anderen Grunde, so geht nach § 1163 des B.G.B. Die Hypothek auf den Ersteher über. Der § 128 Abs. 3 Satz 3 bestimmt aber dem gegenüber, daß die nach § 128 Abs. 1 begründete Sicherungshypothek von dem Ersteher nicht zum Nachtheil eines Rechtes, das bestehen geblieben ist, oder einer nach § 128 Abs. 1, 2 eingetragenen Sicherungshypothek geltend gemacht werden kann. Diese Einschränkung rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß es zur Begründung der Sicherungshypothek gar nicht gekommen wäre, wenn der Ersteher seine Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt hätte, und daß aus der verspäteten Erfüllung ihm keine Rechte zum Nachtheile derjenigen Gläubiger erwachsen dürfen, die ihrerseits Anspruch auf Baarzahlung im Vertheilungstermine hatten. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten, welche gemäß § 128 Abs. 3 Satz 2, § 129 und § 132 Abs. 1 Satz 1 für die hier in Frage stehenden Sicherungshypotheken gelten, soll bei der Eintragung der Hypotheken im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist (§ 130 Abs. 1 Satz 2).
      In den meisten Landestheilen fehlt es an Vorschriften darüber, wie das Vertheilungsverfahren zum Abschlusse gebracht werden soll, wenn sich für einen zugetheilten Betrag ein Berechtigter nicht gemeldet hat. Solche Vorschriften erscheinen jedoch kaum entbehrlich, da sonst derjenige, welchem nach dem Theilungsplane der fragliche Betrag im Falle der Nichtermittlung des Berechtigten gebührt, mit der Geltendmachung seines Rechtes so lange warten müßte, bis nach allgemeinen Grundsätzen ein Aufgebot des hinterlegten Baarbetrags oder der für die Forderung aus dem Meistgebote haftenden Sicherungshypothek zulässig wäre. Im Anschluß an das Preuß. Gesetz (§§ 131 bis 135) schreibt deshalb der Entwurf vor, daß das Vollstreckungsgericht von Amtswegen dem unbekannten Berechtigten einen Vertreter zu bestellen hat, dem die Ermittelung des Berechtigten obliegt, und daß, falls diese Ermittelungen innerhalb dreier Monate nach dem Vertheilungstermine zu keinem Ergebnisse führen, der demnächst Berechtigte mit Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung des unbekannten Berechtigten von dem zugetheilten Betrag in Antrag bringen darf (§§ 135, 137, 138). Die Erledigung des Aufgebotsverfahrens, auf welches, abgesehen von den besonderen Bestimmungen des § 140, die allgemeinen Vorschriften der C.P.O. Anwendung finden, ist aus praktischen Rücksichten nach dem Vorgange des Preuß. Gesetzes ebenfalls dem Vollstreckungsgericht übertragen.
      Dem Falle, daß sich für einen zugetheilten Betrag Niemand meldet, steht es gleich, wenn Jemand, der nicht der ursprünglich Berechtigte ist, den Betrag für sich in Anspruch nimmt, ohne den gehörigen Nachweis dafür erbringen zu können, daß das Recht auf ihn übergangen ist, z. B. daß er den Berechtigten beerbt hat. Besteht jedoch der Legitimationsmangel bei dem sich Meldenden lediglich darin, daß er den über die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld gebildeten Brief nicht vorzulegen vermag, so ist es seine Sache, rechtzeitig das Aufgebot des Briefes und dessen Kraftloserklärung herbeizuführen. Die Bestellung eines Vertreters findet in diesem Falle nicht statt; desgleichen erfolgt das Aufgebot nicht durch das Vollstreckungsgericht als solches, sondern durch das zuständige Prozeßgericht. Nur für das Verfahren bedarf es einer Sonderbestimmung (§ 136) mit Rücksicht darauf, daß nach § 131 Abs. 2 die Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die durch den Zuschlag erloschen sind, unabhängig davon, ob der Brief beigebracht ist, bewirkt wird und daß daher diese Rechte meistentheils schon gelöscht sein werden, wenn der Berechtigte das Aufgebot des Briefes beantragt.
      Die Vorschriften des § 142, wonach in den Fällen des § 106 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126, die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablaufe von dreißig Jahren zu Gunsten desjenigen erlöschen, welcher zur Zeit des Aufschlags Eigenthümer war, schließen sich dem § 382 und dem § 1171 Abs. 3 des B.G.B. an.
      Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 sind dem in Bayern (Gesetz vom 23. Februar 1879 Art. 95, 96 und v. 29. Mai 1886 Art. 32) und in Mecklenburg (Verordnung v. 24 Mai 1879 §§ 72, 73) geltenden Rechte nachgebildet. Von dem außergerichtlichen Vertheilungsverfahren wird dort häufig Gebrauch gemacht. Es erleichtert den Geschäftsbetrieb der Gerichte und ermöglicht den Betheiligten eine einfachere, billigere und schnellere Ausführung der Vertheilung.

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