Die erste Gesetzesfassung vom 24.03.1897 (RGBl. 1897, 97) lautet:

§ 16
Der Antrag soll das Grundstück, den Eigenthümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.
Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrage beizufügen.

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